Drucksache - 1192/XXI
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Gemäß Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, zur Unterstützung von Familien und zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen und Familien (Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetz - AG KJHG) § 35 (7) über die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden die in Nummer 7 genannten Personen von ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft benannt und von der Bezirksverordnetenversammlung berufen:
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