Drucksache - 0832/XIX
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Das BA fasste auf seiner Sitzung am 17.09.2013 folgenden Beschluss:
Das Bezirksamt beschließt, den zuständigen Fachbereich der Abteilung Bauwesen zu beauftragen, die o. g. Stahlskulptur zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit der darunter liegenden öffentlichen Verkehrsfläche vollständig abzubauen.
Begründung:
Zur Platzgestaltung wurde in den neunziger Jahren am südlichen Rand des Winterfeldtplatzes eine Stahlskulptur aus ineinander verschachtelten und miteinander verbundenen Stahlrohren seitens des Architekten Hinrich Baller geschaffen. Inzwischen haben sich vermehrt die Verbindungen unter den Stahlteilen gelöst; zum Teil liegen bereits einzelne Stangen am Boden.
Hinsichtlich der Standfestigkeit wurde zwischenzeitlich ein Prüfingenieur für Stand- sicherheit mit einer Untersuchung beauftragt.
Im nunmehr vorliegenden Ergebnis wird festgestellt, dass „die vor Ort ausgeführten Schweißverbindungen der Rohrprofile und Rundstäbe über keinen ausreichende Tragsicherheit verfügen. Des Weiteren erfüllen sie aufgrund ihrer Geometrie, die zu Wasseransammlungen führt, nicht die Anforderungen für einen dauerhaften Korrosionsschutz. Durch Korrosion ausgelöste Querschnittsschwächungen tragen zu einem Versagen der Stahlprofile und –verbindungen unter Schwingbeanspruchung bei.
Zur Vermeidung weiterer Schäden, die zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit im Umfeld der Stahlskulptur führen, wurden vom Prüfingenieur umgehend folgende Maßnahmen für erforderlich erachtet:
a) Entfernung der infolge der Korrosion und Ermüdungsbelastung geschädigten Rohrprofile, welche Querschnittsverluste und Schweißnahtbrüche aufweisen,
b) vorübergehende oder dauerhafte Sicherung der noch intakten Rohrprofile durch zusätzliche Hänger aus Stahlseilen, die mittels Rohrverbindungen anzuschließen sind,
c) Instandsetzung und Verstärkung sämtlicher Rohrverbindungen und Hängeranschlüsse.
Für die Durchführung der oben genannten Maßnahmen werden Kosten von insgesamt rund 210.000 € (brutto, ohne erforderliche Bestandsuntersuchung und Instandsetzungsplanung) geschätzt.“
Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass es sich hier um ein Gesamtkunstwerk handelt, auf dem ein Urheberrecht liegt. Eine Veränderung an diesem Objekt ist daher nicht zulässig; aber das Urheberrecht schützt nicht vor einer vollständigen Vernichtung des Werks. Zwar kann der Urheber gemäß § 14 UrhG eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes verbieten. Dieses Entstellungsverbot führt aber nicht dazu, dass der Architekt gegen die gänzliche Vernichtung seines Werkes vorgehen könnte. Der Eigentümer eines Werkexemplars ist aus § 14 UrhG nicht verpflichtet, ein Werk zu erhalten oder zu restaurieren. Er ist mangels Erfassung durch § 14 UrhG und aufgrund von § 903 BGB frei, ein Werk verfallen zu lassen oder das Werk sogar zu zerstören (LG Hamburg, Urteil v. 3.12.2004 – 308 O 609/04; KG, Urteil v. 22.5.1981 – 5 U 2295/81).
Zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und aufgrund der erheblichen Kosten einer Instandsetzung (Mittel dafür stehen aus der baulichen Unterhaltung nicht zur Verfügung) erfolgt der umgehende Abbau dieser Stahlskulptur. Beim Abbau wird nach Fotodokumentation eine Nummerierung der Elemente und eine temporäre Lagerung erfolgen. |
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