Drucksache - 0268/XXI  

 
 
Betreff: Billigung des Entwurfs des Bebauungsplanes 7-95 (Stand 1.4.2022) durch die Bezirksverordnetenversammlung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtAusschuss für Stadtentwicklung
  Seltz, Axel
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungDringliche Beschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksamt Erledigung
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
28.06.2023 
15. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung      
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
22.06.2022 
9. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung
Dringliche Beschlussempfehlung
Anlage 1 zur BA-Vorlage_7-95_bebauungsplanentwurf_planzeichnung
Anlage 1 zur BA-Vorlage_7-95_Begründung zum B-Plan
0268_XXI_Anlage 2 20220530_Abwagung 3-2_7-95_Anlage Beschluss
0268_XXI_Anlage 2 20220530_Abwagung 4-2_7-95_Anlage Beschluss
0268_XXI_Anlage 2 20220530_Abwagung 3-2_7-95_Anlage Beschluss
0268_XXI_Anlage 2 20220530_Abwagung 4-2_7-95_Anlage Beschluss

Der Ausschuss empfiehlt der BVV:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) billigt den Entwurf des Bebauungsplanes 7-95 für die Grundstücke Röblingstraße 90/162, Attilastraße 46-59 sowie die Flurstücke 127, 130, 133 und 135 der Flur 9 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Tempelhof (Stand: 1.4.2022, Beginn der Beteiligung der Öffentlichkeit gem.  § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2). Ferner trägt die BVV den als planungsrechtliche Grundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung gem. § 33 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) dienenden und sich aus der Abwägung ergebenen Entwurf des Bebauungsplanes mit. Sobald festgestellt werden kann, dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 33 Abs. 1 Bau GB erfüllt sind (Planreife), kann diese durch das Bezirksamt beschlossen werden. Vorausgesetzt wird, dass der städtebauliche Vertrag zu diesem Zeitpunkt von allen Seiten unterschrieben vorliegt.

 

 
 

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