Drucksache - 0294/XX  

 
 
Betreff: Verkehrssicherheit durch Tempo 30 auf den Spangen der Bundesallee (2)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Frakt. GRÜNE, SPDBezirksamt
Verfasser:Frau Heiß, ChristianeSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.06.2017 
9. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
29.08.2018 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Straßen, Verkehr, Grün und Umwelt Kenntnisnahme
24.09.2018 
19. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßen, Verkehr, Grün und Umwelt vertagt   
22.10.2018 
20. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßen, Verkehr, Grün und Umwelt zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Austauschseite
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 21.06.2017 folgenden Beschluss:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung empfiehlt dem Bezirksamt, bei der zuständigen Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz die Ausweisung von Tempo 30 an den „Spangen“ der Bundesallee zwischen der Varziner Straße und Ortrudstraße auf der östlichen Seite sowie zwischen Südwestkorso und der Bundesallee 69 auf der westlichen Seite nach Charlottenburg-Wilmersdorfer Vorbild zu beantragen.

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Durch die zuständige Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz ist nun eine Antwort erfolgt. Der Wortlaut ist:

 

„Die VLB muss im Einzelfall prüfen, wie die aktuelle verkehrsrechtliche Situation vor Ort ist, da nach § 45 Abs. 9 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

 

Grundsätzlich dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs gemäß § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung übersteigt.

 

Bei der Prüfung, ob straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen, müssen alle Umstände des Einzelfalles, also vor allem die Verkehrsbedeutung, das Verkehrsaufkommen und die Aufrechterhaltung des Wirtschafts- u. Gewerbeverkehrs berücksichtigt werden.

 

Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um Gefährdungen handeln darf, die sich aus dem täglichen Verkehrsablauf ergeben, sondern vielmehr um Gefährdungen, welche für den Fahrzeugführer nicht erkennbar genug auftreten könnten.

 

Außerdem ist zu beachten, dass entsprechend der derzeitigen Rechtslage eine generelle Einführung von Tempo 30 als innerörtliche Höchstgeschwindigkeit in Deutschland nicht möglich ist.

 

Nach dem Stadtentwicklungsplan (StEP) Verkehr gliedert sich das Berliner Straßennetz in ein übergeordnetes Hauptverkehrsstraßennetz und ein sogenanntes Nebennetz  (untergeordnetes Netz). Letzteres umfasst ca. 70 % der Berliner Straßen und ist aufgrund seiner geringen Verkehrsbedeutung Bestandteil von Tempo 30-Zonen oder verkehrsberuhigten Bereichen.

 

Das übergeordnete Hauptverkehrsstraßennetz hat dagegen eine gesteigerte verkehrliche Funktion. Es soll den innerstädtischen Durchgangs- und Wirtschaftsverkehr aufnehmen und stellt dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ein leistungsfähiges Straßennetz zur Verfügung. Diese Funktionen können jedoch nur gewährleistet werden, wenn dieses Netz möglichst geringen Beschränkungen unterliegt.

 

Bei einer von der VLB am 18.06.2018 durchgeführten Ortsbesichtigung ergaben sich folgende Feststellungen:

 

 Streckenabschnitte Bundesallee zwischen Südwestkorso und Bundesallee 69 und Bundesallee zwischen Ortrudstraße und Varziner Straße:

 

o Querungshilfen:

 LZA Bundesallee/Südwestkorso/Varziner Straße.

 Querung im Bereich des Mittelstreifens in Höhe Bundesallee 61/62 bzw. 141 möglich.

 Querung sollte grundsätzlich nur im Bereich der oben genannten Querungsstellen erfolgen, da ansonsten im Streckenabschnitt ein begrünter Mittelstreifen und die Unterführung/Tunneleinfahrt des Tunnels Bundesallee vorhanden sind.

 

o Fahrbahn:

 2-spurig (rechter Fahrstreifen wird zum Parken genutzt).

 Gesamtbreite 5,60 m (rechte Spur 2,70, linke Spur 2,90 m).

 Wendemöglichkeit für Fahrzeuge in Höhe Bundesallee 61/62 bzw. 141 vorhanden.

 

o Radweg:

 Ein nicht benutzungspflichtiger Radweg befindet sich jeweils im Bereich neben dem Gehweg.

 

o Allgemeines:

 Der Streckenverlauf ist grundsätzlich für alle Verkehrsteilnehmer gut einsichtbar.

 Lücken zum Queren der Fahrbahn sind vorhanden.

 Geparkt werden kann am rechten Fahrbahnrand.

 Kita „Kinderladen Sieglindestraße“ befindet sich im Streckenabschnitt (Bundesallee 140).

 

 Standort Kita „Kinderladen Sieglindestraße“ –  Bundesallee 140 zwischen Sieglindestraße und Varziner Straße

 

o Querungshilfen:

 LZA Bundesallee/Südwestkorso/Varziner Straße.

 Querung im Bereich des Mittelstreifens in Höhe Bundesallee 141 möglich.

 Querung sollte grundsätzlich nur im Bereich der oben genannten Querungsstellen erfolgen, da ansonsten im Streckenabschnitt ein begrünter Mittelstreifen und die Unterführung/Tunneleinfahrt des Tunnels Bundesallee vorhanden sind.

 

o Fahrbahn:

 2-spurig (rechter Fahrstreifen wird zum Parken genutzt).

 Gesamtbreite 5,60 m (rechte Spur 2,70, linke Spur 2,90 m).

 Wendemöglichkeit für Fahrzeuge in Höhe Bundesallee 141 vorhanden.

 

o Radweg:

 Ein nicht benutzungspflichtiger Radweg befindet sich im Bereich neben dem Gehweg.

 

o Allgemeines:

 Der Streckenverlauf ist grundsätzlich für alle Verkehrsteilnehmer gut einsichtbar.

 Lücken zum Queren der Fahrbahn sind vorhanden.

 Geparkt werden kann am rechten Fahrbahnrand.

 Viele Fahrzeuge, insbesondere der Elternschaft der sich vor Ort befindlichen 3 Kitas im Bereich Bundesallee/Sieglindestraße, parken ordnungswidrig (2. Reihe, auf dem Gehweg, 5 m Bereich vor und hinter der Einmündung) und Gefährden u. a. auch die Verkehrssicherheit der Kinder.

 Kita „Kinderladen Sieglindestraße“ befindet sich im Streckenabschnitt (Bundesallee 140).

 Die Sieglindestraße gehört zum Nebenstraßennetz und ist eine Tempo-30-Zone.

 Sonderprüfung Tempo-30 Kita:

 Entfernung zur LZA Bundesallee/Südwestkorso/Varziner Straße beträgt 80 m.

 Ein Fußgängerüberweg ist nicht vorhanden.

 Schutzgitter sind nicht vorhanden.

 Die Richtungsfahrbahnen sind getrennt durch einen ca. 15 m breiten Mittelstreifen und Unterführung/Tunneleinfahrt des Tunnels Bundesallee.

 Gehwegbreite vor Kitaeingang:

o 2,10 m Gehweg in Richtung Bundesallee.

o 1,10 m Radweg in Richtung Bundesallee.

o 1,20 m Gehwegunterstreifen in Richtung Bundesallee.

o 14,30 m Gehweg in Richtung Sieglindestraße.

o Abstand Kitaeingang zur Fahrbahn Bundesallee 4,40 m.

o Abstand Kitaeingang zur Fahrbahn Sieglindestraße 14,30 m.

 

Auch hat die VLB eine Verkehrsunfallauswertung für den zu prüfenden Bereich angefordert. Die Verkehrsunfallauswertung bezieht sich auf den gesamten Bereich und beinhaltet beide Fahrtrichtungen:

 

 Zeitraum 01.04.2015 bis 31.03.2018

 Unfälle insgesamt: 23

o Dies ist für einen Zeitraum von drei Jahren und Länge des Streckenabschnitts keine außergewöhnlich hohe  Zahl.

 beteiligte Fußgänger: 1 (Unfall wurde durch den Fußgänger verursacht - Missachtung des Fahrzeugverkehrs)

 beteiligte Kinder: 0

 Unfallgrund Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit: 0

 Hauptunfallgründe:

o 13 x ungenügender Sicherheitsabstand

o 4 x Fehlverhalten beim Abbiegen nach rechts

 

Ergebnis:

 

Unter Einbeziehung der Verkehrsunfallauswertung, der Ortsbesichtigung und der zu berücksichtigenden rechtlichen Regelungen besteht keine besondere Gefahrenlage auf Grund der aktuellen Situation im Bereich der Streckenabschnitte Bundesallee. Die VLB lehnt das von Ihnen beantragte Streckenverbot (Tempo 30) für die kompletten Streckenabschnitte daher ab.

 

Bezüglich des Kita-Standortes im Bereich Bundesallee 140 gilt jedoch eine gesonderte Regelung:

 

Bis zum Inkrafttreten der ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) am 14.12.2016  war für die Anordnung eines Streckenverbotes (Tempo 30) im Bereich einer Kita der Nachweis einer besonderen, örtlich bedingten Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt, notwendig.

 

Mit Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) am 14.12.2016 wurde § 45 Abs. 9 StVO neu strukturiert und um zusätzliche Ausnahmevorschriften ergänzt.

 

So können nun nach § 45 Abs. 9 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nr. 6 StVO  im unmittelbaren Bereich u. a. von Kindergärten und Kindertagesstätten, die an Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtsstraßen liegen, Streckenverbote (Tempo 30) angeordnet werden.

 

Die Absenkung der bisherigen Anordnungshürde soll jedoch nur greifen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.

 

Im Falle des Standortes der Kita „Kinderladen Sieglindestraße“ liegen diese Kriterien vor. In 50 m Entfernung zum Eingangsbereich der Kindertagesstätte ist keine Querungshilfe in Form einer Lichtzeichenanlage oder eines Fußgängerüberweges vorhanden. Außerdem liegt der unmittelbare Zugang zur Kindertagesstätte an der Hauptverkehrsstraße.

 

Die VLB hat daher mit Datum vom 18.06.2018 eine gemeinsame Anhörung/Anordnung gefertigt. Bis zum endgültigen Inkrafttreten der Anordnung muss jedoch noch die Anhörungsfrist abgewartet werden. Für die Aufstellung der entsprechenden Beschilderung ist dann das Tiefbauamt des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg zuständig.

 

Das künftige Streckenverbot (Tempo 30) ist zeitlich befristet (Mo-Fr, 8-18h) und verläuft vom Lichtmast 169 in der Bundesallee bis zum Lichtmast 165 in der Bundesallee. Außer-dem wird am Lichtmast 169 zusätzlich die Beschilderung „Achtung Kinder“ installiert.“

 

 
 

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