Auszug - AV Wohnen / Mietspiegel  

 
 
43. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung
TOP: Ö 8.1
Gremium: BVV Treptow-Köpenick Beschlussart: beantwortet
Datum: Do, 27.10.2005 Status: öffentlich
Zeit: 16:00 - 22:00 Anlass: ordentliche
Raum: Rathaus Treptow, BVV-Saal, Raum 218/217
Ort: Neue Krugallee 4, 12435 Berlin
V/1397 AV Wohnen / Mietspiegel
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Linke.PDSLinke.PDS
Verfasser:Constance S. Pewestorff 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage

Beantwortung durch BzStRin Dr

Beantwortung durch BzStRin Dr. Buch:

Zu 1) Seit dem 1. Juli 2005 gibt es dafür eine Ausführungsvorschrift, mit der eine wichtige Grundlage zur Beurteilung von angemessenem Wohnraum geschaffen wurde. Die Anwendung ist flexibler, es kann ein gewisses Ermessen bei Härtefällen angewendet werden. Die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme muss geprüft werden (Wirtschaftlichkeitsberechnung). Als Richtwerte für angemessene Bruttowarmmieten werden für einen 1-Personenhaushalt bis zu 360 €, 2-Personenhaushalt 444 €, 3-Personenhaushalt 542 €, 4-Personen-haushalt 619 €, 5-Personenhaushalt 705 € angesehen, und bei jeder weiteren Person im Haushalt erhöht sich die Bruttowarmmiete um 50 €. Eine Angemessenheitsprüfung ist immer der Besonderheit eines Einzelfalles Rechnung zu tragen. Bis zu 10% können diese Sätze überschritten werden. Behindertengerechte Wohnungen sind bei dauerhafter Rollstuhlbenutzung zumeist angemessen. Bei Neuanmietung von Wohnraum sind die Richtlinien grundsätzlich einzuhalten.

Zu 2) Für Leistungsbezieher nach dem SGB II gilt Bestandsschutz bis zum Ende d.J. Bei nicht angemessenen Kosten werden die Kosten für die Wohnung so lange übernommen, wie es den Hilfebedürftigen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen  Wohnungswechsel oder auf andere Weise (z.B. Untervermietung) die Kosten zu senken, jedoch nicht länger als 6 Monate (in Härtefällen bis zu 12 Monaten). Die Angemessenheitsüberprüfung (seit Juli AV) wurde zunächst nur bei Neuanmietungen oder bei Umzügen berücksichtigt.

Zu 3) Betriebskostennachzahlungen werden sowohl für SGB II- und SGB XII-Empfänger im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung übernommen. Sie werden mit den laufenden Leistungen verrechnet.

Zu 4) Als Berechnungsgrundlage nach der AV Wohnen gilt die Bruttowarmmiete. Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Betriebskostenabrechnung überhöht ist, ist der Sachverhalt zu überprüfen. Als Orientierungswert kann von etwa 2,22 €/m²/Monat für die Warmbetriebskosten ausgegangen werden. Mit der Überprüfung können auch externe Sachverständige beauftragt werden. Dazu wird es noch gesonderte Hinweise der Senatsverwaltung geben.

Zu 5) Der Mietspiegel ist sowohl für Mieter als auch für Vermieter eine wesentliche Grundlage, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu bestimmen. Er wird im Amt für Grundsicherung und Wohnen als Grundlage für die Informations- und Auskunftspflicht genutzt und als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Zu 6) Die Übernahme von Mietkautionen für die Jahre 2004 und 2005 kann nicht beantwortet werden, da keine statistische Erfassung erfolgt. Nur wenn Mietkautionen als Darlehen erfolgen: 2004 waren es 80 (priv. Vermieter 38, GSW 1, DeGeWo 2, Stadt und Land 17, KöWoGe 8, HoWoGe 8, WBG Marzahn 2, WBG Neues Leben 1, WBG Prenzlauer Berg 1, WBG Nordlicht 1 und bei der Zahnärztekammer Berlin 1). 2005 wurden bis 15.09. 37 Mietkautionen auf Darlehensbasis gewährt (priv. Vermieter 24, GSW 2, Howoge 1, Köwoge 4, Stadt und Land 4, WBG Rosenhof 1 und Gehag 1).

Der stellv. BzVV übernimmt die Leitung der Sitzung.

Aussprache:

Frau Höppner: Mietkostenübernahme lt. AV bis 2005, aber 3 Monate Kündigungsfrist, müssten da die Mieter nicht schon die Aufforderung zur Wohnungssuche bekommen? Es braucht ja Zeit, eine preiswerte Wohnung zu finden. Was ist da bisher geschehen? Was macht das Jobcenter bei überhöhten Betriebskostenabrechnungen (oft erst im 9. – 10. Monat des folgenden Jahres erkennbar)?           Frau Bräuer: Seit Bekanntwerden des Mietspiegels gibt es überall Mieterhöhungsverlangen, also steigen auch die für die Miete übernommenen Kosten beachtlich an. Wie geht man damit um, gibt es irgendwelche Vorstellungen des Senats dazu und ist verstärkt mit Umzügen von ALG-II-Empfängern zu rechnen?               Frau Miftari: Zu Frage 2 - wurden bereits Überschreitungen festgestellt? Bilden bewusst niedrig kalkulierte Betriebskosten ein Problem?              BzStRin Dr. Buch: Zur Kündigungsfrist: es wird erst geprüft, wenn die Zeit verstrichen ist. Bisher liegen keine Meldungen zu gravierenden Mieterhöhungen vor. Betriebskostenabrechnungen müssen natürlich erst vorliegen, bevor etwas unternommen werden kann. Zu bewusst niedrig kalkulierten Betriebskosten liegen bisher keine Fälle und Erfahrungen vor.       
Frau Höppner: Wie wird im Jobcenter organisiert, dass man sehr bald zur Kenntnis über die Miethöhen und die Betriebskostenbestände kommt?     BzStRin Dr. Buch: Bezüglich der Mieterhöhungsverlangen aufgrund des Mietspiegels liegt vom Senat noch nichts vor. Zur Organisation im Jobcenter ist zu sagen, dass erst einmal das Personaldelta geschlossen werden muss (das soll noch in diesem Jahr passieren), es fehlen noch immer 70 Arbeitskräfte. Es gibt eine Flut von Neuanträgen und es ist auch diesem Arbeitskräftemangel geschuldet, dass man sich Betriebskostenabrechnungen nicht genauer ansehen kann.               Frau Dr. Brännström: Wie viel Mitarbeiter arbeiten in der externen Prüfstelle und wie viel Zeit vergeht, um einen Antrag zu bearbeiten?     
BzStRin Dr. Buch: Die externe Prüfstelle wird sich nicht im Jobcenter befinden (man wird Dienste Dritter in Anspruch nehmen müssen) und Erfahrungen zur Bearbeitungszeit liegen noch nicht vor.

Der stellv. BzVV stellt fest, dass die Große Anfrage beantwortet ist.

Der BzVV übernimmt die Leitung der Sitzung.


 


 
 

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