Drucksache - 0760/XIX  

 
 
Betreff: Feinstaub- und Stickoxyd-Belastung im „Boelcketunnel“
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDBezirksamt
Verfasser:Herr Schworck, OliverSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verkehr und Grünflächen XIX.Wahlperiode Entscheidung
23.09.2013 
16.öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Grünflächen mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
19.06.2013 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.08.2013 
23. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung uur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 19.06.2013 folgenden Beschluss:

 

Die BVV empfiehlt dem Bezirksamt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass kurzfristig eine neue Messung und Bewertung der Feinstaub- und Stickoxid-Belastung der Luft im „Boelcketunnel“ vorgenommen wird und - soweit daraus resultierend erforderlich – geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlich zulässigen Werte eingeleitet werden.

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt teilt zu dem Ersuchen zur Durchführung einer Messung mit:

 

"Die 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz legt neben den Luftqualitätsgrenzwerten auch die Rahmenbedingungen fest, unter denen die Luftqualität beurteilt und gemessen werden muss, um mögliche Überschreitungen der Grenzwerte festzustellen und ggf. Maßnahmen zu ergreifen.

 

In Straßentunneln ist aufgrund der fehlenden Ausbreitungsmöglichkeit der Luftschadstoffe mit höheren Luftschadstoffkonzentrationen zu rechnen, die deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit über den Immissionsgrenzwerten der 39. BImSchV liegen.

 

Allerdings müssen Luftgütemessungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß Abschnitt B 1. a) der Anlage 3 u.a. dort vorgenommen werden, wo "die höchsten Werte auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Immissionsgrenzwerte signifikant ist".

 

Dies ist im Boelcke-Tunnel nicht gegeben, weil sich dort Menschen nur selten und dann nur wenige Minuten aufhalten. Die Mittelungszeiträume der hier relevanten Grenzwerte für Luftschadstoffe sind Jahresmittel (Stickstoffdioxid und Feinstaub (PM10 und PM2.5), Benzol), Tagesmittel (Feinstaub (PM10)), 8h-Mittel (Kohlenmonoxid) und Stundenmittel (Stickstoffdioxid) und damit um ein vielfaches länger als der Zeitraum der Exposition von Fußgängern. Im Gegensatz zu Hauptverkehrsstraßen mit Wohnbebauung, Geschäften, Schulen, etc, wo die Bevölkerung häufiger und über längere Zeiträume den verkehrsbedingten Luftschadstoffen ausgesetzt sind, müssen die Luftschadstoffbelastung in Straßentunneln nicht gemessen und die Grenzwerte der 39. BImSchV daher nicht eingehalten werden.

 

Auch aus Abschnitt C derselben Anlage, in der Kriterien für die unmittelbare Umgebung der Luftgütemessstellen festgelegt werden, geht hervor, dass Messungen in Straßentunnel zur Beurteilung von Grenzwertüberschreitungen nicht infrage kommen, da dort die Bedingung, dass "der Luftstrom um den Messeinlass in einem Umkreis von mindestens 270° nicht beeinträchtigt werden darf" und "keine Hindernisse vorhanden sein dürfen, die den Luftstrom in der Nähe der Probenahmeeinrichtung beeinflussen" offensichtlich nicht erfüllt sind."

 

Unabhängig von immissionsschutzrechtlichen Regelungen sind in der „Richtlinie für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln“ - RABT (2006) Regelungen zur Lüftgüte in Tunneln enthalten. Hier ist jedoch lediglich der Parameter Kohlenmonoxid wegen seiner narkotisierenden Wirkung als Grenzwert einzuhalten. Die RABT 2006 findet jedoch erst für Tunnel ab 400 m Anwendung.

 

Zu einer Messung wurde von der Senatsverwaltung weiter mitgeteilt, dass diese mit einem erheblichen technisch/organisatorischen Aufwand (z.B. muss ein Stromanschluss möglich sein) verbunden und kurzfristig nicht realisierbar sei.

 

Die Durchführung einer Messung erscheint vor dem Hintergrund, dass weder immissionsschutzrechtlich noch straßenverkehrs-/baurechtlich ein rechtlicher Anspruch gegeben ist, die schlechte Luftqualität im Tunnel zu verbessern, nicht angebracht.

 

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen