Drucksache - 0281/XXI
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Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin fasste auf seiner Sitzung am 16.08.2022 folgenden Beschluss: Das Bezirksamt hat die Abwägung der Stellungnahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Absatz 2 BauGB (Anlage A) und der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Absatz 2 BauGB (Anlage B) sowie der erneuten eingeschränkten Beteiligung gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB (Anlage C) und den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf 7-95 (Anlage 1) nebst Begründung (Anlage 2) beschlossen. Das Bezirksamt hat ebenfalls beschlossen, dass die Voraussetzungen gemäß § 33 Absatz 1 BauGB (Planreife) für das Vorhaben "Stadtquartier Marienhöfe" im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 7-95 vorliegen. Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit: Die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) hat in ihrer Sitzung am 22.06.2022 (Drucksache Nr. 0268/XXI) den Entwurf des Bebauungsplanes 7-95 für die Grundstücke Röblingstraße 90/162, Attilastraße 46-59 sowie die Flurstücke 127, 130, 133 und 135 der Flur 9 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Tempelhof (Stand: 1.4.2022, Beginn der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 gebilligt. Ferner trägt die BVV den als planungsrechtliche Grundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung gem. § 33 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) dienenden und sich aus der Abwägung ergebenen Entwurf des Bebauungsplanes mit. Sobald festgestellt werden kann, dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 33 Abs. 1 Bau GB erfüllt sind (Planreife), kann diese durch das Bezirksamt beschlossen werden. Vorausgesetzt wird, dass der städtebauliche Vertrag zu diesem Zeitpunkt von allen Seiten unterschrieben vorliegt. Dies ist inzwischen der Fall. Er ist mit Datum vom 20.06.2022 unterschrieben worden. Ein Vorhaben ist während der Planaufstellung zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 BauGB erfüllt sind. Dieses trifft nunmehr wie folgt zu: 1. Für das Bebauungsplanverfahren 7-95 wurde die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 4 a Abs. 2 BauGB i.V.m. 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 BauGB sowie eine erneute eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB durchgeführt. Die Abwägung und der sich daraus ergebene Bebauungsplanentwurf 7-95 nebst Begründung wurden vom Bezirksamt beschlossen (s. o.). 2. Ein Vorhaben kann gemäß § 33 Absatz 1 BauGB nach der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zugelassen werden, wenn die "materielle Planreife" vorliegt, das heißt die Planungsarbeiten einen Stand erreicht haben, der die Annahme rechtfertigt, dass ein Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegenstehen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Für das Bauvorhaben liegt ein Bauantrag vor. Für das Bauvorhaben "Stadtquartier Marienhöfe" liegen Bauvorlagen für insgesamt 20 Gebäude vor. Eine erste Vorprüfung der vorliegenden - und noch zu ergänzenden - Unterlagen hat ergeben, dass das Bauprojekt den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 7-95 im Wesentlichen entspricht. Die grundlegenden Parameter hinsichtlich der Anordnung der Gebäude und deren Höhe stimmen mit den Vorgaben des Bebauungsplanentwurf 7-95 überein. Die Vorprüfung ist noch nicht gleichzusetzen mit einer abschließenden planungsrechtlichen Beurteilung im Rahmen des Bauantrages und dessen abschließender Bescheidung. Für die plankonforme Erschließung ist die Bestellung / Beantragung von Baulasten sowie die dazugehörige Abgabe einer Verpflichtungserklärung erforderlich. 3. Der Antragsteller hat die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 7-95 für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkannt (Planreifeanerkenntnis der Vorhabenträgerin vom 25.05.2022 liegt vor) 4. Die Erschließung des Vorhabengebiets ist durch die Lage an der Attila- und Röblingstraße planungsrechtlich gesichert. Die konkrete Ausgestaltung der Anschlüsse des Plangebiets an öffentliche Straßen wird über einen Erschließungsvertrag im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens abschließend gesichert. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1119) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.08.2021 (GVBl. S. 982) geändert worden ist
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