Drucksache - 2072/XX
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||
Der Ausschuss empfiehlt der BVV:
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt legt der Bezirksverordnetenversammlung folgenden Entwurf zur Beschlussfassung vor.
Die als Anlagen beigefügte Investitionsplanung 2021 bis 2025 enthält die:
Grundlage für die Anmeldungen sind die von der Senatsverwaltung für Finanzen fortgeschriebenen Beträge der pauschalen Zuweisungsbeträge sowie die gezielte Zuweisung:
Die gezielte Zuweisung umfasst die Mittel
Die gezielten Zuweisungen sind verbindlich und dürfen nur im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und der Senatsverwaltung für Finanzen verändert werden.
Die Zuweisung beträgt aktuell im Einzelfall:
Aus der pauschalen Zuweisung sind folgende Maßnahmen mit Gesamtkosten unter 5,5 Mio € - sofern sie nicht gezielt zugemessen werden - zu finanzieren:
a) Alle Baumaßnahmen der Hgr. 7 unter Verwendung bestimmter Titelgruppen zur Klassifizierung von Baumaßnahmen (Schul-, Hoch-, Tief-, Garten- und Landschaftsbaumaßnahmen) b) Zuschüsse an Private für Investitionen c) Grundstücksgeschäfte als Bestandteil der Maßnahmen zu a) und b) d) Alle übrigen Maßnahmen der Hgr. 8, mit Ausnahme der Titel 89331 und 89339 (städtebauliche Sanierungsmaßnahmen) sowie der Ausgaben, die aus der Zuweisung für konsumtive Sachausgaben finanziert werden.
Mit Schreiben vom 16.11.2020 hatte die Senatsverwaltung für Finanzen die Bezirke aufgefordert, die Anmeldung zur bezirklichen Investitionsplanung 2021 bis 2025 bis zum 05.03.2021 einzureichen.
Coronabedingt wurden für die Aufstellung der Investitionsplanung 2021 bis 2025 alle betroffenen Bereiche in enger Absprache zwischen der SE FM und der SE Finanzen einbezogen. Hiermit sollte die Anmeldung zur I-Planung mit der Arbeitsplanung der SE FM in Einklang gebracht werden.
Gemäß des Aufstellungsrundschreibens für das Investitionsprogramm 2021 bis 2025 - Teilbereich Bezirke - der Senatsverwaltung für Finanzen vom 16.11.2020 wird das bestehende Investitionsprogramm 2021 bis 2025 um fünf Jahre, auf einen zehnjährigen Zeitrahmen bis einschließlich 2030, erweitert. Darüber hinaus dürfen bis zu 20 v.H. der pauschalen Zuweisung nicht investiv, sondern bei den Titeln für die bauliche Unterhaltung des Hochbaus einschließlich des Landschaftsgartenbaus und des Tiefbaus veranschlagt werden. Damit Maßnahmen der baulichen Unterhaltung besser planbar werden, hat das Bezirksamt beschlossen, in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 jeweils 20 % der pauschalen Zuweisung in die bauliche Unterhaltung aufzunehmen.
Die Restbeträge der pauschalen Zuweisung, die ab dem Jahr 2022 nicht mit konkreten Baumaßnahmen belegt werden konnten sind pauschal bei 4500 / 71901 veranschlagt und können bei Bedarf für investive Mittel unter Beachtung haushaltsrechtlicher Vorgaben (insbesondere § 24 Landeshaushaltsordnung) in Anspruch genommen werden (Anlage 3 – letzte Zeile).
Die nächste Investitionsplanung steht regulär Ende 2022 an. Die Fachabteilungen werden frühzeitig (ab IV. Quartal 2021) von der SE Finanzen und der SE Facility Management aufgefordert, unter Beachtung des BA-Beschlusses „Erhöhung der Kostensicherheit von investiven Baumaßnahmen“ entsprechende Planungen vorzulegen.
Aufgrund der Veranschlagungssystematik dürfen in 2021 Ansätze im Rahmen der Planaufstellung nicht verändert werden, da die Ansätze mit dem Doppelhaushalt 2020/2021 beschlossen wurden.
Mittel, die im Jahr 2021 nicht verbaut werden können, müssen im Rahmen der Gesamtbaukosten in den Folgejahren wieder zur Verfügung gestellt werden.
Die Anlagen 1 bis 4 sind online in Allris einsehbar. |
||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Stadtbezirk | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |