Drucksache - 1838/XIX  

 
 
Betreff: Wannseebahngraben: Danksagung an den BUND-Berlin für die Verhinderung eines eklatanten Verwaltungsfehlers
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BV IckesEinzelbezirksverordneter
  Ickes, Michael
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.03.2016 
56. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin in der BVV abgelehnt   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag

Die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt und die Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg mögen prüfen, auf welche Art sie sich beim klageführenden Umweltverband BUND für dessen Verfahren zum B-Plan 7-69 (Multifunktionsweg Wannseebahngraben), vor dem Verwaltungsgericht Berlin bedanken können.

 

 

Begründung:

 

Im Rahmen der Fortführung eines als Schöneberger Schleife bezeichneten, sogenannten, "Multifunktionsweges" wurde auch ein bezirkseigenes Grundstück überplant. Dazu wurde seitens des Bezirksamtes bzw. der Bezirksverwaltung das Bebauungsplanverfahren B7-69 durchgeführt, und - nach eigenen Angaben - weitgehend abgeschlossen. Selbst als der Umweltverband BUND-Berlin unmittelbar vor der Februar-Sitzung der BVV am 18.02.2015 darauf hinwies, dass das Planungsverfahren erhebliche Mängel aufwies und mit einer Klage drohte, reagierte die Bezirksverordnetenversammlung mit mehrheitlicher Zustimmung zu dem Antrag Planung zum Grünzug Wannseebahngraben zügig umsetzen (Drs. 1391/XIX). Darin heißt es:

Die BVV ersucht das Bezirksamt, die Maßnahme Schöneberger Schleife, Teilbereich „Grünzug Wannseebahngraben“ zur Vermeidung von irreparablen Schäden und erheblichen Fördermittelverlusten (…) in der vom Bezirksamt vorgesehenen Variante umzusetzen.

 

Die vom BUND Berlin daraufhin eingereichte Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, führte zunächst zu einer einstweiligen Verfügung und im Herbst 2015 zu einem Urteil, das dem BUND in wesentlichen Teilen Recht gab. Bezirksamt wie Verwaltung hatten fehlerhaft gearbeitet. Nicht nur das: die Bezirksverordnetenversammlung - als kontrollierendes Organ - hatte diesen Fehler nicht nur nicht bemerkt, sondern versuchte trotz der Warnung des Umweltverbandes vollendete Tatsachen zu schaffen.

 

Damit verstieß die BVV in eklatanter Weise gegen seine durch §12(1)BezVG formulierte Verpflichtung zur Kontrolle der Führung der Geschäfte des Bezirksamtes.

 

Dass dabei auf fragwürdige Weise auch noch der Einwohnerantrag gemäß § 44 BezVG konterkariert wurde, war politisch besonders brisant.

 

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass laut Paperpress Nr. 525-P vom 24.01.2016 ein ebenfalls fehlerhaftes Verfahren des Bezirksamtes, bzw. der Bezirksverwaltung, durch die Senatsverwaltung aufgehoben, und gebührenfrei gestellt wurde. Mehr noch: „Das Bezirksamt hat dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.“[1]

 

Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein durch den Landesrechnungshof festgestelltes „vorschriftswidriges“(!) Fehlverhalten des Bezirksamts bzw. der Bezirksverwaltung - beim sogenannten Umbau des Heinrich-Lassen-Parks- die öffentliche Hand - also den Steuerzahler - mindestens 56.000,- Euro gekostet hat. Dies hatte keinerlei (finanzielle) Folgen für die bzw. den Verantwortlichen.

 

Es ist nicht nachvollziehbar, dass im Falle der fehlerhaften Entscheidungen bzgl. des B-Plans 7-69 die Öffentlichkeit doppelt zur Kasse gebeten wird: Einmal durch die Finanzierung der Bezirksverwaltung und dann für die Korrektur ihrer Fehler!

 
 

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