Drucksache - 0871/XXI  

 
 
Betreff: Gegen Mietwucher (§ 5 WiStG) wirksam vorgehen!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion DIE LINKEBezirksamt
Verfasser:Herr Steuckardt, MatthiasOltmann, Jörn
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
13.12.2023 
25. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin vertagt   
17.01.2024 
26. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
20.03.2024 
28. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Kenntnisnahme
10.04.2024 
22. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung      
12.06.2024 
23. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung      

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 17.01.2024 folgenden Beschluss:

Die Bezirksverordnetenversammlung empfiehlt dem Bezirksamt sich bei dem Senat dafür einzusetzen, dass flächendeckend Mietwucher verfolgt und geahndet werden kann.

Dazu sollte ein berlinweit einheitliches Musterverfahren, nach dem Vorbild der Stadt Frankfurt a. M., erarbeitet werden und eine entsprechende Personal-Bereitstellung vereinbart werden.

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

Das Bezirksamt ist der Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung nachgekommen und hat sich an die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen gewandt, um das Anliegen der Bezirksverordneten prüfen zu lassen.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Bezirksämter und der Senat sich bereits hinsichtlich der Möglichkeiten zur erfolgreichen Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz verständigen. Eine Sondersitzung der zuständigen Bezirksstadträte mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (s.u.) zu diesem Thema fand bereits wenige Tage vor dem Beschluss statt.

Der Staatssekretär für Wohnen und Mieterschutz Herr Stephan Machulik teilte auf das Schreiben des Bezirksamts mit:

Am 15. Januar 2024 fand unter der Leitung des Staatssekretärs für Wohnen und Mieterschutz die Sondersitzung der für Bürgerdienste zuständigen Bezirksstadträt/innen zur Verbesserung des Schutzes der Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Mieten statt. Die Teilnehmer/innen haben sich zu den in den letzten Jahren gewonnenen Erfahrungen und dem gegenwärtigen Stand bei der Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz ausgetauscht. Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin hat über die erfolgreiche Verfolgung einer Mietpreisüberhöhung und die gerichtliche Bestätigung im Jahr 2021 berichtet. Die Bezirke und SenStadt verständigen sich auf die Einrichtung einer Arbeitsgruppe auf Fachebene. Die Bezirksämter Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Reinickendorf und Tempelhof-Schöneberg haben ihre Bereitschaft zur Mitarbeit in der Arbeitsgruppe erklärt. Ziel ist es, die Möglichkeiten der Verbesserung des Mieterschutzes vor überhöhten Mieten zu bestimmen. Dabei soll auch geprüft werden, ob und wie durch ein von SenStadt beauftragtes Gutachten zur Bestimmung der angespannten Wohnungsmarktlage im Sinne § 5 Wirtschaftsstrafgesetz die Bezirke bei erfolgreichen Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen unterstützt werden können.“

Der Staatssekretär bittet überdies zu beachten: „Im Unterschied zu Frankfurt am Main mit einem Wohnungsamt sind in Berlin die zwölf Bezirksämter für die Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz zuständig. Insofern geht der Antrag von falschen Prämissen aus. Die flächendeckende Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen in Berlin kann der Senat gegenüber den Bezirksämtern nicht anordnen. Auch kann der Senat keine Musterverfahren durchführen, weil es im Bereich der Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen als Ordnungswidrigkeit keine Fachaufsicht des Senats gibt. Erfolgsversprechende Verfahren können deshalb nur die zuständigen Stellen in den Bezirksämtern finden und durchführen.“

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg unterstützt das im BVV-Antrag zum Ausdruck gebrachte Ansinnen, den § 5 WiStG zur Anwendung zu bringen, ausdrücklich. Der zuständige Fachbereich wirkt mit seiner Expertise daher gern daran mit, die bestehenden rechtlichen Hürden zu reduzieren und letztlich zu überwinden.

Es wird daher darum gebeten, die Drucksache 0871/XXI als erledigt anzusehen.

 
 

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