Drucksache - 1589/XIX
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Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 14.10.2015 folgenden Beschluss:
Das Bezirksamt wird ersucht, eine Spendenbox für Baumspenden im Schlossstraßen-Center in Kooperation mit dem BUND und dem Betreiber des Einkaufscenters aufzustellen.
Außerdem soll geprüft werden, inwieweit entsprechend der Mitteilung zur Kenntnisnahme zur Drucksache 1412/XIX die Bereitschaft der Stiftung Naturschutz aufgenommen und eine leihweise zur Verfügung gestellte Spendenbox der Stiftung im Rathaus Schöneberg aufgestellt werden kann
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Auf Anfrage antwortete der Centermanager des Schlossstraßen-Centers in schriftlicher Form:
„Auf Grund der Größe der Installation und den bisherigen Anfragen anderer teilweise auch karitativer Einrichtungen kann ich Ihnen leider keinen positiven Bescheid für die Aufstellung einer Spendenbox geben. Eventuell wäre es in Abstimmung mit dem Objekteigentümer möglich, zumindest interimsweise eine Kurzzeitmietfläche für eine entsprechende Aktion zur Verfügung zu stellen. Es könnte auf diesem Wege das Projekt direkt den Besuchern und Interessierten veranschaulicht werden.“
Letzteres wurde telefonisch noch einmal näher erläutert: Das Schlossstraßen-Center könnte sich ggf. vorstellen, für einen Tag dem Bezirksamt eine Fläche für einen Informationsstand zur Verfügung zu stellen.
Eine vergleichbare Nachfrage an das Centermanagement vom Einkaufszentrum „Tempelhofer Hafen“ brachte folgendes Ergebnis:
„Wir haben Ihre Anfrage im Hause noch einmal auf Machbarkeit geprüft, müssen Ihnen jedoch heute mitteilen, dass wir Sie leider bei Ihrem Vorhaben aufgrund der dauerhaften Aufstellung der Spendenbox nicht unterstützen können.“
Als weitere Option wurde die Aufstellung einer Spendenbox im Rathaus Schöneberg geprüft.
Grundsätzlich ist hierbei zu beachten, dass nach der Verwaltungsvorschrift Werbung Sammlungen in öffentlichen Dienstgebäuden grundsätzlich nicht zugelassen sind, über Ausnahmen entscheidet die örtlich zuständige Dienststelle. Des Weiteren ist bei der Erteilung einer Ausnahme von der Verwaltungsvorschrift im Rathaus Schöneberg Voraussetzung, dass öffentlich rechtliche Vorschriften, wie z.B. Brandschutzbestimmungen, eingehalten werden. Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass aus Brandschutzgründen eine Aufstellung eines großen Kunststoffbehälters im Foyer des Rathauses Schönebergs nicht möglich sei. Zum einen dürfen keine weiteren Brandlasten aufgestellt, zum anderen müssen auch die Flucht- und Rettungswege freigehalten werden. Diese Aussage wurde durch eine Stellungnahme eines externen Brandschutzsachverständigenbüro BBB ebenfalls bekräftigt. Eine Aufstellung einer Spendenbox im Foyer sei in den Augen des Sachverständigen „absolut leichtfertig, wenn nicht sogar grob fahrlässig.“
Es wird daher vorgeschlagen, die Aufstellung einer Spendenbox nicht weiter zu verfolgen. |
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