Auszug - AV Wohnen / Mietspiegel
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Beantwortung durch BzStRin Dr. Buch: Zu 1) Seit dem 1. Juli 2005 gibt es dafür eine Ausführungsvorschrift, mit der eine wichtige Grundlage zur Beurteilung von angemessenem Wohnraum geschaffen wurde. Die Anwendung ist flexibler, es kann ein gewisses Ermessen bei Härtefällen angewendet werden. Die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme muss geprüft werden (Wirtschaftlichkeitsberechnung). Als Richtwerte für angemessene Bruttowarmmieten werden für einen 1-Personenhaushalt bis zu 360 €, 2-Personenhaushalt 444 €, 3-Personenhaushalt 542 €, 4-Personen-haushalt 619 €, 5-Personenhaushalt 705 € angesehen, und bei jeder weiteren Person im Haushalt erhöht sich die Bruttowarmmiete um 50 €. Eine Angemessenheitsprüfung ist immer der Besonderheit eines Einzelfalles Rechnung zu tragen. Bis zu 10% können diese Sätze überschritten werden. Behindertengerechte Wohnungen sind bei dauerhafter Rollstuhlbenutzung zumeist angemessen. Bei Neuanmietung von Wohnraum sind die Richtlinien grundsätzlich einzuhalten. Zu 2)
Für Leistungsbezieher nach dem SGB II gilt Bestandsschutz bis zum Ende d.J. Bei
nicht angemessenen Kosten werden die Kosten für die Wohnung so lange
übernommen, wie es den Hilfebedürftigen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch
einen Wohnungswechsel oder auf andere
Weise (z.B. Untervermietung) die Kosten zu senken, jedoch nicht länger als 6
Monate (in Härtefällen bis zu 12 Monaten). Die Angemessenheitsüberprüfung (seit
Juli AV) wurde zunächst nur bei Neuanmietungen oder bei Umzügen berücksichtigt.
Zu 3)
Betriebskostennachzahlungen werden sowohl für SGB II- und SGB XII-Empfänger im
Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung übernommen. Sie werden mit den
laufenden Leistungen verrechnet. Zu 4) Als Berechnungsgrundlage nach der AV Wohnen gilt die Bruttowarmmiete. Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Betriebskostenabrechnung überhöht ist, ist der Sachverhalt zu überprüfen. Als Orientierungswert kann von etwa 2,22 €/m²/Monat für die Warmbetriebskosten ausgegangen werden. Mit der Überprüfung können auch externe Sachverständige beauftragt werden. Dazu wird es noch gesonderte Hinweise der Senatsverwaltung geben. Zu 5)
Der Mietspiegel ist sowohl für Mieter als auch für Vermieter eine wesentliche
Grundlage, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu bestimmen. Er wird im Amt für
Grundsicherung und Wohnen als Grundlage für die Informations- und
Auskunftspflicht genutzt und als Bemessungsgrundlage herangezogen. Zu 6) Die Übernahme von Mietkautionen für die Jahre
2004 und 2005 kann nicht beantwortet werden, da keine statistische Erfassung
erfolgt. Nur wenn Mietkautionen als Darlehen erfolgen: 2004 waren es 80 (priv.
Vermieter 38, GSW 1, DeGeWo 2, Stadt und Land 17, KöWoGe 8, HoWoGe 8, WBG
Marzahn 2, WBG Neues Leben 1, WBG Prenzlauer Berg 1, WBG Nordlicht 1 und bei
der Zahnärztekammer Berlin 1). 2005 wurden bis 15.09. 37 Mietkautionen auf
Darlehensbasis gewährt (priv. Vermieter 24, GSW 2, Howoge 1, Köwoge 4, Stadt
und Land 4, WBG Rosenhof 1 und Gehag 1). Der stellv. BzVV übernimmt die Leitung der Sitzung. Aussprache: Frau Höppner: Mietkostenübernahme lt. AV bis 2005, aber 3 Monate Kündigungsfrist,
müssten da die Mieter nicht schon die Aufforderung zur Wohnungssuche bekommen?
Es braucht ja Zeit, eine preiswerte Wohnung zu finden. Was ist da bisher
geschehen? Was macht das Jobcenter bei überhöhten Betriebskostenabrechnungen
(oft erst im 9. – 10. Monat des folgenden Jahres erkennbar)? Frau Bräuer: Seit Bekanntwerden des Mietspiegels gibt
es überall Mieterhöhungsverlangen, also steigen auch die für die Miete
übernommenen Kosten beachtlich an. Wie geht man damit um, gibt es irgendwelche
Vorstellungen des Senats dazu und ist verstärkt mit Umzügen von
ALG-II-Empfängern zu rechnen? Frau
Miftari: Zu Frage 2 - wurden bereits Überschreitungen festgestellt? Bilden
bewusst niedrig kalkulierte Betriebskosten ein Problem? BzStRin Dr. Buch: Zur Kündigungsfrist: es wird
erst geprüft, wenn die Zeit verstrichen ist. Bisher liegen keine Meldungen zu
gravierenden Mieterhöhungen vor. Betriebskostenabrechnungen müssen natürlich
erst vorliegen, bevor etwas unternommen werden kann. Zu bewusst niedrig
kalkulierten Betriebskosten liegen bisher keine Fälle und Erfahrungen vor. Der stellv. BzVV stellt fest, dass die Große Anfrage beantwortet
ist. Der BzVV übernimmt die Leitung der Sitzung. |
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