Drucksache - 0279/XXI  

 
 
Betreff: Einwohnerantrag gemäß § 44 Bezirksverwaltungsgesetz

"Gegen den Umbau der Handjerystraße in eine mehrspurige Fahrrad-Vorfahrtstraße: Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer vorrangig!"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksverordnetenvorsteherBezirksverordnetenvorsteher
  Böltes, Stefan
Drucksache-Art:Vorlage des BV-VorstehersVorlage des BV-Vorstehers
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
31.08.2022 
10. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin in der BVV abgelehnt   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage des BV-Vorstehers
Kopie_Unterschirftenliste

Der Vorsteher legt den in der Anlage beigefügten Einwohnerantrag gemäß § 44 Bezirksverwaltungsgesetz zur Abstimmung vor.

Die formalen Zulässigkeitskriterien sind erfüllt.

Der Einwohnerantrag wurde von 1351 Einwohnerinnen und Einwohnern unterschrieben.

1057 Unterschriften waren gültig (Quorum erreicht).

294 Unterschriften waren ungültig.

Der nachstehende Beschlussvorschlag wurde mit der Initiative „Bürgergruppe Handjerystraße“ abgestimmt.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1. Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt,

 

a) die Handjerystraße nicht in eine mehrspurige Fahrradstraße umzubauen,

 

 b) die jetzige Verkehrsgestaltung zu erhalten oder so auszubauen, dass alle VerkehrsteilnehmerInnen noch mehr gegenseitige Rücksicht aufeinander nehmen müssen,

 c) bei Änderungen der Verkehrsführung in und um die Handjerystraße die gesamte Verkehrssituation in Friedenau im Sinne eines Gesamtverkehrskonzeptes, das den Interessen aller VerkehrsteilnehmerInnen gerecht wird, zu berücksichtigen,

 

 d) allen AnwohnerInnen in der Handjerystraße die Möglichkeit zu geben, Änderungen der Verkehrsführung in der Handjerystraße mitzugestalten, indem das Bezirksamt eine faire Bürgerbeteiligung durchführt.

 

2. Die Bezirksverordnetenversammlung empfiehlt dem Bezirksamt, sich, soweit dies zur Erreichung der mit vorgenanntem Ersuchen verfolgten Anliegen erforderlich ist, bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass diese die zur Verwirklichung der Anliegen erforderlichen Maßnahmen ergreifen."

 

 
 

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