Drucksache - 0805/XIX
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des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über das
Bürgerbegehren „Erhalt der Grünverbindung entlang der Bautzener Straße“
Das Bezirksamt unterrichtet die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 45 Abs. 5 Bezirksverwaltungsgesetz wie folgt:
Am 28.06.2013 haben die Vertrauenspersonen dem Bezirksamt das beabsichtigte Bürgerbegehren „Erhalt der Grünverbindung entlang der Bautzener Straße“ schriftlich angezeigt.
Mit Schreiben vom 01.07.2013 sind die Vorsteherin der Bezirksverordnetenversammlung und die Senatsverwaltung für Inneres und Sport davon in Kenntnis gesetzt worden.
Am 23.07.20134 hat das Bezirksamt gemäß § 45 Abs. 4 Bezirksverwaltungsgesetz
(siehe Anlage - Unterschriftenliste)
(siehe Anlage - Unterschriftenliste).
Mit Schreiben vom 22.08. 2013 hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mitgeteilt, dass gegen den Beschluss des Bezirksamtes vom 23.07.2013 keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen.
Die Vertrauenspersonen wurden mit Schreiben vom 30.08. 2013 durch das Bezirksamt entsprechend informiert und auf den Beginn der Frist von sechs Monaten nach § 45 Abs. 7 Bezirksverwaltungsgesetz hingewiesen. Der Zeitraum für die Sammlung der Unterstützungsunterschriften endet am 28.02. 2014.
Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es spätestens bis sechs Monate nach der Unterrichtung der Vertrauenspersonen über die Entscheidung des Bezirksamtes über die Zulässigkeit von 3 Prozent der bei der letzen Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der Wahlberechtigten unterstützt wurde (§ 45 Abs. 7 Bezirksverwaltungsgesetz).
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