Drucksache - 0486/XIX  

 
 
Betreff: Investitionen in Energieeffizienz unterstützen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
12.12.2012 
15. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Entscheidung
09.01.2013 
10. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
16.01.2013 
16. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.04.2013 
19. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Version vom 04.12.2012
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 16.1.2013 folgenden Beschluss:

 

„Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, zu prüfen, ob eindeutige Kriterien entwickelt und veröffentlicht werden können, die die Eigenschaft „besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ im Sinne des KfW-Förderprogramms „Energieeffizient sanieren“ definiert. Parallel soll ein Geschäftsprozess beschrieben werden, der zu einer zügigen Bescheinigung über das Vorliegen dieser Eigenschaft führt.

Die Definition soll investitionswilligen Bürgerinnen und Bürgern Anhaltspunkte geben, ob eine Beantragung von Mitteln des KfW-Programms KfW-Haus-Denkmal“ möglich ist. Der Geschäftsprozess soll zu einer belastbaren Auskunft innerhalb von vier Wochen ab Eingang der Anfrage führen.

Das Bezirksamt wird darüber hinaus ersucht, Prüfung und Bescheinigung im Sinne des KfW-Programms Bestandteil „KfW-Haus-Denkmal“ in den Produktkatalog zur Kosten- und Leistungsrechnung einfügen zu lassen bzw. zu prüfen, in welchen Produkten diese Leistungen aktuell abgebildet werden können.

 

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

 

Die Bestätigung der zuständigen Kommune –in Berlin des Bezirksamtes- für Gebäude mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz gem. den KfW-Förderprogrammen 150, 151 und 430 ist lt. Formularvordruck der KfW, Nr. 4.2, in acht Kategorien möglich (Mehrfachnennungen sind möglich). Diese sind:

 

1.     Das Gebäude ist durch die Kommune durch Satzung, öffentliche Listung bzw. im Rahmen eines beschlossenen integrierten Stadtentwicklungskonzeptes oder Quartierskonzeptes ausdrücklich als sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz ausgewiesen

2.     Das Gebäude ist Teil einer Gesamtanlage (Denkmalensemble, Denkmalbereich, Denkmalschutzgebiet oder Denkmalschutzzone nach Landesdenkmalgesetz)

3.     Das Gebäude befindet sich in einem Gebiet mit einer Erhaltungssatzung gem.    § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

4.     Das Gebäude befindet sich in einem Sanierungsgebiet gem. § 142 BauGB, zu dessen besonderen Sanierungszielen die Erhaltung der baukulturell wertvollen Bausubstanz gehört (§ 136 Abs. 4 Nr. 4 BauGB)

5.     Das Gebäude ist auf sonstige Weise durch örtliche Bauvorschriften ..... geschützt

6.     Das Gebäude befindet sich in einem Gebiet der Liste „Stadtkerne und Stadtbereiche mit besonderer Denkmalbedeutung“ der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger

7.     Das Gebäude ist wegen seines Baualters oder seiner besonderen (städtebaulichen) Lage ortsbild- oder landschaftsprägend

8.     Das Gebäude ist wegen seiner Materialität, Gestalt sowie Bauweise und dem architektonischen Erscheinungsbild als Teil regionaler Bautradition ortsbild- oder landschaftsprägend.

(Anm.: Nummerierung durch BA)

 

Die Kategorien 1, 4 und 6 treffen bei Gebäuden im Bezirk Tempelhof-Schöneberg nicht zu, da entsprechende Regelungen für den Bezirk nicht bestehen. Die Kategorie 5 kann nur insoweit zutreffen, als dass es vereinzelt Bebauungspläne gibt, die solche Regelungen enthalten.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass bislang erst in einem Fall eine solche Bestätigung vom Bezirksamt erbeten wurde.

 

Das Antragsformular enthält unter der Nr. 4.1 die Bestätigung (sofern zutreffend), dass das Gebäude unter Denkmalschutz steht.

 

Das Stadtentwicklungsamt hat –analog der bereits getroffenen Regelung bei der Bestätigung des Vorliegens der Eigenschaft „besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ im Rahmen des § 24 (Ausnahmen, Befreiungen) der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) folgende Vorgehensweise implementiert:

 

Entsprechende Anfragen werden koordinierend im Fachbereich Bauaufsicht (BWA) bearbeitet.

Sofern dort festgestellt wird, dass das angefragte Gebäude ein Baudenkmal im Sinne der Nr. 4.1 des Antragsformulars der KfW ist, wird der Vorgang an die Untere Denkmalschutzbehörde (UD) abgegeben.

Ist dies nicht der Fall, richtet BWA Stellungnahmeersuchen an die UD ( zu den Kategorien 2, 7 und 8) sowie den Fachbereich Stadtplanung ( zu den Kategorien 3, 5 und 7) mit der Bitte um Mitteilung, ob eine der genannten Voraussetzungen zutrifft.

Die Bestätigung selbst, sofern möglich, wird vom BWA vorgenommen. Eine kurzfristige Bearbeitung wird sichergestellt.

Für eine Abklärung im Vorfeld stehen die entsprechenden Bauberatungsangebote kurzfristig zur Verfügung.

 

Die Entwicklung eindeutiger Kriterien zur näheren Bestimmung des Vorliegens der in Ziff. 7 oder 8 genannten Voraussetzungen erscheint nicht möglich. Auch unter Hinweis auf die sehr geringe Menge diesbezüglich angefragter Objekte bleibt es zunächst aus arbeitsökonomischen Gründen bei einer Einzelfallprüfung.

 

Das Verfahren zur Änderung des Produktkataloges sieht folgende Schritte vor:

1.     Beantragung in der Mentorenrunde (i.d.R. eine gemeinsame Sitzung aller für den Produktbereich zuständigen Fachbereichsleiter der Berliner Bezirksämter)

2.     nach positiver Beschlussfassung in der Mentorenrunde Abgabe an die Geschäftsstelle Produktkatalog (GStPk)

3.     Mit Stellungnahme der GStPk Weiterleitung an SenFin

4.     Mit Stellungnahme von SenFin Weiterleitung an den Rat der Bürgermeister (RdB)

5.      Entscheidung des RdB aufgrund der Stellungnahmen von SenFin und GStPk

6.     Fortschreibung des Produktkatalogs mit Geltung ab dem Folgejahr durch die GStPk

 

Angesichts dieses Verfahrensaufwandes erscheint es dem Bezirksamt nicht sinnvoll, ein solches Verfahren einzuleiten, zumal angesichts der sehr geringen Produktmenge nur eine sehr geringe Erfolgsaussicht anzunehmen ist.

Die Bestätigung gem. Nr. 4.2 des genannten Formulars wird vorläufig in analoger Anwendung des Verfahrens bei der Bescheinigung gem. § 24 EnEV unter dem Produkt 79733 (Genehmigungen, Befreiungen, Ausnahmen) verbucht. Eine berlinweit einheitliche Handhabung wird vom Bezirksamt im Rahmen der Mentorenrunde des Produktbereichs 1129 -Bau- und Wohnungsaufsicht- angestrebt.

 

Das Bezirksamt hat im Sinne des Beschlusses in seinem Internet-Auftritt auf der Seite des Denkmalschutzes einen link zu den Förderprogrammen der KfW eingestellt und zudem von der KfW Informationsmaterialien über die Förderprogramme erbeten, die im Stadtentwicklungsamt ausgelegt werden sollen.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.

 

 
 

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