Drucksache - 2081/XX  

 
 
Betreff: Gastronomie unterstützen – Straßenlandsondernutzung pauschal genehmigen, auf Gebühren verzichten und Verbot von Heizpilzen im Frühjahr 2021 aussetzen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
Verfasser:Frau Heiß, ChristianeSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
24.03.2021 
50. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Videokonferenz - Youtube Link: https://youtu.be/POr_AzSHhEs vertagt   
09.04.2021 
Fortsetzung der 50. öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Die Sitzung findet im Videocall statt, die Informationen zum LiveStream entnehmen Sie bitte dem Infoblatt mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
23.06.2021 
53. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Die Sitzung wird NICHT im Stream übertragen, Besucher_innen können sich mit der Teilnehmerregistrierung anmelden. ACHTUNG begrenzte Anzahl vertagt   
25.08.2021 
54. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Gäste bitten wir um vorherige Anmeldung mit ausgefüllter Teilnahme-Registrierung bis zum 24.08.2021, 12 Uhr an das BVV Büro. Es gilt die 3-G-Regel! mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung vom 09. April 2021 folgenden Beschluss:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, die Gastronomie in Tempelhof-Schöneberg in Zeiten der Coronapandemie wie folgt zu unterstützen:

 

1. Gastronomischen Betrieben inklusive reinen Schankbetrieben wird das Herausstellen von Tischen und Stühlen (Schankvorgarten) vor eigenen Geschäftsräumen für das Jahr 2021 pauschal genehmigt, sofern eine Gehwegbreite von zwei Metern weiterhin gewährleistet bleibt und Menschen mit Behinderungen nicht gefährdet bzw. in ihrer Mobilität eingeschränkt werden

 

2. Neben der pauschalen Genehmigung soll zur Entlastung von einer Erhebung der Gebühr nach der Sondernutzungsgebührenverordnung in 2021 abgesehen werden. In Fällen bereits gezahlter Gehren sind diese zu erstatten.

 

3. Das Heizpilzverbot für die Außengastronomie wird im 2. Quartal 2021 ausgesetzt. Da wo es möglich ist, sollen elektrisch betriebene Infrarotstrahler eingesetzt werden. Das Bezirksamt prüft, welchen klimabedingten Ausgleich der Bezirk dafür leisten kann (z.B. durch Baumpflanzungen).

 

Der BVV ist bis zu ihrer Sitzung im Juni 2021 und fortlaufend in den zuständigen Ausschüssen zu berichten.

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Zu 1.

 

Nach § 32 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Darüber hinaus ist in § 11 Absatz 1 des Berliner Straßengesetztes geregelt, dass jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, eine Sondernutzung ist und unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedarf. Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Sondernutzungserlaubnis. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Straßenbaubehörde zu hören. Die von der Straßenbaubehörde geforderten Bedingungen, Auflagen, Auflagenvorbehalte und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen (§ 13 Berliner Straßengesetz - Zuständigkeitenkonzentration). Eine pauschale Genehmigung von Flächen im öffentlichen Straßenland ist daher nicht möglich, da für das Aufstellen von Tischen und Stühlen oder Waren und Gegenständen eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nr. 8 der Straßenverkehrs-Ordnung in Verbindung mit § 13 Berliner Straßengesetz notwendig ist. Das Bezirksamt muss individuell und je nach Örtlichkeit prüfen, ob und inwieweit Restbreiten erhalten bleiben, um sicherzustellen, dass auch zu Fuß Gehende, aber insbesondere mobilitätseingeschränkte Personen die Möglichkeit haben, die Örtlichkeit passieren zu können. Insbesondere bei gemeinsamen Geh- und Radwegen gilt eine Mindestrestgehwegbreite von 2,60m.

 

Zu 2.

 

Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz hat mit Schreiben an die bezirklichen Straßen- und Grünflächenämter mitgeteilt, dass auf eine Erhebung der Sondernutzungsgebühren verzichtet werden kann.

 

Zu 3.

 

Das Bezirksamt hält weiterhin an dem bestehenden Heizpilzverbot fest und verweist, um Wiederholungen zu vermeiden, hierzu auf die Ausführungen in der Mitteilung zur Kenntnisnahme zur Drucksache 1894/XX. Zum klimabedingten Ausgleich lässt sich sagen, dass ein echter Ausgleich sich nur schwer berechnen lässt. Mit groben Anhaltswerten des Karlsruher Institut für Technologie und des Deutsche Hotel- und Gaststättenverbands könnte man für die Stadt Berlin mit ca. 3520 Tonnen CO2-Äquivalenten für eine Wintersaison als Heizpilz-Emissionen rechnen. Um eine Tonne CO2 zu kompensieren bedarf es ca. 80 ausgewachsener Bäume. Das würde ungefähr 280.000 Bäumen entsprechen, die zur Kompensation gepflanzt werden müssten. Eine Straßenbaumpflanzung kostet ca. 2.000 €. Das wären rund 560 Mio. die das Land Berlin zur Verfügung stellen müsste. Angesichts dieser Größenordnung wären andere Kompensationen wie z. B. autofreie Sonntage oder der Verzicht auf das Silvesterfeuerwerk vermutlich sinnvoller, zumal alleine durch den Autoverkehr pro Tag mehrere Tausend Tonnen CO2 emittiert werden.

 
 

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