Drucksache - 1010/XIX
Das Bezirksamt unterrichtet die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 45 Abs. 8 Bezirksverwaltungsgesetz wie folgt:
Das Bezirksamt hat mit Beschluss vom 18.03. 2014 gemäß § 45 Abs. 7 und 8 BezVG festgestellt, dass das Bürgerbegehren „Erhalt der Grünverbindung entlang der Bautzener Straße“ nicht zustande gekommen ist, weil die hinreichende Zahl der Unterstützungsunterschriften nicht erreicht wurde.
Nach § 45 Abs. 7 BezVG ist ein Bürgerbegehren zustande gekommen, wenn es spätestens bis sechs Monate nach der Unterrichtung der Vertrauenspersonen über die Entscheidung des Bezirksamtes über die Zulässigkeit von 3 Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten unterstützt wurde. Somit hätten bei 253.222 Wahlberechtigten bei der letzen Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung 7.597 gültige Unterstützungsunterschriften eingereicht werden müssen.
Die Vertrauenspersonen wurden mit Schreiben 30.08. 2013 u.a. darüber unterrichtet, dass das Bezirksamt die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt hat und die Sechs-Monats-Frist des § 45 Abs. 7 BezVG beginnt. Die Frist endete am 28.02. 2014.
Die Initiatoren haben innerhalb der Frist Unterschriftenlisten mit insgesamt 3.890 Unterschriften eingereicht.
Die Prüfung durch das Bürgeramt ergab, dass davon 2.509 Unterschriften gültig sind.
Das notwendige Quorum ist damit nicht erreicht.
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