Drucksache - 0987/XIX
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Nach § 35 Abs. 5, Ziff. 2 AG KJHG vom 04.05.2005 (GVBl. S. 282) gehören dem Jugendhilfeausschuss sechs Bürgerdeputierte, davon mindestens drei Personen aus dem Bereich der freien Träger der Jugendarbeit an. Nach § 35 Abs. 9 AG KJHG ist für jedes Mitgliede ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. Die Bezirksverordnetenversammlung wählt die Bürgerdeputierten gem. § 35 Abs. 6 AG KJHG auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamts wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Bei der Wahl sind die Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen.
Es sind zwei Personen als Bürgerdeuptierte nachzuwählen, da ein Bürgerdeputierter sein Mandat niederlegte und ein Amtsinhaber verstorben ist
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