Auszug - Bürgerfragestunde  

 
 
45. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung
TOP: Ö 11.3 Beschluss:822/45/05
Gremium: BVV Treptow-Köpenick Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)
Datum: Do, 15.12.2005 Status: öffentlich
Zeit: 16:00 - 20:15 Anlass: ordentliche
Raum: Rathaus Treptow, BVV-Saal, Raum 218/217
Ort: Neue Krugallee 4, 12435 Berlin
V/1357 Bürgerfragestunde
   
 
Status:öffentlichVorgang/Beschluss:822/45/05
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDBzVV
Verfasser:Oliver Igel 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
   Beitritt:FDP-Gr.
   Linke.PDS
   Bü/Gr-Gr.

BE des GO-Ausschusses wird über Pkt

BE des GO-Ausschusses wird über Pkt. 3 der Konsensliste (AoA) einstimmig angenommen. Damit ist der Antrag der SPD-Fraktion (Beitr. Bü/Gr-Gr., FDP-Gr., Linke.PDS) i.g.F. angenommen.

Es wird folgender Beschluss gefasst Stellungnahme Beschlussempfehlung beschlossen:

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Die Geschäftsordnung der BVV Treptow-Köpenick von Berlin (Fassung vom 28.11.2002) wird wie folgt geändert:

 

§ 26Mündliche Anfragen:

 

(4) Die Behandlung der Mündlichen Anfragen einer Sitzung soll den Zeitraum von
45 Minuten nicht überschreiten.

 

§ 51Bürgerfragestunde

 

(1) Die BVV führt in jeder ordentlichen Sitzung eine Bürgerfragestunde durch. Die Bürgerfrage-stunde soll die Dauer von 45 Minuten nicht überschreiten.

(2) Frageberechtigt sind alle Bürger mit Wohnsitz im Bezirk bzw. mit einem erkennbaren Bezug zum Bezirk (z.B. Arbeits- oder Ausbildungsstätte).

(3) Während der Bürgerfragestunde können Fragen an Mitglieder des Bezirksamtes bzw. der BVV gestellt werden.

(4) Die Fragestellung ist, um eine angemessene mündliche Beantwortung zu ermöglichen, spätestens am Montag vor der Sitzung um 10.00 Uhr beim Büro des Vorstehers der BVV schriftlich einzureichen.

(5) Es soll jeweils nur eine thematische Angelegenheit mit höchstens drei kurzen Fragen, die eine kurze Beantwortung ermöglichen, behandelt werden. Die Fragen müssen einen erkennbaren Bezug zum Bezirk Treptow-Köpenick haben. Der Vorsteher kann Fragen, die dem nicht entsprechen, zurückweisen.

(6) Der Fragesteller hat die Möglichkeit, bis zu zwei kurze Nachfragen zu stellen.

(7) Im Rahmen der Bürgerfragestunde besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche schriftliche Stellungnahme.

(8) Bei Abwesenheit des Bürgers während der Bürgerfragestunde entfällt die Frage.

(9) Sollte die Zeit der Bürgerfragestunde zur Beantwortung aller Fragen nicht ausreichen, erfolgt eine schriftliche Beantwortung der noch offenen Fragen.

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:einstimmig.


 
 

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