Drucksache - 0912/XIX  

 
 
Betreff: Folgen der Bauordnungs-Novelle
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion GRÜNEBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
11.12.2013 
28. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Erledigung
19.02.2014 
30. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Austauschseite
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV ersucht das Bezirksamt zu prüfen, welche Folgen eine Novelle der Berliner Bauordnung in der jetzt vorliegenden Fassung für die Bezirksverwaltung, insbesondere die Fachbereiche Stadtplanung und Bauaufsicht sowohl fachpolitisch als auch haushalts-

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 11.12.2013 folgenden Beschluss:

 

„.Die BVV ersucht das Bezirksamt zu prüfen, welche Folgen eine Novelle der Berliner Bauordnung in der jetzt vorliegenden Fassung für die Bezirksverwaltung, insbesondere die Fachbereiche Stadtplanung und Bauaufsicht sowohl fachpolitisch als auch  haushalts- und personalwirtschaftlich hätte.

 

Hierbei soll insbesondere darauf abgestellt werden:

 

  • welche Folgen sich aus den vorgeschlagenen Änderungen hinsichtlich der bekanntermaßen konfliktträchtigen Nachverdichtung im Innenstadtbereich und den damit verbundenen Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung ergeben (Abstandsregelungen, Entscheidungen nach §34 BauGB),

 

  • welche Folgen sich durch Deregulierung, Verkürzung von Fristen und gestiegene Qualitätsanforderungen für die personelle Ausstattung der betroffenen Fachbereiche ergeben.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung bzw. dem Ausschuss für Stadtentwicklung ist über das Ergebnis der Prüfung bis zu ihrer Sitzung im Februar 2014 zu berichten.“

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu als Zwischenbericht mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Das Bezirksamt sieht derzeit noch von einer vertieften Prüfung der Auswirkungen im Sinne des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung ab, da die bislang bekannt gewordenen Entwürfe der Novelle der Bauordnung noch nicht als hinreichend konkretisiert bzw. gefestigt gelten können. Nach Auskunft der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 16.1.2014 ist derzeit vorgesehen, bis Ende Januar einen Referentenentwurf fertig zu stellen und ca. Mitte März 2014 die hausinterne Mitzeichnung sowie die Abzeichnung des Senators zu erwirken. Davon ausgehend, dass dieser den Bezirksämtern übermittelt wird, wird das Bezirksamt die dann erreichte Entwurfsfassung einer näheren Prüfung zugrunde legen.

Unabhängig davon wird das Bezirksamt im weiteren Verfahren die Entwicklung kritisch begleiten und bezirkliche Positionen einbringen.

 

Bereits jetzt kann festgestellt werden, dass die vorgesehene Änderung der Abstandsflächenregelung in Gebieten, die planungsrechtlich als unbeplanter Innenbereich gem. § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) zu beurteilen sind (Fassung des Entwurfs, Stand 29.8.2013, dem letzten im Bezirk bekannten Stand: “Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich, ... 2. soweit sich eine Anlage in die Eigenart der nähren Umgebung gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt ...“) seit Bekanntwerden ohne Ausnahme von allen bezirklichen Fachämtern und –bereichen aller Bezirksämter deutlich abgelehnt wurde; dies u.a. in verschiedenen Besprechungen der Leitungskräfte der Stadtentwicklungsämter sowie der Fachbereiche Bauaufsicht und Stadtplanung. Zudem wurde SenStadtUm eine schriftliche ablehnende Stellungnahme, verfasst im Namen aller Stadtentwicklungsamtsleiterinnen und –leiter, übermittelt. Diese Ablehnung wird, soweit erkennbar, von weiten Teilen der Fachöffentlichkeit geteilt.

Im Bezirk Tempelhof-Schöneberg selbst ist nur ein sehr geringer Teil der Bauvorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, dies zudem weitaus überwiegend nicht in den bereits stark verdichteten Bereichen des Bezirkes.

 

 
 

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