Drucksache - 1937/XX
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Das Bezirksamt bittet,
Begründung Da das Vorhaben dringende Gesamtinteressen Berlins berührt, wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AGBauGB die vorgesehene Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-77 VE angezeigt. Mit Schreiben vom 17.02.2020 wurde der im Anzeigeverfahren vorgelegte vorhabenbezogene Bebauungsplan 7-77 VE von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen beanstandet. Zur Erlangung der Festsetzungsfähigkeit wurde - das Lärmgutachten um eine ausführlichere Berechnung und Bewertung der schutzwürdigen benachbarten Nutzungen ergänzt (Ergänzung vom 15.05.2020) und die Planung dahingehend erneut abgewogen. Bezüglich der Abwägung und der Festsetzung von Maßnahmen zur Konfliktbewältigung wurde die im gemeinsamen Lärmleitfaden der Senatsverwaltungen für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz sowie Stadtentwicklung und Wohnen dargestellte Prüfkaskade (Trennungsgrundsatz, aktive und städtebauliche Maßnahmen) eingearbeitet und die Begründungen zu den getroffenen Festsetzungen überarbeitet und ergänzt. - der Widerspruch veralteter Verkehrszahlen geklärt. Es existierte ein aktualisiertes Verkehrsgutachten (Stand 14.02.2019), in dem die geforderten Daten berücksichtigt wurden. - die Angaben zur Nutzung im Gebiet „Nahversorgung“ konkretisiert, bzw. die TF 1 auf das Teilgebiet „Nahversorgung“ umgestellt. Die Angaben im Durchführungs-vertrag hinsichtlich der Nutzungen wurden ergänzt. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat daher am 08.09.2020 den überarbeiteten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-77 VE mit beiden Deckblättern nebst Begründung inkl. Abwägung, Vorhabenplan inkl. zwei Deckblättern und Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag beschlossen. Des Weiteren hat das Bezirksamt beschlossen, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-77 VE der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung erneut anzuzeigen. Mit Schreiben vom 09.09.2020 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf 7-77 VE gem. § 6 Abs. 2 AGBauGB erneut der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen angezeigt. Mit Schreiben vom 21.09.2020 erklärte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht beanstandet wird und ohne weitere Beteiligung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gem. § 6 Abs. 3 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt werden kann. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann demnach nach BVV-Beschluss gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt werden. Darüber hinaus wurden von der Senatsverwaltung Hinweise gegeben, die zu redaktionellen und klarstellenden Änderungen vorwiegend in Bezug auf den Begründungstext zum Thema Lärmschutz führten (ausführliche Auflistung der Hinweise auf S.181 der Begründung (Anlage2)).
Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBI. I S. 1728) geändert worden ist Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664) geändert worden ist Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160)
Anlagen: Anlage 1 verkleinerte Kopie des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-77 VE Anlage 2 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-77 VE Anlage 3 Entwurf der Rechtsverordnung Anlage 4 verkleinerte Kopie des Vorhabenplans Anlage 5 Durchführungsvertrag Anlage 6 Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag
Die Anlagen sind in Allris einsehbar. |
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