Auszug - Befangenheit von Bezirksverordneten und Bürgerdeputierten bei der Vorbereitung von Entscheidungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über Förderanträge freier Träger
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Aufhebung
eines Beschlusses bezüglich der Einsetzung einer Fachgruppe Der Ausschussvorsitzende, Herr Retzlaff zitiert aus
dem Inhalt des Schreibens vom Rechtsamt. Danach sind Personen in dem
“Verfahren” nicht zugelassen, die mit der Verteilung von Mitteln befasst und
gleichzeitig auch Begünstigte sind. Dieser rechtsbedenkliche Zustand kann nicht
beibehalten werden. Herr Knietzsch: Warum wird jetzt erst die Frage der
Befangenheit aufgebracht? Herr Retzlaff: Bei der Sitzung, als die
Facharbeitsgruppe eingesetzt wurde, habe ich meine Rechtsauffassung bereits
mitgeteilt. Herr Schubert, Leiter des Rechtsamtes (RA) erläutert
das Schreiben des RA, welches als Anlage der heutigen Einladung beigefügt ist.
Dieses Schreiben geht auf eine Anfrage des Jugendamtes zurück und
problematisiert zwei Schwerpunkte: 1. Beratung von Unterausschüssen, ab wann beginnen
Ausschlussgründe zu wirken? 2. Wann beginnt das Verwaltungsverfahren? Die eigentliche Problematik der Befangenheit wird in
den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) - Zehntes Buch (X) §§ 16, 17
benannt. Herr Schubert zitiert aus den beiden Paragraphen. § 16 Abs. 4 bedeutet, dass der JHA über den Ausschluss
von betroffenen Personen entscheidet. Der Betroffene darf dann nicht mitwirken,
d.h. sich auch nicht an Diskussionen beteiligen und bei Beschlüssen nicht im
Raum anwesend sein (strenge Vorschriften). Weiterhin ist entscheidend, wann das Verfahren
beginnt. Die in § 8 SGB X genannten Kriterien sind aufgrund der
Zweigliederigkeit des Jugendamtes und der Zielrichtung (Begünstigung eines
Dritten) erfüllt. Gem. § 16 beginnt das Verwaltungsverfahren spätestens, wenn
über konkrete Träger und Summen gesprochen wird. Die Vermutung, dass jemand hypothetisch einen Vorteil
erlangen könnte, steht einer Tätigkeit bei einem Beteiligten gleich. Zum
Beispiel sind beide Träger betroffen, wenn begrenzt Mittel zur Verfügung stehen
und nicht beide Träger die gleichen Summen erhalten (§ 16 Abs. 5 i.V.m. Absatz
4). Eine Beschlussfähigkeit ist nicht gegeben, weil es
Stellvertreter gibt JHA: Der Brief des Jugendamtes an das Rechtsamt ist in
der Pause zu kopieren und an die Mitglieder des JHA zu verteilen. Nach Diskussion im JHA nimmt RA Stellung zu den
aufgetretenen Fragen, u.a. wie folgt: JHA: Ist der Bezirksstadtrat wegen seiner Tätigkeit
beim Treptow-Köln e.V. betroffen? RA: Herr Stahr ist beratendes Mitglied. § 17 kann nur
dann angewandt werden, wenn in der Person ein Grund vorliegt, also nicht
pauschal unterstellen, weil diese Möglichkeit immer besteht. ·
Ausschluss der
Öffentlichkeit ist in der Geschäftsordnung des JHA geregelt, der JHA kann
hierüber entsprechend befinden. ·
Das Bezirksamt ist
selbst Behörde, gemäß § 16 Abs. 1, Nr. 5 SGB X sind Vertreter der
Anstellungskörperschaft nicht ausgeschlossen. Nach § 17 kann Misstrauen gegen
die unparteiische Amtsausübung geltend gemacht werden. ·
Rundschreiben der
Hauptverwaltung haben empfehlenden Charakter aber einen hohen Wert für die
Verwaltung, wenn diese zu einer Regelpraxis in der Verwaltung führen. ·
Das OVG Berlin sagt,
dass Bürgerdeputierte von freien Trägern, welche selbst einem
zuwendungssuchenden Träger beschäftigt sind ausgeschlossen werden. Wegen der
Stellvertreterpraxis ist dies unproblematisch. Die Verwaltung ist an diese
Rechtsprechung gebunden. ·
Konkrete
Konkurrenzsituation: Die Senatsverwaltung sieht die konkrete
Konkurrenzsituation als gegeben, wenn begonnen wird, über konkrete Träger und
Summen zu sprechen. ·
Wenn ein Mitglied des
Ausschusses befangen ist und nicht ausgeschlossen wird, hat dies die
Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung zur Folge, welche vom
entsprechenden Träger angefochten werden kann wegen formaler Rechtswidrigkeit. ·
Die erforderlichen
Entscheidungen auf die Verwaltung zu delegieren ist nicht möglich, weil die
Entscheidung über die Förderung keine laufende Entscheidung der Verwaltung ist
(§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII), durch OVG Berlin bestätigt. Die Verwaltung ist an Gesetze und deren Auslegung
durch Gerichte gebunden. Das OVG Berlin hat eine rigide Auffassung, deshalb
erfolgte unsere Empfehlung an das Jugendamt entsprechend. Vertritt ein Mitglied eine Gruppe von freien Trägern
kommt es nicht auf die Vertreterrolle an, sondern ob die Person bei einem
Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des
Vorstandes tätig ist. Wenn eine Schließungsentscheidung dazu führt, dass
mehrere Träger davon profitieren, das ist die konkrete Konkurrenzsituation nach
unserer Auffassung nicht automatisch gegeben, dies kann aber durch das Gericht
anders gesehen werden. Es
müssen aber objektiv feststellbare Tatsachen vorliegen, (wie z.B.
Verwandschaft, Feindschaft usw.) eine pauschale Beschuldigung gibt der § 17 SGB
X nicht her. Herr Knietzsch: Wir haben keine Situation, wo ein
Träger mehr Geld Bezirksamt kommt, sondern nur weniger, es werden keine
Schließungen politisch beschlossen. Herr Retzlaff: Die Befangenheitssituation ist nicht
nur gegeben, wenn mehr zu verteilen ist, denn wenn Einrichtungen geschlossen
werden ist eine endliche Summe neu zu verteilen unter den bestehenden
Einrichtungen. Daraus resultiert die Konkurrenzsituation. RA: Wenn der Ausschuss mit der Beratung über eine
Summe X beginnt zu diskutieren, ist nach § 74,3 SGB VIII möglicherweise die
konkrete Konkurrenzsituation gegeben. Es gibt keinen konkreten Förderanspruch, aber eine
pflichtgemäße Ermessensausübung. Der Schaden kann aber nicht dadurch entstehen,
weil keine Förderung gewährt wird, denn es besteht kein Anspruch auf Förderung. Der § 16 SGB X beinhaltet objektiv nachprüfbare
Ausschussgründe, der § 17 SGB X enthält unbestimmte Rechtsbegriffe und stellt
eine hohe Hürde dar. Nach den Ausführungen des OVG Berlin ist eine saubere
Entscheidung höherwertig, als die Beteiligungsrechte einzelner
Bürgerdeputierter. Das Problem ist, dass die Befangenheitsregelung die Arbeit
des JHA nicht berücksichtigt. Je größer die Anzahl derjenigen, die von
negativen Entscheidungen betroffen sind, desto unproblematischer. Als Grenzfall
kann angesehen werden, wenn ein Träger gestrichen wird bei drei oder vier
Begünstigten, die unmittelbare Konkurrenzsituation ist dann gegeben. JHA: Es muss ein Verfahren gefunden werden, welches
die konkrete Konkurrenzsituation weit nach hinten schiebt. Herr Bloch erklärt, dass bisher nur der rechtliche Teil der Problematik gewürdigt wurde
und verweist auf die Stellungnahme der AG freier Träger (siehe Anlage 3 zum
Protokoll). Der
Ausschussvorsitzende dankt den Bürgerdeputierten ausdrücklich für das
Engagement und die Qualität ihrer Arbeit im Jugendhilfeausschuss. Es wird
folgender Beschluss gefasst
Stellungnahme Beschlussempfehlung
beschlossen: |
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