Das Bezirksamt bittet,
den Entwurf des Bebauungsplans 7-69 vom 19. Oktober 2018 mit Deckblatt vom 16. September 2020 (Anlage 1) nebst Begründung inkl. Abwägung (Anlage 2) sowie den Entwurf der Rechtsverordnung (Anlage 3) zur Festsetzung des Bebauungsplans 7-69 zu beschließen.
Begründung:
Da das Vorhaben dringende Gesamtinteressen Berlins berührt, wurde die vorgesehene Festsetzung des Bebauungsplans 7-69 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AGBauGB angezeigt.
Seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen wurde mitgeteilt, dass der Bebauungsplanentwurf 7-69 unter der Berücksichtigung einzelner Voraussetzungen nicht beanstandet wird und auf ein erneutes Anzeigeverfahren verzichtet werden kann.
Den genannten Voraussetzungen und Hinweisen wurde vollständig Folge geleistet. Die Berichtigungen umfassen:
Planzeichnung
- Konkretisierung der Höhenlage der Nebenzeichnung (Langenscheidtbrücke)
- Streichung der Straßenbegrenzungslinie, welche quer über die Fahrbahn der Langenscheidtbrücke ging
Begründungstext
- Ergänzung von Aussagen zur Prognose des Umweltzustands während und nach der Bauphase
- Klarstellung, dass aufgrund der in der Begründung beschriebenen Maßnahmen zur Minderung und Vermeidung keine erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft entstehen. Es entsteht kein ausgleichspflichtiger Eingriff.
- Ausführlichere Darstellung der Stellungnahmen der Öffentlichen Auslegung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden samt Abwägung
- Korrektur der Angaben zum S-Bahn-Takt sowie zu Erschließungsbeiträgen
- Redaktionelle und klarstellende Ergänzungen und Korrekturen
Aufgrund der notwendigen Ergänzungen der Begründung und der Abwägung erfolgte ein erneuter Beschluss des Bezirksamts über den Bebauungsplan samt Begründung sowie das Abwägungsergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch.
Der Bebauungsplan kann demnach nach BVV-Beschluss gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt werden.
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBI. I S. 1728) geändert worden ist
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664) geändert worden ist
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160)
Anlagen:
Anlage 0 Abwägungsergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 1 Verkleinerte Kopie des Bebauungsplans 7-69 mit Deckblatt
Anlage 2 Begründung zum Bebauungsplan 7-69
Anlage 3 Entwurf der Rechtsverordnung
Die Anlagen sind in Allris einsehbar.