Drucksache - 0805/XIX  

 
 
Betreff: Bürgerbegehren "Erhalt der Grünverbindung entlang der Bautzener Straße"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
  Schöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.09.2013 
24. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über das

des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über das

 

Bürgerbegehren „Erhalt der Grünverbindung entlang der Bautzener Straße“

 

Das Bezirksamt unterrichtet die Bezirksverordnetenversammlung

gemäß § 45 Abs. 5 Bezirksverwaltungsgesetz wie folgt:

 

Am 28.06.2013 haben die Vertrauenspersonen dem Bezirksamt das beabsichtigte Bürgerbegehren „Erhalt der Grünverbindung entlang der Bautzener Straße“

schriftlich angezeigt.

 

Mit Schreiben vom 01.07.2013 sind die Vorsteherin der Bezirksverordnetenversammlung und die Senatsverwaltung für Inneres und Sport davon in Kenntnis gesetzt worden.

 

Am 23.07.20134 hat das Bezirksamt gemäß § 45 Abs. 4 Bezirksverwaltungsgesetz

 

  • die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt

 

  • die Bindungswirkung des Bürgerentscheids festgestellt

            (siehe Anlage - Unterschriftenliste)

 

  • eine Einschätzung der Kosten abgegeben, die sich aus der Verwirklichung des mit dem Bürgerbegehren verfolgten Anliegens ergeben würde

            (siehe Anlage - Unterschriftenliste). 

 

Mit Schreiben vom 22.08. 2013 hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mitgeteilt, dass gegen den Beschluss des Bezirksamtes vom 23.07.2013 keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen.

 

Die Vertrauenspersonen wurden mit Schreiben vom 30.08. 2013 durch das Bezirksamt entsprechend informiert und auf den Beginn der Frist von sechs Monaten nach § 45 Abs. 7 Bezirksverwaltungsgesetz hingewiesen. Der Zeitraum für die Sammlung der Unterstützungsunterschriften endet am 28.02. 2014.

 

Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es spätestens bis sechs Monate nach der Unterrichtung der Vertrauenspersonen über die Entscheidung des Bezirksamtes über die Zulässigkeit von 3 Prozent der bei der letzen Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten unterstützt wurde (§ 45 Abs. 7 Bezirksverwaltungsgesetz).

 

 
 

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