Drucksache - 0860/XIX
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nach § 34 AZG muss zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten für jeden Bezirk ein Beirat gebildet werden, der zu hören ist, wenn die Bezirksverwaltung einem Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder die Festsetzung ihrer Art und Höhe nicht abhelfen kann.
Der Beirat, dessen Verhandlungen das zuständige Mitglied des Bezirksamtes leitet, besteht aus
a) drei Bezirksverordneten b) einem/r Vertreter/in der Gewerkschaften c) drei Vertretern/innen von Vereinigungen, die Hilfebedürftige betreuen. d) zwei Vertretern von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes einsetzen und zwar vorrangig von Migrantenverbänden.
Die Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Zu a) Die Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter/innen wird durch die Bezirksverordnetenvorsteherin veranlasst.
Zu b), c), d) Folgende Vorschläge sind eingegangen:
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