Drucksache - 0554/XIX  

 
 
Betreff: Betreff: Kleingärten im Bezirk sichern und ausbauen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der CDUBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
13.11.2013 
22. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vertagt   
03.12.2013 
23. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
15.01.2014 
24. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung erledigt   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
20.02.2013 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
23.10.2013 
26. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag - Austauschseite
Ersatzantrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die BVV empfiehlt dem Bezirksamt, sich für einen Erhalt und den Ausbau der Kleingärten in Tempelhof-Schöneberg einzusetzen.

Das Bezirksamt möge darauf hinwirken, dass bei der anstehenden Aufstellung des StEP Wohnen des Landes Berlins hinsichtlich der Kleingartenflächen nicht vom Kleingartenentwicklungsplan 2004 in der Fassung seiner Fortschreibung 2010 abgewichen wird.

Das Bezirksamt wird ersucht, die im Kleingartenentwicklungsplan als „gesichert“ bezeichneten Kleingartenanlagen planungsrechtlich zu sichern, wenn sie sich  privatem Eigentum befinden und wenn der Flächennutzungsplan durch seine Festsetzungen dies ermöglicht, da der Bezirk dort eine Aufgabe der Nutzung nicht über sein Eigentumsrecht verhindern kann.

Das Bezirksamt wird ersucht, alle Bauvoranfragen und Bauanträge, die eine als planungsrechtlich nicht gesichert einzustufende Kleingartenkolonie betreffen, dem zuständigen Ausschuss zur Kenntnis zu geben, damit dieser umfassend in eine Beratung eingebunden werden kann.

Des Weiteren soll das Bezirksamt erneut an den Bezirksverband der Kleingärtner Tempelhof e. V. heran treten, ob dieser weiterhin die Widmung der Flächen an der Lichtenrader Blohmstraße zu Kleingärten ablehnt.

Das Bezirksamt möge in diesem Zusammenhang prüfen, ob die im Januar dem Hauptausschuss überlassene Liste der Grün- und Brachflächen nicht Flächen enthält, die nicht für Wohnungsbau jedoch für Kleingärten geeignet wären, und diese je nach Lage dem Bezirksverband der Kleingärtner Tempelhof oder Schöneberg-Friedenau vorschlagen.

Darüber hinaus möge das Bezirksamt an den Bezirksverband der Kleingärtner Tempelhof e. V. heran treten, um zu klären, ob die 42 auf der Homepage des Bezirksverbands mit Stand 11.02.2013 ausgewiesenen leerstehenden Parzellen zügig wieder einer Unterverpachtung zugeführt werden können oder wo dem entgegen stehende strukturelle Hindernisse sind.

 

 

- Schlussbericht

 

 

Das Bezirksamt hat sich in seiner Stellungnahme zum StEP  Wohnen ausdrücklich dafür ausgesprochen, dass hinsichtlich der Kleingartenflächen nicht vom Kleingartenentwicklungsplan 2004 in der Fassung seiner Fortschreibung 2010 abgewichen wird, d.h. Kleingärten nicht vor Ablauf der derzeitigen Schutzfristen in Anspruch genommen werden.

 

Von den im Kleingartenentwicklungsplan als „dauerhaft gesichert“ bezeichneten Anlagen befinden sich fünf in Privateigentum. Vier davon sind bereits über einen B-Plan vollständig, die fünfte zum überwiegenden Teil gesichert.

 

Bei der Bearbeitung von Bauanträgen und Bauvoranfragen sind die rechtlichen Grundlagen insbesondere die in der Bauordnung Berlin genannten Fristen zu beachten.

In der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) sind drei bauaufsichtliche Verfahren geregelt, die zu Erlangung von Baurecht führen. Dies sind

1.     Das Genehmigungsfreistellungsverfahren gem. § 63 BauO Bln. Bei Vorliegen entsprechender Verfahrensvoraussetzungen (insb. Lage im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplanes und Einhaltung aller Festsetzungen oder bereits vorliegende Befreiungs-, Ausnahme- oder Ermessensbescheide) besteht Baurecht einen Monat nach vollständiger Einreichung aller erforderlichen Unterlagen; eine Baugenehmigung ergeht nicht.

2.     Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO Bln. Eine Baugenehmigung wird zwar erteilt (ggf. auch fiktiv; die Genehmigungsfiktion tritt ein einen Monat nach Vorliegen aller erforderlichen Stellungnahmen und Nachweise), jedoch bestätigt diese lediglich die Übereinstimmung mit dem stark reduzierten Prüfprogramm (ins. Planungsrecht).

3.     Das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO Bln. Dieses wird nur für sogenannte Sonderbauten durchgeführt.

 

Das Vorbescheidverfahren nach § 74 Abs. BauO Bln eröffnet dem Bauherrn bzw. der Bauherrin die Möglichkeit, zu einzelnen Fragen eines Vorhabens eine rechtsverbindliche Klärung herbeizuführen; Vorbescheide betreffen in der Praxis weitaus überwiegend die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben.

 

Bei vereinfachten und „umfassenden“ Baugenehmigungsverfahren sowie im Vorbescheidverfahren bestimmt die BauO Bln, dass die Bauaufsichtsbehörde über den Antrag innerhalb eines Monats entscheidet, die Frist beginnt, sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Nachweise vorliegen (zur fiktiven Genehmigung im Verfahren nach § 64 BauO Bln s.o.).

 

Zur Beteiligung politischer Gremien in bauaufsichtlichen Verfahren hat die oberste Bauaufsicht (SenStadtUm VI) am 17.5.2013 Folgendes ausgeführt:

"Eine "Kontrolle durch die BVV" im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens wäre rechtswidrig: Anders als im Verfahren zu Bebauungsplänen, die die Planungshoheit des Bezirks betreffen, sind Baugenehmigungen ausschließlich auf Grundlage der geltenden Rechtslage zu erteilen. Jeder Bauherr hat Anspruch darauf, dass er innerhalb gesetzlich vorgesehener Fristen (§ 70 BauO Bln) eine Genehmigung erhält, wenn er das geltende Recht einhält. Dass die BVV'en um Vorstellung bedeutsamer Projekte bitten, ist hierdurch natürlich nicht ausgeschlossen, wenn es nicht zu Verzögerungen kommt."

 

Die laufende Information der politischen Gremien über die möglichen Entwicklungen auf planungsrechtlich nicht gesicherten Kleingartenanlagen wird über den Bericht aus der Verwaltung sichergestellt und erfolgt zeitnah nach Eingang im Fachbereich Stadtplanung und Prüfung entsprechender Bauanträge oder Bauvoranfragen.

 

Hinsichtlich der im Bebauungsplan XIII – 271 (Blohmstraße) als private Dauerkleingärten festgesetzten Flächen wurde der Bezirksverband der Kleingärtner e.V. Tempelhof letztmalig im Jahr 2010 hinsichtlich seines Interesses an der Pachtung der Flächen befragt. Die Anfrage wurde durch den Verband trotz mehrfacher Nachfrage zu keinem Zeitpunkt eindeutig beantwortet. Zwischenzeitlich hat sich der Bezirk durch Nutzungsverträge und Pflegevereinbarungen mit Dritten verpflichtet, auf den Flächen eine vom B-Plan abweichende Nutzung zuzulassen.

 

Die BVV selbst hat dies mit Drucks.Nr. 1632/XVIII am 13.04.2011 beschlossen und das Bezirksamt aufgefordert entsprechend zu handeln. („Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, in dem o. g. Bereich von der vorgesehenen Nutzung als Kleingartengelände abzusehen und das Gelände stattdessen in seinem jetzigen naturbelassenen Zustand zu erhalten. Insbesondere soll das natürlich entstandene Feuchtbiotop geschützt werden.“) Die naturnahe Grünnutzung wurde im Einvernehmen mit dem Umweltamt und dem Stadtentwicklungsamt sowie dem Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt als akzeptabel angesehen und entsprechende Vereinbarungen getroffen (Interkulturelle Gärten, Zauneidechsenhabitat, Pflegevereinbarung mit dem NABU). Eine Nutzung der Flächen als Kleingärten, wie im Bebauungsplan vorgesehen, ist aufgrund der vertraglichen Bindungen bis mindestens 2019 ausgeschlossen.

 

Die dem Hauptausschuss überlassene Liste der Grün- und Brachflächen enthält überwiegend Flächen, welche bauplanungsrechtlich als Grünanlagen ausgewiesen sind. Eine davon abweichende Nutzung als Kleingärten erfordert jeweils die planungsrechtliche Befreiung. Grundsätzlich sind jedoch die Flächen, welche sich in einem verwertbaren Zustand befinden, bereits verpachtet oder anderweitigen Nutzungen zugeführt. Die übrigen Flächen sind zur Einrichtung von Kleingärten nach Einschätzung des Fachbereiches Grünflächen nicht geeignet. Zudem sind die Kosten zur Herstellung von Kleingartenland nicht unerheblich und derartige Investitionsmittel stehen dem Fb Grünflächen nicht zur Verfügung. Fraglich ist auch, ob es sinnvoll ist, zusätzliche Kleingartenflächen einrichten zu wollen, wenn die Bezirksverbände diese dann u.U. nicht verpachten können.

 

Zwischen den Bezirksverbänden und dem Bezirksamt gibt es regelmäßige Treffen, in denen einzelne Sachverhalte von besonderer Bedeutung und Probleme im Zusammenhang mit der Verpachtung der Kleingärten, wie z.B. strukturelle Hindernisse, besprochen werden. Die Bezirksverbände werden in ihrer Arbeit durch das Bezirksamt jederzeit im Rahmen des Möglichen unterstützt.

 
 

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