Drucksache - 2059/XX
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Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Bezirksverordnetenversammlung empfiehlt dem Bezirksamt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Zu den einzelnen Punkten wird wie folgt ausgeführt:
Zu 1.) Personelle Stärkung der Heimaufsicht
Eine personelle Verstärkung der Heimaufsicht ist bereits geplant.
Im Zuge der Neufassung des Wohnteilhabegesetzes (WTG) und damit verbundener neuer Regelungen, die nicht nur Pflege-Wohngemeinschaften, sondern auch andere unter das WTG fallende Wohnformen betreffen, ist ein deutlicher stufenweiser Personalzuwachs bei der Heimaufsicht mit der Senatsverwaltung für Finanzen und der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung verabredet worden. Der Gesetzentwurf über die Neufassung des WTG befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren zur Beratung und Beschlussfassung. Sofern und sobald das Abgeordnetenhaus den Gesetzentwurf in diesem Sinne beschlossen hat, wird das Landesamt für Gesundheit und Soziales die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zur Besetzung der zusätzlichen Stellen ergreifen.
Des Weiteren hat das Landesamt für Gesundheit und Soziales, abgestimmt mit meinem Haus und der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, unabhängig von der WTG-Neufassung, weitere Personalstellen für die Heimaufsicht im Rahmen der Dienstkräfteanmeldung zum Haushaltsplan 2022/2023 bei der Senatsverwaltung für Finanzen angemeldet. Den Ergebnissen der Haushaltsanmeldung kann ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorgreifen.
Ich versichere Ihnen aber, mich im Rahmen der Haushaltsverhandlungen gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen für die personelle Verstärkung bei der Heimaufsicht einzusetzen.
Zu 2.) „Koordinierungsstelle für Beschwerden im Pflegebereich“
Wie Sie in Ihrem Schreiben ansprechen, liegt eine koordinierende Funktion bei Beschwerden im Pflegebereich unter anderen bei der Ombudsstelle der Berliner Patientenbeauftragten. Die Zusammenarbeit mit der Abteilung Pflege in meinem Hause zur weiteren Bearbeitung der Beschwerden läuft hier sehr gut. Viele Beschwerden werden jedoch mittlerweile direkt an die Abteilung Pflege gerichtet. Die Weiterentwicklung des Beschwerdemanagements unterstütze ich ausdrücklich. Meine Fachabteilung Pflege stimmt sich dazu auch mit der Berliner Patientenbeauftragten ab.
Zu 3.) Arbeit der Bewohnervertretungen
Die Einrichtungsträger sind bereits nach dem jetzigen Recht dazu verpflichtet, die Tätigkeit der Bewohnervertretungen zu unterstützen und den Mitgliedern der Bewohnervertretungen diejenigen Kenntnisse zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind (§ 9 WTG und die WTG-MitwirkV). Ihr Schreiben nehme ich zum Anlass, über die Heimaufsicht die Einrichtungsträger von vollstationären Langzeitpflegeeinrichtungen auf die Pflicht zu Fortbildungsangeboten bzw. die Fortbildungsangeboten hinweisen zu lassen.
Die im Antrag angesprochenen regelmäßigen Vernetzungstreffen von Bewohnervertretungen von Pflegeeinrichtungen sind möglich, das WTG steht dem keinesfalls entgegen. Allerdings liegt es nicht in der Hand der Heimaufsicht oder meines Hauses, solche Treffen durchzuführen.
Bei derzeit fast 300 vollstationären Langzeitpflegeeinrichtungen bedeutete die Durchführung regelmäßiger Vernetzungstreffen von Bewohnervertretungen von Pflegeeinrichtungen je nach Beteiligungsgrad eine erhebliche organisatorische und finanzielle Dimension (z. B. Organisation von Räumlichkeiten, Anfahrten, Begleitung; Vor- und Nachbereitung). Zunächst müsste das Interesse bzw. der Bedarf hierfür geprüft werden.
Zu 4.) Beteiligung von Senior*innenvertretungen an der Arbeit der Bewohnervertretungen
Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür liegen bereits vor. Gemäß § 9 WTG und der WTG-MitwirkV können Mitglieder von bezirklichen Seniorenvertretungen in die Bewohnerbeiräte gewählt werden. Des Weiteren haben die Bewohnervertretungen die Möglichkeit, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von hinzuziehbaren fach- und sachkundigen Personen des Vertrauens beraten und unterstützen zu lassen bzw. Beratungsgremien zu bilden, zu denen jeweils auch Mitglieder von bezirklichen Seniorenvertretungen gehören können (§ 3 Abs. 3 WTG-MitwirkV).
Auch hier habe ich Ihr Schreiben zum Anlass genommen, die Heimaufsicht zu bitten, die bezirklichen Seniorenvertretungen sowie die Bewohnervertretungen auf die genannten Möglichkeiten der Beteiligung hinzuweisen.
Es wird darum gebeten, die Drucksache 2059/XX als erledigt zu betrachten. |
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