Auszug - Begrenzung der Abgas- und Geräuschemissionen motorisierter Wasserfahrzeuge
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Beratung und Beschlussfassung zu Drucksachen. 238/V - CDU - Begrenzung der Abgas und Geräuschemissionen motorisierter Wasserfahrzeuge. Beschluss:
Mit großer Mehrheit, bei einer Stimmenthaltung angenommen. Es wird folgende Beschlussempfehlung beschlossen: Dem Bezirksamt wird empfohlen, bei der zuständigen Senatsverwaltung zu erwirken, dass für die auf den Berliner Gewässern* verkehrenden motorisierten Wasserfahrzeuge Grenzwerte für Abgas- und Geräuschemissionen festgelegt werden, wie sie im Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Sportboote - Amtsblatt Nr. C 062 E vom 27.02.2001, S. 0139-0151 - enthalten sind. *
Berliner Gewässer: Binnenschifffahrtsstraßen
des Bundes in Berlin gem. der Binnenschifffahrtsstraßen ordnung vom 8.10.1998 sowie
Landeswasserstraßen gem. § 1 der Landesschifffahrts verordnung Berlin - LandesSchiffVO-Berlin vom
27.04.1998 Begründung: Mit dem Ziel, die Qualität des Wassers in den Seen und
Gewässern der Stadt langfristig zu sichern, die dort vorhandene Flora und Fauna
zu schützen sowie den Wert der Seen und Gewässer als wichtigen Erholungsraum
für das städtische Ballungsgebiet zu gewährleisten, sollten Grenzwerte für
Abgasemissionen und Betriebsgeräusche motorisierter Wasserfahrzeuge festgelegt
werden. Da Motorsportboote i.d.R. gerade in Erholungsgebieten
genutzt werden, ist eine Begrenzung der von den Booten ausgehenden
Lärmemissionen zum Erhalt der Erholungsfunktion der Seen und Flüsse unserer
Stadt unbedingt erforderlich. Hinzu kommt, - und hierin liegt ein zusätzliches
besonderes Interesse des Bezirks Treptow-Köpenick an einer Regelung im Sinne
des Antrags - dass große Teile seiner Gewässer innerhalb von
Trinkwasserschutzzonen liegen (z.B. Müggelsee), an deren Ufern sich zahlreiche
Brunnengalerien zur Trinkwassergewinnung befinden. Diese Gewässer haben damit
im weiteren Sinne die Funktion von Trinkwasserspeichern. Folglich ist dort “...
mit besonderer, über das übliche Maß hinausgehender Sorgfalt vorzugehen ist, um
eine Verunreinigung des Wassers .... zu verhindern” (§ 8 - Schutzbestimmungen
der Wasserschutzgebietsverordnungen) In dem im Antragstext genannten EU-Vorschlag sind Grenzwerte und Bedingungen definiert worden, die mit entsprechenden Werten der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung weitgehend übereinstimmen. Außerdem wird in dem Vorschlag ausdrücklich auf die Festlegung von Grenzwerten für Abgas- und Geräuschemissionen in der Brandenburgischen Landes-Schifffahrts-Verordnung Bezug genommen, die diesbezüglich als wegweisend gilt. Abstimmungsergebnis: dafür: mehrheitlich. |
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