Drucksache - 2037/XX  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung der BVV zur Durchführung von Sitzungen in außergewöhnlichen Notlagen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für GeschäftsordnungAusschuss für Geschäftsordnung
  Böltes, Stefan
Drucksache-Art:Dringliche BeschlussempfehlungDringliche Beschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Geschäftsordnung Beratung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.01.2021 
48. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Besucher bitten wir um vorherige Anmeldung per E-Mail im BVV-Büro! (siehe Teilnehmer_innen-Anlage zur Einladung) mit Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringliche Beschlussempfehlung
Aenderungsantrag
Beschlussfassung

Der Ausschuss empfiehlt der BVV:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

I: § 23 Abs. 6 wird gestrichen. § 23 Abs. 7 bis 10 werden Abs. 6 bis 9.

II. Es wird folgender neuer § 43 eingeführt:

§ 43 a: Sitzungen in außergewöhnlichen Notlagen

(1) Eine Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung kann im Wege einer Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden (Videositzung), um außergewöhnliche Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung abzuwenden oder um vergleichbar schwerwiegenden allgemeinen Notlagen Rechnung zu tragen. In den Fällen des Satzes 1 werden geheime Wahlen sowie Schlussabstimmungen über Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, als Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren durchgeführt.

(2) Für die Ausschüsse der Bezirksverordnetenversammlung gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Wahrung der Öffentlichkeit der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse muss bei Videositzungen eine zeitgleiche Bild- und Tonübertragung in einen auch unter Berücksichtigung der Notlage nach Absatz 1 Satz 1 geeigneten öffentlich zugänglichen Raum oder über das Internet erfolgen. Bei Präsenzsitzungen der Bezirksverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse in einer Notlage nach Absatz 1 Satz 1 kann die Öffentlichkeit durch eine zeitgleiche Bild- und Tonübertragung nach Satz 1 gewahrt werden. In den Fällen nach Satz 1 kann die Öffentlichkeit auch über eine Einwahlmöglichkeit in die Videositzung hergestellt werden.

(4) Über die Durchführung von Videositzungen der Bezirksverordnetenversammlung nach Absatz 1 und die Form der Wahrung der Öffentlichkeit nach Absatz 3 entscheidet der Vorstand der Bezirksverordnetenversammlung im Einvernehmen mit dem Ältestenrat, über die Durchführung von Videositzungen nach Absatz 2 und die Form der Wahrung der Öffentlichkeit nach Absatz 3 entscheidet der Vorstand des jeweiligen Ausschusses. Der Ältestenrat stellt das Einvernehmen mit dem Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln fest.

(5) Die Anwesenheit der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung und der Ausschüsse sowie der Mitglieder des Bezirksamtes werden durch die jeweilige Sitzungsleitung festgestellt und durch Screenshot oder namentliche Nennung dokumentiert. Alle Teilnehmenden haben sich zu Beginn der Sitzung und nach Aufforderung durch die Sitzungsleitung zu identifizieren und hierzu im Falle der Videositzung Zugriff auf Kamerafunktionen zu gestatten.

(6) Abstimmungen finden in der Regel per Handaufheben im Videofenster statt. Bei erheblichen Zweifeln am Ergebnis muss die Abstimmung wiederholt und die Teilnehmenden einzeln abgefragt werden.

(7) Bei Abstimmungen im Plenum werden zunächst die Vorsitzenden aller Fraktionen der BVV sowie alle fraktionslosen Bezirksverordneten nach dem Votum der jeweiligen Fraktion bzw. der fraktionslosen Bezirksverordneten befragt. Danach fragt der Vorsteher oder die Vorsteherin alle, ob seitens der anderen Bezirksverordneten, die einer Fraktion angehören, ein abweichendes Votum zu ihrem Fraktionsvorsitzenden erfolgt. Wird dies verneint, gilt das Abstimmungsverhalten des Fraktionsvorsitzenden als Abstimmungsverhalten aller anwesenden Fraktionsmitglieder.

(8) Schriftliche Abstimmungen und Wahlen im schriftlichen Verfahren nach Abs. 1 Satz 2 werden entsprechend § 65 Abs. 2 und § 68 Abs. 2 durchgeführt. Die Unterlagen für die Abstimmung oder die Wahl werden spätestens drei Tage nach der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung per E-Mail, bei geheimen Wahlen per Post, an die Bezirksverordneten übersandt. Auf dem namentlich zu kennzeichnenden Abstimmungszettel ist folgende Erklärung beizufügen: „Ich versichere, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe.“ Bei geheimen Wahlen ist der Wahlzettel in einem verschlossenen Umschlag ohne namentliche Kennzeichnung zu verschließen. Die Erklärung ist auf einem gesonderten Zettel abzugeben, der dem verschlossenen Umschlag beizufügen ist. Die Abstimmungs- bzw. Wahlzettel und die Erklärung müssen binnen vierzehn Tagen nach der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung ausgefüllt im Büro der Bezirksverordnetenversammlung eingegangen sein. Danach eingegangene, unvollständige oder fehlerhaft ausgefüllte Unterlagen gelten als nicht eingegangen und werden gesondert von den fristgerecht eingegangenen Unterlagen aufbewahrt. Die Auszählung erfolgt durch den Vorstand der Bezirksverordnetenversammlung und ist zu protokollieren. Dieser teilt das Ergebnis der Abstimmung bzw. der Wahl spätestens in der nächsten Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung mit. Die eingegangenen Unterlagen sind für vier Monate aufzubewahren. Die Bezirksverordneten können die Unterlagen einsehen und die Richtigkeit der Auszählung binnen 14 Tagen nach der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung beanstanden. Die Beanstandung ist zu begründen. Hilft der Vorstand der Beanstandung nicht ab, entscheidet der Ältestenrat.

(9) Fällt ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin aufgrund eines technischen Problems unverschuldet aus der Videokonferenz, hat er oder sie dies der Sitzungsleitung unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Kurzfristige technisch bedingte Unterbrechungen der Übertragung unterbrechen die Anwesenheit nicht.

(10) Alle Sitzungsteilnehmenden sind selbst dafür verantwortlich, ein für die Durchführung von Videositzungen geeignetes und funktionsfähiges Gerät und einen entsprechenden Internetanschluss vorzuhalten.

(11) Sofern Dritten ein Rede- oder Fragerecht zusteht, ist diesen die Einwahl in die Videositzung zu dem sie betreffenden Tagesordnungspunkt zu gewährleisten.

 

 
 

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