Drucksache - 0232/XXI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 7-29 für die Grundstücke EUREF-Campus, EUREF-Campus 1-25, Teilflächen der Torgauer Straße und des Cheruskerparks, Ortsteil Schöneberg.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtAusschuss für Stadtentwicklung
  Seltz, Axel
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
22.06.2022 
9. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
0232_XXI_Anlage 3_220506_RVO Entwurf_7-29
0232_XXI_Anlage 2_220513_Begründung nach Rechtsprüfung_7-29
0232_XXI_7-29scan_original_2022_05_13
Vorlage zur Beschlussfassung

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

1. Der Bebauungsplan 7-29 nebst beiliegender Begründung wird beschlossen.

2. Der Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes 7-29

 wird beschlossen.

3. Das Bezirksamt wird aufgefordert, den Bebauungsplan nach Beschlussfassung

 durch die Bezirksverordnetenversammlung und erneuter Rechtsprüfung als

 Rechtsverordnung festzusetzen und im GVBl bekannt zu machen.

 

Begründung

Das Bezirksamt hat am 01.06.2021 (B-0914/21) den sich aus der Abwägung der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit ergebenden Bebauungsplanentwurf 7-29 r die Grundstücke EUREF-Campus, EUREF-Campus 1-25, Teilflächen der Torgauer Straße und des Cheruskerparks und die Planreifeerklärung gemäß § 33 Absatz 1 Nr. 1-3 BauGB beschlossen. Der BVV lagen der Bebauungsplanentwurf 7-29 nebst Begründung sowie die Abwägungsergebnisse aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit zur Beschlussfassung über die Planreife gemäß § 33 Absatz 1 BauGB in der Sitzung am 23.06.2021 vor (Drs.-Nr. 2238/XX).

Die Unterrichtung gemäß § 7 Abs. 1 AGBauGB über die beabsichtigte Anwendung von § 33 BauGB (Planreife) erfolgte mit Schreiben vom 30.06.2021. In ihrem Schreiben vom 17.08.2021 äerte sich die zuständige Senatsverwaltung dahingehend, dass mit dem Entwurf des Bebauungsplans dringende Gesamtinteressen i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und als Wirtschaftsstandort berührt werden. Nach Prüfung der übersandten Unterlagen sei deren Beeinträchtigung aber nicht zu befürchten, sodass unter der folgenden Voraussetzung gegen die beabsichtigte Anwendung von § 33 Abs. 1 BauGB aus Sicht dringender Gesamtinteressen Berlins keine Bedenken bestehen würden.

Die Anzeige gemäß § 6 Abs. 2 AGBauGB (Rechtskontrolle) erfolgte mit Schreiben vom 09.11.2021 bei der zuständigen Senatsverwaltung. Diese kam in Ihrem Schreiben vom 07.01.2022 hierbei zu dem Resultat, dass Klarstellungen bei einer textlichen Festsetzung bzgl. der Ausnahmen für Dachaufbauten insbesondere bezogen auf Anlagen für erneuerbare Energien erforderlich sind. Aufgrund dieses Überarbeitungsbedarfes wäre eine erneute Anzeige bei der Senatsverwaltung nötig.

Die notwendigen Änderungen des Bebauungsplanes berühren nicht die Grundzüge der Planung, insofern kann nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB die Einholung der Stellung­nahmen auf die von den Änderungen oder Ergänzung berührten Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit beschränkt werden. In Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung handelt es sich hierbei allein um die Grundstückseigentümer, die mit Schreiben vom 07.04.2022 zu der beabsichtigten Anpassung der TF-Nr. 2.4 und 2.5 beteiligt wurden. Von den Grundstückseigentümern gingen nur zustimmende Stellungnahmen ein.

Die zuständige Senatsverwaltung hat in ihrem Schreiben vom 07.01.2022 ebenfalls darauf hingewiesen, dass mit Beschluss der BVV über den Bebauungsplan 7-29 vom 15.07.2009 gemäß Artikel 4 Satz 2 des Vierten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 23.06.2015 (GVBl. S. 283) folgendes gilt: Bebauungsplanverfahren, bei denen der Bebauungsplanentwurf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossen wurde, werden nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Um im vorliegenden Fall einen Verfahrensfehler zu vermeiden, ist gemäß § 6 Abs. 4 in der damals gültigen Fassung des AGBauGB ein Beschluss der BVV über den aktuellen Entwurf des Bebauungsplans vor Anzeigeverfahren einzuholen. Anschließend ist der Bebauungsplan erneut anzuzeigen.

Mit der Drs.- Nr.: 0231/XXI wurde von der Bezirksverordnetenversammlung die Abwägung der Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren zur Kenntnis genommen. Ebenso wurde die Bezirksverordnetenversammlung darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bezirksamt den sich aus der Gesamtabwägung ergebenden Entwurf des Bebauungsplans 7-29 beschlossen hat.

Der Bebauungsplan lag in der BVV-Sitzung aus.

Der Bebauungsplan kann nach Beschlussfassung durch die BVV gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB erneut angezeigt werden. Nach dem Anzeigeverfahren kann das Bezirksamt den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen und im GVBl bekannt geben.

 

Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), geändert durch das 3. Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches vom 03.11.2005 (GVBl. S. 692)

Bezirksverwaltungsgesetz Berlin (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 982)

 

 

Anlagen

Anlage 1 verkleinerte Kopie des Entwurfs des Bebauungs­plans 7-29  

Anlage 2 Begründung zum Bebauungsplan 7-29

Anlage 3 Entwurf der Rechtsverordnung 7-29

 

 

Hinweis BVV-Büro: Der Text der Vorlage zur Beschlussfassung enthält umfangreiche Anlagen und kann aus diesem Grund nicht in die Drucksache übernommen werden (siehe Anlage in Allris online Anlage zur Drucksache).

 

 
 

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