Drucksache - 0777/XX  

 
 
Betreff: Tempo 30 am Zebrastreifen General-Pape-Straße / Hertha-Block-Promenade
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDBezirksamt
Verfasser:Frau Heiß, ChristianeSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.06.2018 
21. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
18.03.2020 
entfällt - 41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin      
29.04.2020    entfällt - öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin      
27.05.2020 
41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Achtung! Sitzungsbeginn 17:00 Uhr! überwiesen   
Ausschuss für Straßen, Verkehr, Grün und Umwelt Kenntnisnahme
22.06.2020 
38. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßen, Verkehr, Grün und Umwelt mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 20.06.2018 folgenden Beschluss:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die BVV empfiehlt dem Bezirksamt sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass in der General-Pape-Straße im Annäherungsbereich an den Zebrastreifen Höhe Hertha-Block-Promenade / Alfred-Lion-Steg, Tempo 30 angeordnet wird.

 

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Den Wunsch der BVV aufgreifend hat das Bezirksamt die zuständige Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz angeschrieben und folgende Antwort erhalten:

 

„Die Verkehrslenkung Berlin (VLB), welche im Einzelfall prüfen muss, wie die aktuelle ver-kehrsrechtliche Situation vor Ort ist, da nach § 45 Abs. 9 StVO Verkehrszeichen und Ver-kehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist, hat hinsichtlich Ihres Antrags den kompletten Streckenabschnitt General-Pape-Straße zwischen Ballonfahrerweg und Loewenhardtdamm geprüft.

 

Grundsätzlich dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs gemäß § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung übersteigt.

 

Bei der Prüfung, ob straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen, müssen alle Umstände des Einzelfalles, also vor allem die Verkehrsbedeutung, das Verkehrsauf-kommen und die Aufrechterhaltung des Wirtschafts- und Gewerbeverkehrs berücksichtigt werden.

 

Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um Gefährdungen handeln darf, die sich aus dem täglichen Verkehrsablauf ergeben, sondern vielmehr um Gefährdungen, welche für den Fahrzeugführer nicht erkennbar genug auftreten könnten.

 

Entsprechend der derzeitigen Rechtslage ist eine generelle Einführung von Tempo 30 als innerörtliche Höchstgeschwindigkeit in Deutschland nicht möglich. Eine Ausnahme bildet jedoch der direkte Bereich vor Schulen. Außerdem können unter bestimmten Voraussetzungen im unmittelbaren Bereich vor schützenswerten Einrichtungen (z. B. Kindergärten), die an Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen liegen, streckenbezogene innerörtliche Streckenverbote (Tempo 30) angeordnet werden, auch ohne Nachweis einer besonderen, örtlich bedingten Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.

 

Nach dem Stadtentwicklungsplan (StEP) Verkehr gliedert sich das Berliner Straßennetz in ein übergeordnetes Hauptverkehrsstraßennetz und ein sogenanntes Nebennetz (untergeordnetes Netz). Letzteres umfasst ca. 70 % der Berliner Straßen und ist aufgrund seiner geringen Verkehrsbedeutung Bestandteil von Tempo 30-Zonen oder verkehrsberuhigten Bereichen.

 

Das übergeordnete Hauptverkehrsstraßennetz, zu dem auch der zu prüfende Streckenab-schnitt als örtliche Straßenverbindung gehört, hat dagegen eine gesteigerte verkehrliche Funktion. Es soll den innerstädtischen Durchgangs- und Wirtschaftsverkehr aufnehmen und stellt dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ein leistungsfähiges Straßennetz zur Verfügung. Diese Funktionen können jedoch nur gewährleistet werden, wenn dieses Netz möglichst geringen Beschränkungen unterliegt.

 

Bei einer von der VLB durchgeführten Ortsbesichtigung am 08.11.2019 bezüglich des Streckenabschnitts General-Pape-Straße zwischen Ballonfahrerweg und Loewenhardtdamm ergaben sich folgende Feststellungen:

 

 Querungshilfen:

- FGÜ in Höhe General-Pape-Straße / Werner-Voß-Damm

- FGÜ in Höhe General-Pape-Straße / Ost-West-Grünzug (Alfred-Lion-Steg)

 

An beiden Fußgängerüberwegen sind gute Sichtverhältnisse vorhanden, sodass die zu Fuß Gehenden für die Kraftfahrzeugführenden gut wahrnehmbar sind. Auch dürfen aufgrund der geltenden rechtlichen Regelungen und vorhandenen Verkehrszeichen (Zeichen 283 StVO – absolutes Haltverbot) keine Fahrzeuge im direkten Bereich des jeweiligen Fußgängerüberweges halten und parken.

 

 Radwege:

Es befinden sich keine Radwege oder Radfahrschutzstreifen im Streckenabschnitt.

 

 Schulen:

Es befinden sich keine Schulen im Streckenabschnitt.

 

 schützenswerte Einrichtungen:

Es sind keine schützenswerten Einrichtungen (z. B. Kitas) im Streckenabschnitt bekannt.

 

 ÖPNV:

Die General-Pape-Straße wird von keiner Buslinie der BVG durchfahren.

 

 Allgemeines:

-          Der Streckenverlauf ist grundsätzlich gerade, es befinden sich aber auch vier Fahrbahnverschwenkungen/ Kurven, welche allerdings alle fahrdynamisch sind, im Streckenabschnitt. Der Streckenverlauf, auch die Standorte der Fußgängerüberwege in Höhe General-Pape-Straße / Werner-Voß-Damm und General-Pape-Straße / Ost-West-Grünzug (Alfred-Lion-Steg), ist für alle Verkehrsteilnehmenden gut einsehbar. Ein Queren der Fahrbahn ist daher unter Beachtung der bei der Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit und Sorgfalt ohne besondere Gefährdung möglich.

 

-          Lücken zum Queren der Fahrbahn sind auch außerhalb der Querungshilfen vorhanden.

 

-          Geparkt werden kann teilweise am rechten Fahrbahnrand oder mit zwei Rädern auf dem Gehweg (Zeichen 315 StVO). Außerdem sind Streckenabschnitte mit Zeichen 283 StVO (absolutes Haltverbot) versehen. In einem Streckenabschnitt von 103 m ist das Parken auf beiden Fahrbahnseiten erlaubt, hier beträgt die Durchfahrtsbreite 5 m, sodass in diesem Bereich die Fahrgeschwindigkeit automatisch an die Verkehrssituation angepasst werden muss. Ansonsten ist das Parken im Streckenabschnitt immer nur auf einer Fahrbahnseite erlaubt.

 

-          Im Bereich der Einmündung General-Pape-Straße / Loewenhardtdamm sind Gehwegvorstreckungen mit einem taktilen Bodenleitsystem vorhanden.

 

-          Im Streckenabschnitt befinden sich hauptsächlich Kleingartenanlagen, Firmen- und Industriestandorte.

 

-          Die Gesamtfahrbahnbreite beträgt zwischen 6,60 m und 8,80 m.

 

-          Die Gesamtlänge des Streckenabschnittes beträgt ca. 1,2 km.

 

Auch hat die VLB eine Verkehrsunfallauswertung für den Streckenabschnitt General-Pape-Straße zwischen Ballonfahrerweg und Loewenhardtdamm angefordert:

 

-          Die Art und die Anzahl der Unfälle innerhalb des Auswertungszeitraums vom 01.09.2016 bis 31.08.2019 sind nicht als auffällig einzustufen, insbesondere, wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass es sich um einen sehr langen Streckenabschnitt (1,2 km) handelt, welcher hier geprüft worden ist. Bei keinem Unfall war ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Unfallursache und einmal war eine nicht angepasste Geschwindigkeit ursächlich für einen Unfall.  Zu Fuß Gehende waren insgesamt an einem Unfall beteiligt und radfahrende Personen waren ebenfalls in einen Unfall involviert, wobei die radfahrende Person den Unfall verursacht hatte.

 

Bezüglich der Thematik Geschwindigkeitsüberwachung erhielt die VLB von der Polizei die Auskunft, dass es sich beim geprüften Streckenabschnitt um keinen Unfallschwerpunkt handelt und auch keine besonderen Gefahrenbereiche in diesem Streckenabschnitt vorhanden sind. Geschwindigkeitsüberwachungseinsätze ergaben, dass bei 1,16 % der gemessenen Fahrzeuge Geschwindigkeitsüberschreitungen vorlagen und der gemessene Spitzenwert bei 60 km/h lag.

 

Ergebnis:

Unter Einbeziehung der Verkehrsunfallauswertung (Art und Anzahl der Unfälle), der Ortsbesichtigung und der zu berücksichtigenden rechtlichen Regelungen besteht keine besondere Gefahrenlage auf Grund der aktuellen Situation im Bereich General-Pape-Straße zwischen Ballonfahrerweg und Loewenhardtdamm. Auch direkt im Bereich der FGÜ-Standorte General-Pape-Straße in Höhe Werner-Voß-Damm und General-Pape-Straße in Höhe Alfred-Lion-Steg liegt keine besondere Gefahrenlage vor.

 

Ich kann daher keine Gründe für die Anordnung eines Streckenverbotes (Tempo 30) im Streckenabschnitt General-Pape-Straße zwischen Ballonfahrerweg und Loewenhardtdamm erkennen.“

Für das Bezirksamt bedeutet dies, dass der Wunsch der BVV durch die VLB nicht umgesetzt werden wird.

 

 
 

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