Drucksache - 0803/XXI  

 
 
Betreff: Übersicht zur Einhaltung städtebaulicher Verträge und festgelegter Ausgleichsmaßnahmen aus Bebauungsplänen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Frakt. CDU, SPDBezirksamt
Verfasser:Frau Majewski, EvaOltmann, Jörn
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung Kenntnisnahme
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.10.2023 
23. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
19.06.2024 
31. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin      

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Austauschseite
Mitteilung zur Kenntnisnahme
0803_XXI_Anlage1

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 18.10.2023 folgenden Beschluss:
Die BVV ersucht das Bezirksamt, einmal jährlich im ersten Halbjahr eine Übersicht zur Einhaltung der städtebaulicher Verträge und der darin festgelegten Ausgleichsmaßnahmen aus Bebauungsplänen vorzulegen. Diese soll alle noch nicht endgültig abgerechneten Projekte mit dem Stand der Umsetzung und Abrechnung enthalten.

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Im Rahmen des Vertragscontrollings werden durch die Arbeitsgruppe der verbindlichen Bauleitplanung des Fachbereichs Stadtplanung alle Regelungen aus abgeschlossenen Städtebaulichen Verträgen überwacht, die im Rahmen von Bebauungsplanverfahren geschlossen wurden. Drei von insg. 19 Verträgen, die sich aktuell (Stand Mai 2024) im Controlling befinden, beinhalten auch Regelungen zu Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch (Eingriffsregelung), die noch nicht (final) umgesetzt wurden. Eine Übersicht über die einzelnen Maßnahmen, deren Umsetzungsstand und die verantwortlichen Fachämter ist der beigefügten Anlage in Tabellenform zu entnehmen.

Die vergleichsweise geringe Anzahl an betroffenen Verträgen erklärt sich u.a. aus § 1a Abs. 3 Satz 6 Baugesetzbuch, wonach ein Ausgleich nicht erforderlich ist, wenn die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

 

 
 

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