Drucksache - 0859/XIX  

 
 
Betreff: Reduzierung des Geltungsbereichs des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans 7-38 um die Grundstücke Geßlerstraße 13 - 20, Geßlerstraße 21/Hohenfriedbergstraße 17 und das Flurstück 79.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
13.11.2013 
22. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vertagt   
03.12.2013 
23. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
15.01.2014 
24. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung erledigt   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
23.10.2013 
26. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung
Abwägung zu § 3,1 BauGB überarb.Stapl 2, Reinschrift
Abwägung zu § 4,1 BauGB überarb. Fassung Stapl 2 Reinschrift
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Miteilung zur Kenntnisnahme

des Beschlusses des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Aufhebung des Beschlusses Nr

des Beschlusses des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über die Aufhebung des Beschlusses Nr. 294/12 vom 04.12.2012,

über die Reduzierung des Geltungsbereichs des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans 7-38 um die Grundstücke Geßlerstraße 13 - 20, Geßlerstraße 21/Hohenfriedberg-

straße 17 und das Flurstück 79.

(Der neue Bebauungsplantitel lautet: Bebauungsplan 7-38 für die Grundstücke Hohenfriedbergstraße 25 - 26, Monumentenstraße 13A - B, die Flurstücke 78 und 82 und eine Teilfläche des Grundstücks Monumentenstraße13D sowie die Geßlerstraße und die Kesselsdorfstraße im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg)

 

und

Entscheidung, den bestehenden “Spielplatz Hohenfriedbergstraße 25/26“ nach vorliegendem Abwägungsergebnis über die eingegangenen Bedenken zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit als “Öffentliche Grünfläche, Spielplatz“ planungsrechtlich zu sichern.

 

 

Begründung

 

Nach durchgeführter frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Absatz 1 BauGB) sowie paralleler Durchführung der frühzeitigen Behördenbeteiligung (§ 4 Absatz 1 BauGB) war vom Fachbereich Stadtplanung ein Abwägungsergebnis zum gegenwärtigen Stand des Bebauungsplanverfahrens unter Berücksichtigung aller vorliegenden öffentlichen und privaten Belange festzustellen.

Der vom Bezirksamt am 04.12.2012 gefasste Beschluss sieht zur Optimierung ausreichender Wohnraumversorgung entsprechend dem bisherigen Entwurf des Bebauungsplans

7-38 die Bereitstellung des bestehenden “Spielplatzes Hohenfriedbergstraße 25 - 26“ als Wohnbaufläche vor.

Nach Abschluss der o. g. Verfahrensschritte ist festzustellen, dass der vorhandene “Spielplatz Hohenfriedbergstraße 25 - 26“ in außerordentlicher Weise (insbesondere auch gegenüber weiteren öffentlichen Spielplätzen in der Umgebung) von den Anwohnern wertgeschätzt und offensichtlich für unverzichtbar ansehen wird. Dies wurde bereits während der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 19.11. bis 19.12.2012 aus Rückäußerungen der Einsichtnehmenden deutlich und ist durch die inzwischen im Stadtentwicklungsamt eingegangenen (teilweise massive) schriftlichen Einsprüche in neun Einzelschreiben und zwei weiteren Schreiben mit Unterschriftensammlungen von insgesamt 227 Bürgern belegt. Hinzu kommen weitere Bedenken von zuständigen Behörden wegen unzureichendem Lärmschutz für den Fall der Freigabe des im Bebauungsplanentwurf 7-38 vorgesehenen “Spielplatzes Geßlerstraße“ für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.

 

Der “Spielplatz Hohenfriedbergstraße 25 - 26“, der wie die sonstigen öffentlichen Spielplätze in Tempelhof-Schöneberg entsprechend dem vom Bezirksamt umgesetzten Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 28.01.2009 ohne Altersbegrenzung (zur Benutzung durch Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre) angeboten wird, kann nicht durch den vorgesehenen “Spielplatz Geßlerstraße“ adäquat ersetzt werden. Der “Spielplatz Hohenfriedbergstraße 25 - 26“ wird darüber hinaus außerordentlich gut von der ansässigen Wohnbevölkerung - von Jung und Alt -, unabhängig von Herkunft, und Nation angenommen und somit auch als ein Ort gelungener Integration empfunden.

 

Gemäß dem Ergebnis sorgfältiger Abwägung aller bekannt gewordener Belange wird der Beschluss Nr. 294/12 des Bezirksamts vom 04.12.2012 aufgehoben. Der Spielplatz auf dem Grundstück Hohenfriedbergstraße 25 - 26 soll nunmehr entgegen der ursprünglichen Beschlussfassung als “Öffentliche Grünfläche, Spielplatz“ planungsrechtlich gesichert und festgesetzt werden. Damit wird den vielseits geäußerten Bedenken der Öffentlichkeit sowie einiger behördlicher Dienststellen in ausreichender Weise Rechnung getragen. Darüber hinaus soll die bereits in die Planung aufgenommene innenliegende Fläche am Schulgrundstück zusätzlich als Spielplatzfläche ausgewiesen werden. Durch die Festsetzung zweier öffentlicher Spielplätze, statt einem Spielplatzstandort, wird das bestehende Defizit an öffentlicher Spielplatzfläche im Innenstadtbereich reduziert.

Außerdem kann mit der Beibehaltung der Spielplatzplanung (neuer Kleinkinderspielplatz Geßlerstraße) eine 2.102 m² große - bisher öffentlich unzugängliche Freifläche - mit 15 unter Baumschutz stehenden Bäumen zur Nutzung der Öffentlichkeit übergeben werden. Damit kann die bestehende Aufenthaltsqualität im dicht bebauten Innenstadtbereich weiter erhöht werden.

 

Nach durchgeführter frühzeitiger Beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 sowie paralleler Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB werden außerdem die Grundstücke Geßlerstraße 13 bis 20, Geßlerstraße 21/Hohenfriedbergstraße 17 aus dem Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans 7-38 und das Flurstück 79 entlassen. Die genannten Grundstücke waren allein wegen der Einbeziehung der bisher nicht rechtsverbindlich ausgewiesenen Straßenverkehrsflächen der Geßlerstraße als zugehörige Randbebauung zur Straße in den Geltungsbereich aufgenommen worden. Der Aufstellungsbeschluss vom 17.08.2010 wird durch den vorliegenden Bezirksamtsbeschluss korrigiert. Die genannten Grundstücke sind überwiegend bebaut. Planungsrechtlich gilt der Baunutzungsplan vom 28. Dezember 1960 in Verbindung mit der Bauordnung Berlin von 1958. Dieser trifft bereits Ausweisungen, die langfristig zu optimierten städtebaulichen Verhältnissen führen können. Gemäß Baunutzungsplan ist das Wohngebiet als “Allgemeines Wohngebiet der Baustufe V/3“ ausgewiesen. Die Erforderlichkeit für eine Aufstellung eines Bebauungsplans für die bisher erfassten Grundstücke mit der Randbebauung zur Geßlerstraße besteht gemäß § 1 Absatz 3 BauGB demnach nicht und deren Herausnahme aus dem Geltungsbereich ist aufgrund fehlendem Erfordernis gegeben.

 

Die wesentlichen Grundzüge der Planung, die planungsrechtliche Sicherung des Blockinnenbereichs als privater Schulstandort (in nicht kommunaler Trägerschaft), des dicht mit nach Baumschutzverordnung Berlin geschützten Baumbestandes versehenen Grundstücks (Flurstück 82) als “Öffentliche Grünfläche, Spielplatz“ sowie die Sicherung des vorhandenen bisher nicht rechtsverbindlich festgesetzten Spielplatzes Hohenfriedbergstraße 25 – 26 als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz und die bisher nicht rechtsverbindlich ausgewiesenen Straßenverkehrsflächen der Geßlerstraße und der Kesselsdorfstraße stellen weiterhin wesentliche Planungsziele des Bebauungsplanentwurfs 7-38 dar.

 

Im Rahmen des Mitteilungsverfahrens gemäß § 5 i.V.m. § 11 Abs. 1 AGBauGB äußerte sich bereits die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz sowie die Gemeinsame Landesplanung zu der vorgesehenen Reduzierung des Geltungsbereichs des zukünftigen Bebauungsplans 7-38 um die Grundstücke Geßlerstraße 13 - 20, Geßlerstraße 21/Hohenfriedbergstraße 17 und das Flurstück 79; von beiden Behörden wurden dagegen keine Bedenken vorgebracht.

 

Als nächste Verfahrensschritte sind die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Absatz 2 und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB vorgesehen.

 

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Keine Einnahmen aus einem vorher vorgesehenen Verkauf des “Spielplatzgrundstücks Hohenfriedbergstraße 25 - 26“ als Baugrundstück für Wohnzwecke.

 

 

 

Rechtsgrundlage

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)

 

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999

(GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom

11. November 2011 (GVBl. S. 693)

 

 
 

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