Auszug - Hortanträge
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Die BzV Frau Flader begründet die Große Anfrage der CDU-Fraktion.
Herr BzStR Klemm beantwortet die Große Anfrage.
Aussprache: Frau BzV Flader (CDU, Herr BzStR Klemm, Herr BzV Schild (CDU), Frau BzV Zehrer (SPD), Herr BzStR Klemm, Herr BzV Schild (CDU), Frau BzV Schmitz (SPD), Herr BzV Nagelschmidt (SPD) mit Zwischenfrage von Frau Kappel (DIE LINKE), Auf GO-Antrag von Herrn BzV Worm (B‘90Grüne) wird die Sitzung für eine Zusammenkunft des Ältestenrates unterbrochen. Frau BzV Kant (DIE LINKE), Herr BzStR Klemm, Herr BzV Hinz (CDU), Herr BzStR Klemm: Der BzVV erklärt die Beantwortung der Großen Anfrage und beendet die Sitzung.
Für das laufende Schuljahr liegen per 14.10.2014 noch 106 nicht abschließend bearbeitete Anträge vor. Es handelt sich hierbei um unvollständige Anträge. Die Eltern sind bereits angeschrieben. Sobald die fehlenden Nachweise vorliegen, werden die Bescheide umgehend erstellt.
Anfrage
2.1.) Personal
In der Kita- und Hort-Gutscheinstelle des Jugendamtes sind insgesamt 17,35 VZÄ (Vollzeitäquivalente) vorhanden. Das heißt, 19,5 Stellen (Menschen) sind im Gutscheinverfahren Hort und Kita, inklusive Staatsvertrag Brandenburger Kinder und Kosteneinziehung Hort, tätig. Von diesen 19,5 Stellen kümmern sich 2 volle Stellen ausschließlich um die Kosteneinziehung im Hortbereich.
2.2.) Bearbeitungsfristen
Vollständige Anträge werden in der Regel innerhalb der gesetzlich vorgegebenen zweimonatigen Bearbeitungszeit abschließend bearbeitet. Ausnahmen bestehen in den Zeiten von unbesetzten Stellen, einer erheblich höheren Antragsflut und bei Systemabstürzen und Umstellungen von ISBJ.
Der zeitliche Aufwand für einen vollständig gestellten Neuantrag (Bedarfsbescheid und Kostenfestsetzung) beträgt ca. 30 Minuten. Der gesamte Arbeitsvorgang: Bedarfsfestsetzung, Kostenfestsetzung, Vertragsabschluss, Kostenbeteiligungseinziehung und Aktenanlage, beträgt ca. 1 Stunde und 10 Minuten.
Anfrage:
Antwort zu a)
Bei unvollständigen Anträgen ist keine konkrete Angabe einer Bearbeitungszeit möglich. In der Regel werden die Eltern während der 2-monatigen Bearbeitungszeit aufgefordert die fehlenden Nachweise einzureichen. Sobald diese Nachweise vorliegen werden die Anträge schnellst möglich abschließend bearbeitet. Ist eine 2. Aufforderung notwendig verlängert sich die Bearbeitungszeit entsprechend.
Antwort zu b)
Auch verspätet eingereichte vollständige Anträge werden innerhalb der gesetzlichen Bearbeitungszeit von 2 Monaten abschließend bearbeitet.
Anfrage:
Im Frontoffice arbeiten 5 Mitarbeiterinnen, die alle Anträge im Kita- und Hortgutscheinbereich entgegen nehmen. Im Backoffice arbeiten 8 Mitarbeiterinnen und erstellen ununterbrochen Gutscheine und Bescheide. 2 Bearbeiterinnen sind für die Vertragsabschlüsse und die Kosteneinziehung im Hortbereich zuständig. 2 Mitarbeiterinnen sind für den Staatsvertrag Berlin-Brandenburg zuständig.
Um die „Antragsfluten“ prioritär zu bearbeiten wurden öffentliche Sprechstunden eingeschränkt, die Kita- und Hortgutscheinstelle grundsätzlich geschlossen und eine Online-Terminvergabe eingerichtet. Höchste Priorität hat immer die Erstellung von Gutscheinen und Bescheiden.
Anfrage:
Aus Sicht der Eltern sind die Beschwerden in diesem Bereich signifikant zurück gegangen.
Vor der Gesetzesänderung wurde die Bedarfsfestsetzung und die Kostenfestsetzung im Jugendamt und der Vertragsabschluss und die Kostenbeteiligungseinziehung im Schulamt bearbeitet.
Das heißt, vorher hatten die Eltern 2 Ämter als Anlaufstellen und dazu die entsprechende Schule.
Für das Jugendamt und auch die Schulen hat sich die Situation verändert, weil für die koordinierenden Horterzieher, ggf. auch die Schulleiter, und die Mitarbeiterinnen der Kita- und Hortgutscheinstelle eine enorme Mehrarbeit entstanden ist.
- Die Mehrarbeit für das Jugendamt ist dadurch entstanden, dass nur 3 Stellen aus dem Schulamt in die Kita- und Hortgutscheinstelle gewechselt sind obwohl ursprünglich 4 Mitarbeiter im Schulamt zuständig waren. Zudem ist die Anzahl der Hortanträgen und Kitagutscheinen kontinuierlich gestiegen, ohne zusätzliche Zuführung von Personal.
- Das Anmeldeverhalten der Eltern hat sich gegenüber den Zeiten der Anmeldung bei dem Schulamt enorm verändert. Ein Großteil der Anträge wird erst zu Schuljahresbeginn im Juli, August und September gestellt. Dies verzögert die zeitnahe Erstellung von Bescheiden zu Schuljahresbeginn.
- Trotz steigender Bescheide im Bereich Kita und Hort ist der Personalschlüssel in der Kita- und Hortgutscheinstelle bis auf die 3 Zuführungen vom Schulamt gleich geblieben. Das heißt, die Sachbearbeiterinnen, zu deren Aufgaben zusätzlich noch die Bearbeitung der Anträge der Kindertagespflege, des Staatsvertrages Berlin-Brandenburg (Brandenburger Kinder) und des Bildungs- und Teilhabepaketes (BuT) gehören, hatten 2009 noch ca. 950 Akten zu bearbeiten und haben 2014 ca. 1.900 Akten zu bearbeiten.
- Für die Schulen hat sich aus Sicht des Jugendamtes die Vergabepraxis verschlechtert, weil sich das Schulamt Zuarbeiten, z. B. zu Beförderungen oder auch Essensanmeldungen, direkt von den Schulen holt und die Schulen es schwerer haben den aktuellen Stand der jeweiligen Bescheiderteilung zu eruieren.
Anfrage:
Dieser Termin ist eine Vorgabe vom Schulamt und damit ist die Frage vom zuständigen Stadtrat zu beantworten. Die Terminveränderung kann auch nur vom zuständigen Stadtrat erfolgen.
Das Jugendamt ist jederzeit bereit diesen Termin aus den Unterlagen zu entfernen und hat auch die Sinnhaftigkeit dieser Terminstellung beim Schulamt angefragt.
Anfrage:
Nein, das Jugendamt kann immer nur die Anträge bearbeiten, die auch vorliegen. Im April lagen erst ca. 38 % der Anträge vor (1.076 von 2.804).
Anfrage:
Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Grundlagen für die Bedarfsprüfung bei Hortkindern wie folgt: siehe Anlage 1
Mit Gesetz zur Ganztagsbetreuung für die Jahrgangsstufe 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen vom 19. Juni 2012 gilt gemäß § 19 Abs. 6 Schulgesetz –SchulG, erhalten Schülerinnen und Schüler der Jahrgansstufen 1 bis 6 (1. bis 6. Klasse) eine Förderung durch ergänzende Betreuungsangebote, wenn entsprechend § 4 Abs. 2 Kindertagesförderungsgesetz -KitaFöG ein Bedarf für eine Betreuung besteht.
Gemäß § 19 Abs. 6 Satz 3 gilt:
„Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 und für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bzw. mit dem Förderschwerpunkt „Autistische Behinderung“ wird die ergänzende Förderung und Betreuung auch während der Schulferien angeboten, Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 wird die ergänzende Förderung während Schulferien angeboten, wenn ein besonderer Betreuungsbedarf besteht. „
Definition: „besonderer Betreuungsbedarf“
Alleinsein über einen längeren Zeitraum noch nicht zu, beide Eltern sind berufstätig und können die Betreuung nicht selbst übernehmen. (Nachweis = Stellungnahme der Schule)
Um in Berlin insgesamt eine einheitliche Bedarfsprüfung und Auslegung der sozialen, pädagogischen und familiären Bedarfskriterien zu gewährleisten, wird die seitens der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung entwickelte Handreichung zur Feststellung des Bedarfs an ergänzender Förderung und Betreuung für Kinder an Grund – und Sonderschulen für die Entscheidungen herangezogen.
Anfrage:
Das Jugendamt kann immer nur darauf verweisen, dass die Hortanmeldung mit der Schulanmeldung für ihre schulpflichtigen Kinder im Oktober des Vorjahres zu erfolgen hat. Bei fristgemäßer Abgabe ergeben sich für die Eltern keine Probleme. Das Jugendamt kann keine Verantwortung übernehmen, für Eltern, die ihrer Anmeldepflicht, trotz schriftlicher Aufforderung, nicht nachkommen.
Die Verantwortung liegt bei den sorgeberechtigten Eltern und nicht bei dem Jugendamt oder den Schulen. Die Eltern werden ausreichend informiert und haben Mitwirkungspflichten, die gesetzlich geregelt sind.
Bezüglich der Antragstellung und Mitwirkungspflicht bei Hortanträgen ist in der Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung (SchüFöVo) folgendes geregelt:
Antrag § 2 Abs. 1 Satz 1
„Erziehungsberechtigte, die für Ihr Kind eine ergänzende Förderung und Betreuung beantragen wollen, geben den Antrag auf ergänzende Förderung und Betreuung mit der Schulanmeldung bei der zuständigen Grundschule ab ….“. Das ist in der Regel am Ende des Jahres vor der Einschulung.
Antragsfristen und Mitwirkungspflicht der Antragsteller § 3 Abs. 1
„Wird der Antrag für die Anmeldung zur ergänzenden Förderung und Betreuung entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht bereits bei der Schulanmeldung abgegeben, kann in Ausnahmefällen der Antrag bis 3 Monate vor Schuljahresbeginn (1. August) gestellt werden. Im Übrigen erfolgt die Feststellung eines Bedarfs bei einem Fristversäumnis innerhalb von 2 Monaten nach der Antragstellung.
Anfrage:
Siehe Frage 9. Die Verantwortung liegt bei den sorgeberechtigten Eltern, die gemäß ihrer Mitwirkungspflicht tätig werden müssen.
Anfrage:
Die Frage der Nichtbearbeitung stellt sich nicht, denn wenn die Anträge fristgemäß und vollständig vorliegen, werden sie innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist sofort bearbeitet. Eltern, die dies nicht tun, haben die Konsequenzen zu tragen.
Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich, in diesem Jahr z. B. für die Ahorn-Grundschule.
Anfrage:
Grundsätzlich werden die Anträge nach Eingang fristgerecht bearbeitet. Nicht fristgerecht eingereichte und unvollständige Unterlagen können dazu führen, dass zum Schuljahresbeginn der entsprechende Bedarfsbescheid nicht vorliegt und die Kinder nicht betreut werden können.
Anfrage:
Das Jugendamt hat eine erste Analyse (Anlage 2) zum Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2014 / 15 erstellt. Diese Analyse wurde mit dem Schulamt und der Regionalen Schulaufsicht diskutiert.
Folgende Konsequenzen ergeben sich daraus:
Das Jugendamt wird sich im Schuljahr 2015 / 16 auf die im Gesetz festgeschriebenen Kernaufgaben
1. Bedarfsfestsetzung 2. Kostenfestsetzung 3. Vertragsabschluss 4. Kostenbeteiligungseinziehung
konzentrieren. Um sich auf diese Kernaufgabe konzentrieren zu können und die sicher auch weiter steigenden Anträge bearbeiten zu können, wird das Jugendamt auf die bisher monatlich zu versendenden ISBJ-Listen der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler an die Schulen verzichten.
Diese Aufgabe soll, wie auch in den meisten anderen Berliner Stadtbezirken, der Schulträger (Schulamt), der einen Zugang zum gemeinsamen Fachverfahren ISBJ hat, übernehmen.
Zur besseren Steuerung des Anmeldeverhaltens der Eltern will das Jugendamt einen 2. Elternbrief versenden, um die Eltern noch einmal an ihre Mitwirkungspflichten zu erinnern. Das heißt, ohne fristgerechten Antrag kein Hortbescheid und dem zu Folge keine Hortbetreuung.
Das Jugendamt regt ebenfalls an, kontinuierliche Treffen mit dem Schulamt und der Regionalen Schulaufsicht im laufenden Anmeldeverfahren durchzuführen. Die ergänzende Förderung und Betreuung (EFöB) unterliegt laut Schulgesetz § 19 Abs. 6 Satz 7 der Schulaufsicht.
Schulamt und Schulaufsicht sind beide laut Schulgesetz § 19 Abs. 6 Satz 6 und 7 für Schulorganisation, Schulplanung, Schulentwicklung, Essensversorgung und Beförderung etc. zuständig. (siehe Anlage 3)
Das Jugendamt hat aufgrund der steigenden Anträge im Kita- und Hortbereich eine Stellenzuführung von 2 Stellen im Rahmen der „wachsenden Stadt“ beantragt.
Anfrage:
Aufgrund der:
- steigenden Anzahl an Anträgen im Kita- und Hortbereich, - der vermehrten und neuen Kostenbescheide und Widersprüche von Eltern aufgrund der neuen Essengeldverordnung
reicht die gegenwärtige Anzahl der Mitarbeiterinnen aus Sicht des Jugendamtes nicht aus. Deshalb wurde auch eine Stellenzuführung über die entsprechende Senatsfachverwaltung und auch den BzBm beantragt.
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