Drucksache - 1139/XXI
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Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Die BVV ersucht das Bezirksamt, die mit Beschluss des Bezirksamts vom 23.01.2024 gefassten „Leitlinien zur Genehmigung von Packstationen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg im öffentlichen Raum bzw. auf öffentlichen Grundstücken“ wie folgt anzupassen: „Leitlinien zur Genehmigung von Packstationen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg im öffentlichen Raum bzw. auf öffentlichen Grundstücken 1. Die Aufstellung von Packstationen und MicroHubs im öffentlichen Straßenland ist eine Sondernutzung, die grundsätzlich nach § 11 Abs. 1 BerlStrG als Straßenlandsondernutzung erlaubt werden kann. Ausgenommen sind wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen, insbesondere wegen der Beeinträchtigung der Barrierefreiheit, der Stadtgestaltung und der Sichtbeziehungen, regelmäßig Straßenbegleitgrün und Fahrbahnen. Außerdem ist die Aufstellung von Packstationen in gewidmeten Grünanlagen grundsätzlich nicht zulässig, da eine gewerbliche Nutzung dieser nicht vorgesehen ist. Auf Gehwegflächen sind Packstationen regelmäßig nur zulässig, wenn keine relevante Einschränkung der Verkehrsteilnehmenden oder der Barrierefreiheit entsteht. 2. Im öffentlichen Straßenland kommen entsprechend nur bereits versiegelte Flächen außerhalb der oben genannten Bereiche als Aufstellflächen in Betracht, beispielsweise Park& Ride Parkplätze, Jelbi Stationen oder größere Platz- und Gehwegflächen vor öffentlichen Gebäuden. 3. Packstationen auf sonstigen bezirkseigenen Grundstücken, welche kein öffentlich gewidmetes Straßenland sind, können unter Berücksichtigung der genannten Aspekte vom Fachvermögensträger erlaubt werden, wenn keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. 4. Bei der Festlegung der Höhe der Sondernutzungsgebühren sowie Nutzungsentgelte soll berücksichtigt werden, ob es sich um ein Modellvorhaben wie MikroHubs handelt.
5. Priorisiert werden solarbetriebene Packstationen oder MicroHubs, die keinen festen Stromanschluss benötigen und klimaneutral eingesetzt werden können.“ Begründung Mit Beschluss vom 23.01.2023 hat das Bezirksamt in Erledigung der Drucksache 0563/XXI die oben genannten Leitlinien zur Genehmigung von Packstationen im öffentlichen Straßenland beschlossen. In Anwendung der Vorschriften auf die im Beschluss der BVV angeregten 22 Standorte (bzw. darunter 7 geprüften Ersatzstandorten) konnten lediglich 3 Standorte als genehmigungsfähig eingestuft werden. Der überwiegende Teil der abschlägigen Prüfungen geht darauf zurück, dass die Leitlinien bisher als „Gehweg“ gewidmete öffentliche Flächen auch dann ausschließen, wenn das Aufstellen einer Packstation zu keinerlei Einschränkung der Nutzung führen würde. Das beigefügte Bild zeigt einen der vorgeschlagenen Standorte („Motzener Straße im Industriegebiet“), die abgelehnt wurden, weil es sich bei der in Rede stehenden Fläche um eine als Gehweg gewidmete Fläche handelt. Ausweislich des Bildes ist klar erkennbar, dass das Aufstellen einer Packstation an diesem Standort zu keinerlei Einschränkung des Fußverkehrs, der Barrierefreiheit oder sonstiger Nutzungen des Gehweges führen würde. Gleichzeitig könnte der Standort sehr geeignet sein, weil er – gelegen mitten im Industriegebiet – in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes vieler Nutzer*innen liegen würde. Gleiches gilt für größere Flächen an Verkehrsknotenpunkten oder vor öffentlichen Gebäuden. Deshalb wird angeregt, die Leitlinien dahingehend anzupassen, dass eine Prüfung von Gehwegflächen unter der Maßgabe, dass keine relevante Einschränkung der Verkehrsteilnehmenden oder der Barrierefreiheit zu erwarten ist, nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird. Die verkehrs- und klimapolitischen Ziele der Ausweitung des Netzes von CO2-neutralen Packstationen können nur erreicht werden, wenn ausreichend viele geeignete Standorte identifiziert und genehmigt werden können. Die Ziele liegen insbesondere in der Reduktion von Lieferverkehren in Wohngebieten und der damit verbundenen Einsparung von CO2. Gleichzeitig nehmen der Parksuchverkehr, das Halten in zweiter Reihe oder in Einfahrten ab, wenn Nutzer*innen die Möglichkeit haben, Sendungen an einer Packstation ihrer Wahl entgegenzunehmen. |
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