Drucksache - 0403/XXI  

 
 
Betreff: Wahlausschüsse besser vorbereiten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der AfDDie Fraktion der AfD
Verfasser:Herr Kasper, UweFranck, Karsten
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.11.2022 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin vertagt   
14.12.2022 
14. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin in der BVV abgelehnt   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Die BVV ersucht das Bezirksamt, dem Bezirkswahlamt zu empfehlen, den Mitgliedern der Wahlausschüsse die zahlenmäßige Zusammenstellung der Ergebnisse aus allen Urnen- und Briefwahllokalen und die Aufrechnung der Ergebnisse spätestens 24 Stunden vor der jeweiligen Sitzung des Wahlausschusses in Textform zur Verfügung zu stellen.

 

Begründung:

Nach § 1 Landeswahlordnung stehen die Wahlen in Berlin in den Wahlkreisverbänden auch unter der Aufsicht der Bezirksämter.

Nach einer Bundestagswahl tritt der Kreiswahlausschuss zur Feststellung des vorläufigen Ergebnisses des Bundestagswahlkreises Tempelhof-Schöneberg zusammen (§ 76 Bundeswahlordnung).

Und der Bezirkswahlausschuss tritt zur Feststellung des vorläufigen Ergebnisses der Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus (§ 70 Landeswahlordnung) sowie des endgültigen Ergebnisses der Wahl der Bezirksverordnetenversammlung von Tempelhof-Schöneberg (§ 71 Landeswahlordnung) zusammen.

Die Wahlausschüsse ermitteln (aufgrund der Vorarbeiten der Kreis- bzw. Bezirkswahlleitung) die Ergebnisse und sind berechtigt, die Feststellungen der Wahlvorstände abzuändern.

r den Kreiswahlausschuss bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 3 Bundeswahlordnung:

Die Beisitzer sollen die Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.“

In der Vergangenheit haben die Wahlausschüsse praktisch jedoch keine eigenen Ermittlungen angestellt und die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmen nicht überprüft, weil eine rechtzeitige Befassung mit dem Zahlenmaterial unmöglich war.

Um nur ein einziges, bis heute ungeklärtes Beispiel aus der vergangenen Wahl zu erwähnen, welches bei rechtzeitiger Befassung mit den Zahlen zu Ermittlungen im Wahlausschuss Anlass gegeben hätte:

Im Wahllokal 603 wurden angeblich 552 Stimmen in der Niederschrift des Wahlvorstandes registriert. 417 gültige und 15 ungültige Erststimmen, sowie 539 gültige und 13 ungültige Zweitstimmen bei der Abgeordnetenhauswahl. Wurden 120 Erststimmen zu wenig oder 120 Zweitstimmen zu viel ausgegeben? Oder gab es Missverständnisse bei der Niederschrift oder der Aufrechnung? Dies hätte im Wahlausschuss zu einer Autopsie und Beurteilung der Niederschrift des Wahlvorstandes und der Stimmzettel führen müssen.

rde die bisherige Praxis beibehalten werden, nach der den Mitgliedern erst in der Sitzung das komplette Zahlenmaterial zur Verfügung gestellt wird, müsste bei nächster Gelegenheit eine Vertagung der Sitzung beantragt werden, um den Mitgliedern eine gründliche Befassung möglich zu machen, die ihrerseits Voraussetzung für etwaige weitere Ermittlungen und die verantwortliche Abstimmung über das Ergebnis der Feststellungen wäre.

Dies wäre jedenfalls umständlicher, als die Ausschüsse rechtzeitig zu informieren.

 
 

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