Drucksache - 0914/XXI  

 
 
Betreff: Aufhebung des Bezirksamtsbeschlusses vom 14.04.2015
(Beschluss Nr. 1504/XIX des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg) zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-72 VE für das Grundstück Hauptstr. 162 / Willmanndamm 22 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Majewski, EvaOltmann, Jörn
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
21.02.2024 
27. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin vertagt   
20.03.2024 
28. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Kenntnisnahme
10.04.2024 
22. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung      
12.06.2024 
23. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung      

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme
0914_XXI_Anlage1_B 7-72 VE_2016-03-10_PZ_3(1)_neu

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 16.01.2024 beschlossen, den Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-72 VE für das Grundstück Hauptstr. 162 / Willmanndamm 22 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg vom 14.04.2015 aufzuheben und somit das Verfahren einzustellen.

Begründung

Das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren 7-72 VE wurde mit Beschluss vom 14.04.2015 eingeleitet. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7-72 VE war in Abstimmung mit der Vorhabenträgerin die Errichtung eines Gebäudes zur Blockrandschließung mit zwei Tiefgaragengeschossen, gewerblichen Nutzungen und Gastronomie im EG und I. OG sowie studentischem Wohnen im II. bis VI. OG (Staffelgeschoss). Das Grundstück Hauptstr. 162/ Willmanndamm 22 liegt vorwiegend im Geltungsbereich des am 05.05.1964 festgesetzten Bebauungsplans XI-105. Dieser setzt das Grundstück als öffentliche Grünfläche fest. Die beabsichtigten Nutzungen widersprachen dem geltenden Planungsrecht und erforderten daher die Einleitung und Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens mit dem dazugehörenden Durchführungsvertrag. Diesbezüglich reichte die Vorhabenträgerin mit Datum vom 14.08.2013 einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Baugesetzbuch ein. Weitere zur Durchführung des Verfahrens notwendige Unterlagen wurden nach Vorarbeiten über die Planungsinhalte mit Datum vom 27.11.2014 nachgereicht.

Der Nachweis über die Verfügungsberechtigung über das Vorhabengrundstück wurde durch die Vorhabenträgerin vor dem Aufstellungsbeschluss mittels einer Eigentumsvormerkung im Grundbuch erbracht. Die Vorhabenträgerin ging zuvor aus dem vom Liegenschaftsfonds des Landes Berlin (nun: BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH) im Jahre 2012 durchgeführten Vergabeverfahren als zukünftige Grundstückseigentümerin hervor.

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden im Jahr 2015 die frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Jahr 2016 durchgeführt. Anschließend geriet das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren ins Stocken, u. a. weil sich die Vorlage einzelner, für die Durchführung der anstehenden Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 notwendiger Unterlagen seitens der Vorhabenträgerin über mehrere Jahre zog. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass die Initiative zur Voranbringung des Verfahrens bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren insbesondere von der Vorhabenträgerin auszugehen hat.

Im Jahr 2020 wurde an den Fachbereich Stadtplanung herangetragen, dass seitens der BIM eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zum Grundstück Hauptstr. 162/ Willmanndamm 22 angestrebt wird. Da auf dieser Grundlage nicht sicher davon ausgegangen werden konnte, dass die Vorhabenträgerin gem. § 12 Abs. 1 BauGB nicht nur bereit, sondern auch in der Lage war, das geplante Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist umzusetzen, wurde der Vorhabenträgerin bereits im September 2020 seitens des Fachbereichs Stadtplanung mitgeteilt, dass die Bearbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens bis zur Klärung des Sachverhalts ausgesetzt wird.

Im November 2023 wurde dem Fachbereich Stadtplanung seitens der BIM mitgeteilt, dass ein, den zuvor bezeichneten Sachverhalt betreffender Rechtsstreit, mittlerweile vom Bundesgerichtshof (BGH) durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig abgeschlossen ist. Es steht damit fest, dass der Kaufvertrag unwirksam ist und das Grundstück Hauptstr. 162/ Willmanndamm 22 bis auf weiteres im Eigentum des Liegenschaftsfonds verbleibt.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ist es für die Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens jedoch Voraussetzung, dass die Vorhabenträgerin „bereit und in der Lage“ ist, das Vorhaben durchzuführen. Dies bedeutet u.a., dass sie über die Grundstücke im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans verfügungsbefugt sein muss.

Mit dem Urteil des BGH wurde richterlich entschieden, dass die Vorhabenträgerin nicht Eigentümerin des Grundstücks Hauptstr. 162/ Willmanndamm 22 ist bzw. wird. Da sie nicht mehr über einen Zugriff auf das Grundstück im Plangebiet verfügt, kann sie demnach auch nicht mehr als Vorhabenträgerin für das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren 7-72 VE auftreten.

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg beschließt daher die Einstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren 7-72 VE.

Seitens der BIM ist für das Grundstück die zeitnahe Initiierung eines Clusterungs-Prozesses beabsichtigt. Eine entsprechende Aufforderung der BIM zur Stellungnahme ist beim Bezirksamt bereits eingegangen. Seitens des Fachbereichs Stadtplanung wurde signalisiert, dass eine städtebauliche Neuordnung am Standort weiterhin unterstützt wird, sofern ein überzeugendes Konzept vorgelegt wird, das die besonderen Herausforderungen des Grundstücks (nicht überbaubares Gleichrichterwerk samt zusätzlichen technischen Anlagen der BVG, verschiedene Leitungen) berücksichtigt.

Mitteilungsverfahren

Im Rahmen des Mitteilungsverfahrens gemäß § 5 i.V.m. § 11 Abs. 1 AGBauGB trugen die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (SenSBW) sowie die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL5) folgendes vor:

SenStadt: Gegen die Einstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-72 VE bestehen keine Bedenken. Dringende Gesamtinteressen Berlins im Sinne von § 7 AGBauGB sind durch die Einstellung des Verfahrens nicht beeinträchtigt.

GL5: Ziele der Raumordnung stehen nicht entgegen.

Rechtsgrundlagen

BauGB: Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist.

AGBauGB: Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7.11.1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Gesetz vom 14.10.2022 (GVBl. S. 578) geändert worden ist.

BezVwG: Bezirksverwaltungsgesetz Berlin (BezVwG) in der Fassung vom 10.11.2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.08.2021 (GVBl. S. 982).

Anlagen

Verkleinerte Kopie des Vorentwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-72 VE zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB (Stand März 2016)

 

 
 

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