Drucksache - 1572/XIX  

 
 
Betreff: Erneute Festsetzung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-40VE vom 11.08.2014 mit Deckblättern vom 21.01.2015 und 12.06.2015 für das Grundstück Geisberg-straße 6-9, Ecke Welserstraße 14 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.07.2015 
48. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung/Mitteilung zur Kenntnisnahme
B-Plan_7-40VE_Begründung-erneut BA-BVV-Endfassung
RVO-Entwurf erneuteBVV- GVBl
7-40VE_Bebauungsplan_-M 500 Zusammenzeichnung
7-40VE_Vorhabenplan_-M 500 Zusammenzeichnung
1 Nachtrag DV

 

Das Bezirksamt bittet,

 

  1.    den vorgelegten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-40VE vom 11.08.2014 mit Deckblättern vom 21.01.2015 und 12.06.2015 nebst Begründung mit Abwägung (Anlage 1) sowie den Entwurf der Rechtsverordnung (Anlage 2) zur Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-40VE zu beschließen.

 

  1.    den 1. Nachtrag zum Durchführungsvertrag vom 18.05.2015 /21.05.2015 (Anlage 3) und den Vorhabenplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-40VE mit Deckblättern vom 21.01.2015 und 12.06.2015 (Anlage 4) zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

 

Begründung

 

Um den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-40VE als Rechtsverordnung festsetzen zu können, ist als Ergebnis der Rechtsprüfung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt nach Überarbeitung der Begründung und der Fertigung eines Deckblattes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-40VE eine erneute Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung erforderlich.

 

Neben redaktionell zu überarbeitender Hinweise wurden folgende Punkte im Rahmen der Stellungnahme durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt beanstandet:

 

  1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Durchführungsvertrages sollen der Projektplan und der Freiflächen- und Gestaltungsplan als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans festgesetzt werden. Diese Vereinbarung steht nicht im Einklang mit den tatsächlichen Absichten des Bezirksamtes, allein den vorhabenbezogenen Bebauungsplan inklusive des Vorhabenplans festzusetzen. Der Vorhabenplan hat darstellerisch im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Einzug gefunden, so dass lediglich der vorhabenbezogene Bebauungsplan als Plandokument per RVO festgesetzt werden muss. Auch gemäß der Begründung ist eine Festsetzung des Projektplans und des Freiflächen- und Gestaltungsplans nicht vorgesehen. Der Durchführungsvertrag ist durch eine ergänzende Vereinbarung zu berichtigen.

 

  1. Die TF 10 ist nicht konkret bestimmt, weil Satz 2 eine unbestimmte Alternativregelung beinhaltet. Die TF 10 lässt nicht erkennen, welche Maßnahmen mit welcher Wirkung zu treffen sind, um einen „ausreichenden“ Schallschutz zu gewährleisten.

 

  1. Hinsichtlich die TF 13 und der der TF 14 besteht eine Doppelregelung, da die Flächen zum Anpflanzen (TF 14) ebenfalls nicht überbaubare Flächen (TF 13) sind. Ferner mangelt es der TF 14 an Regelungen zu Art und Umfang der Begrünung. Das planerische Ziel ist nicht erkennbar.

 

  1. Die Begründung steht in den Punkten II.4, S. 16 bis II.5.2.1, S. 19 nicht im Einklang mit den Planfestsetzungen. Der Plan setzt keine Geschosszahlen fest. Somit kann die Zahl der Vollgeschosse auch nicht „zwingend“ festgesetzt sein. Ebenso sind die Gebäudehöhen nicht „zwingend“ festgesetzt, sondern nur als maximal zulässige Höhe. Hier bedarf es einer Korrektur der Begründung.

 

Entsprechend der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wurden der vorhabenbezogene Bebauungsplan 7-40VE nebst Begründung, Durchführungsvertrag und Vorhabenplan in enger Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt überarbeitet und ergänzt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und der Vorhabenplan erhielten ein Deckblatt mit Datum vom 12.06.2015. Zum Durchführungsvertrag wurde ein 1.Nachtrag mit Datum vom 18.05.2015 / 21.05.2015 geschlossen.

Die Begründung (Anlage 1) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde auf einzelnen Seiten hinsichtlich der genannten Beanstandung angepasst sowie entsprechend der Hinweise redaktionell überarbeitet.

 

Damit ist die Grundlage zur erneuten Vorlage zur Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung geschaffen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748)

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692)

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692)

 

 

 

 

 

Anlagen

 

  • Begründung gemäß § 9 Abs.8 BauGB zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 7-40VE einschließlich verkleinerte Kopie des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7-40VE(Anlage 1)
  • Entwurf der Rechtsverordnung (Anlage 2)
  • 1. Nachtrag zum Durchführungsvertrag (Anlage 3) und Vorhabenplan (Anlage 4)

 

 
 

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