Drucksache - 0955/XIX  

 
 
Betreff: Bezirksamt bei Kooperationsverhandlungen mit Jobcenter unterstützen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Frakt. GRÜNE, SPD, CDUBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
22.01.2014 
29. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.04.2014 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringlichkeitsantrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV wolle beschließen:

 

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 22.01.2014 folgenden Beschluss:

Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht unterstützend das Bezirksamt, bei den Verhandlungen mit dem Jobcenter Tempelhof-Schöneberg über einen Kooperationsvertrag. Ferner wird das Jobcenter aufgefordert, seine Einstellung hinsichtlich der Sanktionierung von Kunden, die kommunale Angebote (insbesondere Schuldnerberatung) nicht in Anspruch nehmen wollen, zu überdenken und somit den Weg zu einer Kooperationsvereinbarung frei zu machen.

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Das Jobcenter teilte auf den Beschluss folgendes mit:

„Gem. § 2 SGB II ist jeder Leistungsberechtigte verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Dabei muss die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken. Sie hat in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Hierzu können auch Maßnahmen einer Entschuldung gehören.

Das Jobcenter soll mit dem Erwerbsfähigen gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB II eine Eingliederungsvereinbarung abschließen, die u.a. bestimmt, welche Bemühungen der Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind. Erst wenn die Inanspruchnahme kommunaler Angebote wie Schuldnerberatung in einer Eingliederungsvereinarung geregelt wurde und der Leistungsberechtigte seine Pflichten nicht erfüllt (s. § 31 SGB II), greifen die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen gem. § 31 a SGB II.

Dieses Verfahren wird im Jobcenter bereits praktiziert. In der Vergangenheit führte dies in Einzelfällen dazu, dass die vom Bezirk beauftragte Schuldnerberatung jeweils intervenierte und einforderte, die abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung zu ändern. Ist eine Entschuldung jedoch im Einzelfall ein geeignetes Mittel, die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder gar zu beseitigen, kann davon nicht abgesehen werden.

Das Jobcenter hat dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin das Angebot unterbreitet, die Kooperationsvereinbarung ohne eine entsprechende Regelung zur Freiwilligkeit abzuschließen. Dieses Angebot wurde abgelehnt.

Das Jobcenter wird auch weiterhin an seiner bewährten Praxis festhalten, denn diese befindet sich mit der Rechtslage im Einklang.“

 

 
 

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