Drucksache - 2234/XX  

 
 
Betreff: Planreifeerklärung gemäß § 33 Absatz 1 BauGB für das Vorhaben im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs 7-86 VE
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtAusschuss für Stadtentwicklung
  Seltz, Axel
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
19.05.2021 
52. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Die Sitzung findet im VIDEOCALL statt. Livestream auf Youtube: https://youtu.be/N5OWkRFRdk8 überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
09.06.2021 
46. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung - Die Sitzung findet im VIDEOCALL statt. Die Zugangsdaten entnehmen Sie bitte dem infoblatt VIDEOCALL. ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
23.06.2021 
53. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Die Sitzung wird NICHT im Stream übertragen, Besucher_innen können sich mit der Teilnehmerregistrierung anmelden. ACHTUNG begrenzte Anzahl ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung
Anlage 1 - 7-86 VE - B-Plan - gez
Anlage 2 - 7-86 VE - VE-Plan - gez
Anlage 3 - 7-86 VE - Begründung - gez
Anlage 4 - 7-86 VE - Durchführungsvertrag - gez
Anlage A - 7-86 VE - Abwägung TÖB § 4 (2) - gez
Anlage B - 7-86 VE - Abwägung Offenlage § 3(2) - gez
Beschlussempfehlung

Der Ausschuss empfiehlt der BVV:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt bittet,

das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Absatz 1 BauGB (Planreife)r das Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs 7-86 VE zu beschließen.

 

Begründung
Das Bezirksamt hat die Abwägung der Stellungnahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB, der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB sowie der eingeschränkten Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB und den sich aus der Abwägung ergebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 7-86 VE (Anlage 1) und dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 2) nebst Begründung inkl. Abwägungsergebnissen (Anlage 3) und Durchführungsvertrag (Anlage 4) beschlossen.

 

Nun soll im Vorgriff auf die künftigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs 7-86 VE die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 33 Absatz 1 BauGB ermöglicht werden. Ein Vorhaben ist während der Planaufstellung zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 BauGB erfüllt sind. Dieses trifft wie folgt zu:

 

1. Für das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren 7-86 VE wurde die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Aufgrund geringfügiger Änderungen der Planzeichnungen, die nicht die Grundzüge der Planung berührten, wurde zudem eine eingeschränkte Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchgeführt. Die Abwägung der Beteiligungen und der sich daraus ergebene vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf 7-86 VE nebst Begründung wurden vom Bezirksamt beschlossen (s. o.).

 

2. Ein Vorhaben kann gemäß § 33 Absatz 1 BauGB nach der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zugelassen werden, wenn die "materielle Planreife" vorliegt, das heißt die Planungsarbeiten einen Stand erreicht haben, der die Annahme rechtfertigt, dass ein Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegenstehen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Ferner wurde der Durchführungsvertrag am 12.05./23.04.2021 unterzeichnet. Für das Bauvorhaben liegt ein Bauantrag vor. Eine erste Vorprüfung der eingereichten Bauantragsunterlagen hat ergeben, dass das Bauvorhaben den künftigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs 7-86 VE im Grundsatz nicht entgegensteht. Die Vorprüfung ist noch nicht gleichzusetzen mit einer abschließenden planungsrechtlichen Beurteilung im Rahmen des Bauantrages und dessen abschließender Bescheidung.

 

3. Der Antragsteller hat die künftigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs 7-86 VE für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkannt.

 

4. Die Erschließung des Vorhabengebiets ist durch die Lage am Mariendorfer Damm, am Hundsteinweg und am Hoeftweg gesichert.

 

Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist

 

 

Anlagen (in Allris hochgeladen)

Anlage 1: verkleinerte Kopie des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs 7-86 VE

Anlage 2: verkleinerte Kopie des Vorhaben- und Erschließungsplans zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-86 VE

Anlage 3: Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan inkl. Abwägungsergebnisse 7-86 VE

Anlage 4: Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-86 VE

 
 

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