Drucksache - 2075/XX
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Problemstellung Infolge der zunehmenden Bautätigkeit im Innenstadtbereich aber auch in den Randlagen des Bezirks werden regelmäßig Lebensräume geschützter Arten bzw. geschützte Biotope in Anspruch genommen. Zur Erlangung der arten- bzw. naturschutzrechtlichen Befreiungen bzw. Ausnahmezulassungen ist bauvorbereitend ein gleichwertiger Ersatz nachzuweisen. Bei der Überplanung von Grundflächen im Außenbereich bzw. Verdichtung im Innenbereich ergeben sich Eingriffstatbestände, für die ein naturschutzfachlicher, funktionsbezogener Ausgleich zu ermitteln und zu leisten ist. Ein Ausgleich kann nur anerkannt werden, wenn der angestrebte Zustand dauerhaft, in der Regel für einen Zeitraum von 25 Jahre verbindlich, ggf. durch vertragliche Vereinbarungen und rechtliche Festlegungen gesichert werden kann. Maßnahmen sind in der Regel vom Vorhabenträger zu konzipieren und umzusetzen. Die Umsetzung der Maßnahmen und die zum Erhalt bzw. zum Erreichen der festgelegten Entwicklungsziele notwendigen Pflegearbeiten sind zu überwachen. Bei Bauvorhaben kommt es regelmäßig zu einer hohen Ausnutzung der zu entwickelnden Grundflächen. Somit können notwendige Ausgleichsmaßnahmen zumeist nicht oder nur in geringem Umfang auf den Vorhabengrundstücken selbst umgesetzt werden. Erforderlich ist regelmäßig der Nachweis von externen Ersatzflächen- oder Maßnahmen notwendig. Die Suche geeigneter Flächen ist häufig schwierig und führt zu Verzögerungen im Verfahren. Dabei ist auch zu prüfen, ob die immer knapper werdenden Freiflächen bereits mit früheren Maßnahmen belegt worden sind. Vorgehensweise Zur Beschleunigung und Steuerung der Verfahren und zur Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen langfristigen Dokumentation von Maßnahmen wird folgendes vorgesehen: 1. Zur Vorbereitung und Überwachung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen künftiger Maßnahmen wird das Umwelt- und Naturschutzamt ein bezirkliches Kompensationsflächenkataster (KFK) erstellen und regelmäßig fortschreiben. 2. Das Kataster enthält Ausgleichsflächen, auf denen Kompensationsmaßnahmen bereits umgesetzt worden sind bzw. für bereits konkrete Kompensationsmaßnahmen festgelegt worden sind. Im Kataster werden zugeordnete Verfahren, Entwicklungsziele, festgelegten Pflege- und Sicherungsmaßnahmen sowie die zeitliche Bindung dokumentiert. Das Kataster beinhaltet eine digitale Karte, aus der Lage und Abgrenzung der Kompensationsflächen hervorgehen. 3. In dem Kataster werden zusätzlich die für zukünftige Kompensationsmaßnahmen geeigneten Flächen (Potenzialflächen) erfasst und hinsichtlich ihrer Kennwerte und Potenziale beschrieben. Soweit erforderlich führt das Umwelt- und Naturschutzamt die hierfür notwendigen Vorplanungen und Erhebungen durch. Die Aufnahme bezirkseigener Potenzialflächen in das Kataster erfolgt nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachvermögensträger. 4. Sofern bei Planungs- und Genehmigungsverfahren Kompensationsbedarfe festgestellt werden, prüft das Umwelt- und Naturschutzamt anhand des Kompensationsflächenkatasters, ob fachlich geeignete Potenzialflächen zur Verfügung stehen und bringt diese dann in die Verfahren ein. Soweit bezirkseigene Grundstücke benannt werden, informiert das Umwelt- und Naturschutzamt den Fachvermögensträger. 5. Die Umsetzung der Maßnahmen wird dann einzelfallbezogen unter fachlicher Begleitung des Umwelt- und Naturschutzamt direkt zwischen Stadtentwicklungsamt, Fachvermögensträger und Vorhabenträger abgestimmt. 6. Das Umwelt- und Naturschutzamt begleitet die zur Umsetzung und Pflege notwendigen Maßnahmen und überprüft den Erfolg der Kompensationsmaßnahmen.
7. Das Kataster wird so gestaltet, dass auch Informationspflichten gegenüber der oberen Naturschutzbehörde erfüllt werden können.
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