Drucksache - 0518/XIX
des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 7-54B
Begründung
Ziel und Zweck des BebauungsplanverfahrensZiel des Bebauungsplanes 7-54 B für die Grundstücke Kufsteiner Straße 71/79 und Südwestkorso 1 / Varziner Straße 7 in den Ortsteilen Schöneberg und Friedenau ist die Sicherung der vorhandenen Nutzungsstruktur. Nach geltendem Recht ist das Grundstück Kufsteiner Straße 71/79 als Kerngebiet und das Grundstück Südwestkorso 1 / Varziner Straße 7 als Kern- und allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Beide Grundstücke liegen außerhalb von Zentren und übernehmen keine klassischen Kerngebietsfunktionen (Büronutzungen; auf dem Grundstück Südwestkorso 1 zusätzlich Wohnen). Auf dem Wohn- und Bürogrundstück Südwestkorso 1 / Varziner Straße 7 sind sogar die gemäß Zweckbestimmung zum Kerngebiet gehörenden großflächigen Einzelhandelsunternehmen ausgeschlossen. Weder gemäß den Zielen der vorbereitenden Bauleitplanung noch des Stadtentwicklungsplanes Zentren 3 sollen hier zentrale Kerngebietsnutzungen angesiedelt werden. Das Grundstück am Südwestkorso ist in der Bereichsentwicklungsplanung wie seine Umgebung als allgemeines Wohngebiet dargestellt, wohingegen das Grundstück an der Kufsteiner Straße entsprechend geltendem Planungsrecht aus dem Jahre 1963 noch als Kerngebiet dargestellt ist. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird geprüft, ob an der Kerngebietsfestsetzung festgehalten werden soll oder, ob eine andere Gebietsart (z. B. Mischgebiet) städtebaulich sinnvoller ist, um den Anforderungen an eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung und Ordnung Rechnung zu tragen. Konkret sollen derzeit zulässige Nutzungsverdrängungen und -konflikte, z.B. durch Vergnügungsstätten, Bordelle, großflächigen Einzelhandel, sowie eine Ansiedlung von städtebaulich nicht verträglichen Nutzungen ausgeschlossen werden. Das Maß der baulichen Nutzungen, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen sollen gegenüber geltendem Recht nicht geändert werden.
Durchführung der Beteiligung der ÖffentlichkeitDa das Bebauungsplanverfahren gemäß Aufstellungsbeschluss vom 24. April 2012 auf der Grundlage von § 13 a BauGB als vereinfachtes Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt wird, erfolgte keine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, sondern eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB. Der Zeitraum, in dem sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen informieren konnte, wurde auf zwei Wochen festgelegt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Amtsblatt von Berlin Nr. 38, vom 7. September 2012, Seite 1627, ortsüblich bekannt gemacht. Darüber hinaus erfolgte eine Unterrichtung der Bewohner des Gebietes und der Umgebung durch das Verteilen bzw. Aushängen von Informationszetteln. Ab dem 12. September 2012 wurde neben einer einleitenden Information zur Öffentlichkeitsbeteiligung sowohl eine Übersicht des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes als auch der Begründungsentwurf auf der bezirklichen Homepage im Internet veröffentlicht, und zwar für den Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 12. September bis einschließlich 25. September 2012 statt. Öffentlich ausgelegt wurde eine Übersicht mit dem Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 7-54B nebst Begründungsentwurf ohne Umweltbericht.
Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13 a 3 Nr. 2 BauGB Sechs Bürger nutzten die Gelegenheit und ließen sich über die Planung und mögliche Auswirkungen unterrichten. Schriftliche Stellungnahmen wurden keine abgegeben. Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat keine neuen Erkenntnisse ergeben. Das Bebauungsplanverfahren wird nunmehr auf der Grundlage tiefergehender Bestandsuntersuchungen weitergeführt.
Nächster Verfahrensschritt Als nächster Verfahrensschritt wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Hierfür wird ein erster Bebauungsplanentwurf mit textlichen Festsetzungen erarbeitet.
Haushaltsmäßige Auswirkungen Es werden keine erwartet.
RechtsgrundlageBaugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58)
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