Drucksache - 0439/XIX
Begründung
Durch BVV-Beschluss (Drucks.Nr.: 0059/XIX) vom 18.01.2012 wird eine Rad- und Fußwegeverbindung auf der Fläche der geplanten Straße 6 (B-Plan XIII-102) gefordert. Bereits im Mitteilungsverfahren forderte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die Festsetzung dieses Teilstücks der Fahrradroute RR 11 (Berlin-Mahlow) zu prüfen. Diese Verbindung wurde jedoch im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-49VE in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt als verzichtbar angesehen. Der nunmehr vorliegende Beschluss der BVV hat nochmals die Überprüfung der Fahrradroute ausgelöst, mit dem Ergebnis, die Nutzung als Fahrradroute über die Straße 6 stellt in Bezug auf den Ausbau eine sinnvolle Verbindung dar, um die weiteren Anschlüsse ohne Umwege herzustellen. Da diese Fläche bereits planungsrechtlich als öffentliches Straßenland festgesetzt ist, kann die Fahrradroute auch ohne Änderung des festgesetzten Bebauungsplans XIII-102 als öffentlicher Fuß- und Radweg erstellt werden.
Deshalb ist die Einbeziehung der Fläche der Straße 6 im derzeitigen Verfahren nicht notwendig. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird um diese Teilfläche reduziert. Die planungsrechtliche Sicherung der Rad- und Fußwegeverbindung kann somit wieder über den festgesetzten Bebauungsplan XIII-102 erfolgen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 7-49 VE umfasst nunmehr die Küterstraße und das Grundstück Küterstraße 7 (teilweise).
Mitteilungsverfahren Mit Schreiben vom 20.06.2012 wurden die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie die Gemeinsame Landesplanung gemäß § 5 AGBauGB über die geplante Reduzierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes informiert. Bedenken wurden keine vorgetragen.
Haushaltsmäßige Auswirkungen Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-49VE ergeben sich keine Auswirkungen.
RechtsgrundlageBaugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. 693)
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