Drucksache - 1878/XX  

 
 
Betreff: Neuwahl eines stellvertretenden Mitglieds des Beirates in Sozialhilfeangelegenheiten gemäß § 34 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Steuckardt, MatthiasSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.09.2020 
44. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Besucher bitten wir um vorherige Anmeldung per E-Mail im BVV-Büro! (siehe Teilnehmer_innen-Anlage zur Einladung) mit Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung

V O R L A G E  - zur Beschlussfassung -

 

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin

über die

 

Wahl des Beirates in Sozialhilfeangelegenheiten gemäß § 34 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. 302, 472), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2019 (GVBl. S. 610)

 

Nach § 34 AZG muss zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten für jeden Bezirk ein Beirat gebildet werden, der zu hören ist, wenn die Bezirksverwaltung einem Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe nicht vollständig abhelfen kann.

 

Der Beirat, dessen Verhandlungen das zuständige Mitglied des Bezirksamtes leitet, besteht aus

a) drei Bezirksverordneten;

b) einer Vertretung der Gewerkschaften;

c) drei Vertretungen von Vereinigungen, die Hilfebedürftige betreuen;

d) zwei Vertretungen von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes einsetzen und zwar vorrangig von Migrantenverbänden;

d) fünf Vertretungen der Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die vom jeweiligen Bezirksteilhabebeirat nach § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsandt wurden.

 

Die Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung für die Dauer der laufenden Legislaturperiode gewählt.

 

Als Mitglied für die Vertretung der Gewerkschaften (§ 34 Abs. 3 b) AZG) ist Herr Michael Borka als stellvertretendes Mitglied im Beirat für Sozialhilfeangelegenheiten zurückgetreten.

Als Nachfolgerin wird Frau Ursula Pingel vorgeschlagen.

 

 
 

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