Drucksache - 0869/XIX  

 
 
Betreff: Bauflächen Boelckestraße 1-7 (ungerade)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDBezirksamt
Verfasser:Herr Krüger, DanielSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.11.2013 
27. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Erledigung
22.04.2015 
45. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Änderungsantrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 20.11.2013 folgenden Beschluss:

 

Die BVV ersucht das Bezirksamt zu prüfen, ob die bisher als Straßenland

ausgewiesene und für diesen Zweck nicht mehr benötigte Fläche in der

Boelckestraße 1-7 im Rahmen eines Erbbaupachtvertrages direkt vermarktet oder an den Liegenschaftsfonds zur Vermarktung als Wohnbaufläche abgegeben werden

kann. Es ist darzustellen, welche Nutzung überhaupt realisiert werden kann.

 

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Bereits in der MzK zur Drs. 0551/XIX wurde dargestellt, dass die betroffenen Fläche in der Boelckestraße 1-7 planungsrechtlich als Straßenland ausgewiesen jedoch nicht gewidmet ist. In diesem Zustand kommt lediglich eine Verpachtung zur gärtnerischen Nutzung in Frage.

 

Die Bestellung eines Erbbaurechtes bzw. die Vermarktung durch den Liegenschaftsfond mit dem Ziel der Wohnbebauung würde, wie bereits mit der o.g. MzK mitgeteilt, voraussetzen, dass der potentielle Erbbauberechtigte bzw. Investor die Kosten für die Änderung des Planungsrechtes trägt. Die Abgabe der Flächen an den Lifo zur Vermarktung ist auch unter den o.g. Voraussetzung möglich, da das Stadtentwicklungsamt mit der o.g. MzK eine Änderung des Planungsrechtes an dieser Stelle nicht ausgeschlossen hat.

 

 

 
 

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