Drucksache - 0532/XXI
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Die in der Anlage aufgeführten Personen werden in die Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 aufgenommen.
Begründung: Nach § 36 Absatz 1 GVG stellt die Gemeinde – in Berlin die Bezirke - in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt. Unter Berücksichtigung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes sollen bei der Aufstellung der Vorschlagsliste vorrangig freiwillige Meldungen von interessierten Bürgerinnen und Bürgern neben den nach dem Zufallsprinzip aus dem Melderegister ausgewählten Personen berücksichtigt werden. Von der Präsidentin des Landgerichts und dem Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten wurden gemäß § 43, 58 GVG die erforderliche Zahl an Schöff_innen und Hilfsschöff_innen für Tempelhof-Schöneberg wie folgt bestimmt: Schöffen Hilfsschöffen zusammen Landgericht 123 168 291 Amtsgericht 38 56 94 insgesamt 161 224 385
In die Vorschlagsliste des Bezirks sind gemäß § 36 Abs. 4 GVG mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen bestimmt wurde. Die Vorschlagsliste muss somit mindestens 770 Personen enthalten. Der Fachbereich Bürgeramt – BackOffice - hat eine Vorschlagsliste erstellt, die aus insgesamt 809 freiwilligen Bewerberinnen und Bewerbern und 232 nach dem Zufallsprinzip aus dem Melderegister ausgewählten Personen besteht. Die Übersicht erfolgt jedoch als Gesamtvorlage. Die erforderliche Mindestzahl von 770 Personen wurde damit erreicht und übertroffen. Eine vorläufige Prüfung der in der Vorschlagsliste benannten Bewerber_innen durch den Fachbereich Bürgeramt - BackOffice hat keine Hinderungsgründe für die Übernahme dieses Ehrenamtes nach den §§ 31, 32, 33 Abs. 1 Nr. 3 - 6 und 34 GVG ergeben.
Hinweis BVV-Büro: Die Vorlage zur Beschlussfassung enthält eine umfangreiche Anlage und kann aus diesem Grund nicht in die Drucksache übernommen werden (siehe nicht öffentliche Anlage in Allris– online Anlage zur Drucksache).
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