Drucksache - 1670/XIX
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Nach § 34 AZG muss zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten für jeden Bezirk ein Beirat gebildet werden, der zu hören ist, wenn die Bezirksverwaltung einem Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder die Festsetzung ihrer Art und Höhe nicht abhelfen kann.
Der Beirat, dessen Verhandlungen das zuständige Mitglied des Bezirksamtes leitet, besteht aus
a) drei Bezirksverordneten b) einem/r Vertreter_in der Gewerkschaften c) drei Vertretern_innen von Vereinigungen, die Hilfebedürftige betreuen. d)zwei Vertretern_innen von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes einsetzen und zwar vorrangig von Migrantenverbänden.
Die Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Bezirksverordnete (§ 34 Abs. 3 a) AZG)
Die Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter/innen wird durch die Bezirksverordnetenversammlung veranlasst.
Folgende Vorschläge stehen im Ergebnis zur Verfügung
Gewerkschaften (§ 34 Abs. 3 b) AZG) Vorschlag Mitglied
Deutscher GewerkschaftsbundHerr Berlin-BrandenburgUlrich Rautenberg als Stellvertretendes Mitglied Herr Michael Borka
dbbHerr beamtenbund und tarifunion berlinDieter Dahl
Vereinigungen (§ 34 Abs. 3 c) AZG) Vorschlag Mitglied
AWO KreisverbandFrau Südwest e.V.Marion Kurze
DiakonieHerr Berlin-Brandenburg-Matthias Altfeld Schlesische Oberlausitz
DER PARITÄTISCHEHerr BERLINClaus Görigk
Deutsches Rotes KreuzHerr KV Berlin Schöneberg-Wilmersdorf e.V.Sebastian Wegner
UNIONHILFSWERKHerr Landesverband Berlin e.V.Manfred Röseler
als Stellvertretendes Mitglied Frau Anita Kümmel
Sozialverband VdKFrau Berlin-Brandenburg e.V.Ariane Rausch
als Stellvertretendes Mitglied Herr Hans-Joachim Kobert
Ausländer Mit Uns e.V.Herr Hermann Mildner
als Stellvertretendes Mitglied Frau Heidemarie Buntrock
Assyrische Union Herr Berlin e.V.Ulrich Krüger
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