Drucksache - 0725/XX  

 
 
Betreff: Alkoholwerbung hat nichts vor Schulen und Kitas verloren
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion DIE LINKEBezirksamt
Verfasser:Frau Heiß, ChristianeSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.05.2018 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Bürgerdienste und Ordnungsangelegenheiten Beratung
24.05.2018 
10. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt vertagt   
28.06.2018 
11. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste und Ordnungsamt ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
29.08.2018 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Ausschuss für Schule
01.06.2021 
44. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Schule gemeinsam mit der 44. öffentlichen Sitzung des Jugendhilfeausschusses - Die Sitzung findet im VIDEOCALL statt. Die Zugangsdaten entnehmen Sie bitte dem Infoblatt VIDEOCALL. vertagt   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
21.08.2019 
33. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Jugendhilfeausschuss Kenntnisnahme
01.06.2021 
44. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses gemeinsam mit der 44. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Schule - Die Sitzung findet im VIDEOCALL statt. Die Zugangsdaten entnehmen Sie bitte dem Infoblatt VIDEOCALL.      
Jugendhilfeausschuss Kenntnisnahme

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Alkoholwerbung hat nichts vor Schulen und Kitas verloren

 

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 29.08.2018 folgenden Beschluss:

 

Die BVV ersucht das Bezirksamt zu prüfen, inwieweit Werbung für alkoholische Getränke aus der nächsten Umgebung von Schulen, Kindertagesstätten und Jugendeinrichtungen unterbunden werden kann. Dies soll in Abstimmung mit den genannten Einrichtungen und den Besitzern der Werbeflächen erfolgen.

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Das Bezirksamt hat bezüglich des Inhaltes von Werbeanlagen in der nächsten Umgebung von Schulen, Kindertagesstätten und Jugendeinrichtungen nur geringfügige Möglichkeiten Einfluss zu nehmen.

 

In Bezug auf Werbung im öffentlichen Straßenraum gelten seit dem 01.01.2019 die neuen Werberechtsverträge mit verschiedenen Unternehmen, welche federführend durch die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz geschlossen wurden. In den jeweiligen Verträgen ist folgendes geregelt:

 

1)      Dauerwerbung an Lichtmasten ist nur zulässig soweit sie auf Geschäftsbetriebe und sonstige Einrichtungen hinweist,

2)      an Anschlagsäulen ist Werbung für Betäubungsmittel gemäß Betäubungsmittelgesetz, Tabakprodukte und Alkohol im sichtbaren Abstand von bis zu 100m von Schulen und Kindergärten unzulässig,

3)      an digitalen und hinterleuchteten Werbeanlagen ist Werbung für Betäubungsmittel gemäß Betäubungsmittelgesetz, Tabakprodukte und Alkohol im sichtbaren Abstand von bis zu 100m von Schulen und Kindergärten unzulässig.

 

Allgemein gilt für oben genannte Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland, dass die Werbeunternehmen sicherstellen müssen, dass die Werbung den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen und den guten Sitten (insbesondere keine sexistischen, diskriminierenden, kriegs- oder gewaltverherrlichenden Inhalte) entspricht.

 

Da die Werberechte als Ausschließlichkeitsrechte formuliert sind, sind andere Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland nur eingeschränkt genehmigungsfähig und werden ggf. im Rahmen einer Einzelfallprüfung als Straßenlandsondernutzung genehmigt. Im Rahmen der Nebenbestimmungen können Auflagen hinsichtlich des Inhaltes der Werbung im Sinne der Nummern 2) bzw. 3) durch den Straßenbaulastträger formuliert werden.

 

Hinsichtlich der Werbeinhalte von Werbeanlagen auf privaten Flächen hat das Straßen- und Grünflächenamt keine Einflussmöglichkeit, es sei denn, es handelt sich um eigenes Fachvermögen und es wurden Mietverträge mit Werbeunternehmen abgeschlossen. Allerdings wurden derartige Verträge in unmittelbarer Nähe der o.g. Einrichtungen nicht abgeschlossen.

 

Bauordnungsrechtlich ist die Errichtung einer Werbeanlage gem. § 63a BauO Bln genehmigungspflichtig, sofern diese nicht einer Erlaubnis nach Landesstraßenrecht bedarf und sofern die Werbeanlage aufgrund ihrer geringen Größe nicht gem. § 61 Abs. 1 Nr. 12 BauO Bln bauordnungsrechtlich verfahrensfrei ist.

 

Die folgenden Rechtsbereiche werden im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Prüfung betrachtet:

 

  • das Planungsrecht,
  • sog. Aufgedrängtes Recht (z.B. Denkmalschutzrecht),
  • § 6 BauO Bln (Abstandsflächen),
  • § 9 Abs. 1 und 2 BauO Bln (Verunstaltungsverbot),
  • § 10 BauO Bln (Verbot störender Häufung von Werbeanlagen, Verbot von Fremdwerbeanlagen in Kleinsiedlungs-, Dorf und allgemeinen Wohngebieten),
  • § 16 BauO Bln (Verkehrssicherheit).

 

Aus diesen Rechtsvorschriften ist keine Einwirkungsmöglichkeit im Sinne des Beschlusses der BVV gegeben.

 

 
 

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