Drucksache - 1357/XIX  

 
 
Betreff: Tempo 10 in der Dorfaue Marienfelde
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.01.2015 
42. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.05.2015 
46. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksamt Erledigung

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
MzK

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 21.01.2015 folgenden Beschluss:

 

„Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob in der Dorfaue Marienfelde eine Tempo-10-Zone eingerichtet werden kann, um eine weitere Reduzierung des nach wie vor belastenden Durchgangsverkehrs herbeizuführen.

Im Rahmen dieser Prüfung soll ebenfalls untersucht werden, welche weiteren bzw. welche anderen geeigneten Maßnahmen (z.B. regelmäßige Geschwindigkeitsüberwachungen durch die Polizei; Errichtung von Pollern, Bremsschwellen oder sonstigen Aufpflasterungen, Verbesserung der vorhandenen Beschilderungen, etc.) auch möglich und sinnvoll sind, um dieses Ziel zu erreichen

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßenstrecken (nur) aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. Verkehrszeichen sind lediglich dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt.

 

In dieser Straße ist sogar bereits eine Beschränkung des Fließverkehrs erfolgt (Tempo 20), die vorbehalten ist für Gebiete mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (beispielsweise verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche).

 

Mit Tempo 20 als Bindeglied zwischen Tempo-30 und Verkehrsberuhigtem Bereich soll durch die doch sehr geringe Geschwindigkeit auf mehrere Faktoren ein günstiger Einfluss genommen werden: die Verkehrssicherheit, die Lärmbelastung der Anwohnenden, Reduzierung des Durchgangsverkehrs, Schadstoffbelastung.

 

Die vorgenommenen Verkehrsbeobachtungen lassen keine weitergehende, besondere Gefahrenlage im Sinne der StVO erkennen, welche zwingende Voraussetzung für eine weitere Verschärfung der bereits bestehenden erheblichen Beschränkung wäre.

 

Gleichzeitig ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen. Bei der Straßenbaubehörde könnte durch die BVV deshalb eine Prüfung erbeten werden, ob an Stelle von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen vorrangig – wie auch im Beschluss vorgesehen - durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen eine Verbesserung der Situation erreicht werden könnte.

 

Die bestehenden Regularien setzen voraus, dass diese von den Verkehrsteilnehmenden eingehalten werden. Ein nicht angepasstes Handeln Einzelner kann leider nie ausgeschlossen werden, kann rechtlich jedoch nicht Grundlage für weitere "Nachregelungen" sein, welche ggf. sogar den Bereich der Verhältnismäßigkeit verlassen; es handelt sich hierbei zudem nach wie vor um öffentliches Straßenland für den Gemeingebrauch.

 

Die Polizeidirektion ist um Geschwindigkeitskontrollen in eigener Zuständigkeit gebeten worden.

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen