Drucksache - 0429/XIX  

 
 
Betreff: Barrierefreie Gestaltung von Weihnachtsmärkten

Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion GRÜNEBezirksamt
  Schöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
24.10.2012 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Ausschuss für Frauen-, Queer- und Inklusionspolitik Beratung
30.05.2013 
9. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Frauen-, Queer- und Inklusionspolitik erledigt   
Bezirksamt Beratung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Vorberatung
20.11.2013 
27. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Änderungsantrag
Drucks. 0429-XIX Barrierefreie Weihnachtsmärkte MzK Anlage_1
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung fasste auf ihrer Sitzung am 24.10.2012 folgenden Beschluss:

 

„Das Bezirksamt wird ersucht, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Aufsteller und Betreiber der Advents-Weihnachtsmärkte im Bezirk ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur barrierefreien bzw. barrierearmen Gestaltung der Märkte nachkommen, damit auch Menschen mit Behinderungen diese Märkte nutzen können.“

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

 

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg steht dem Barriereabbau grundsätzlich schon immer positiv und engagiert gegenüber und wird daran mitarbeiten, im Rahmen seiner Möglichkeiten Berlin weiterhin als barrierefreie bzw. -arme Stadt zu positionieren. Allerdings wird man einer flächendeckenden und vollständigen Barrierefreiheit aufgrund der Unterschiedlichkeit von Behinderungen und der architektonischen/städtebaulichen und sonstigen Voraussetzungen nicht stets zu 100 Prozent nachkommen können.

 

Straßenfeste und Märkte sind auch für nicht mobilitätseingeschränkte Personen nicht immer barrierefrei zu genießen: durch teilweise rücksichtsloses Verhalten mancher Besucherinnen und Besucher und auch die Besuchermenge selbst entstehen Barrieren für alle, die nicht durch Auflagen ausschließbar sind. Dies gilt besonders für die Veranstaltungen, die aufgrund Konzeption und Durchführung besonders gelungen sind und somit von sehr vielen Bürgerinnen und Bürgern besucht werden.

 

Im Falle der im Beschluss der BVV angesprochenen Weihnachtsmärkte und auch sonstiger vergleichbarer Straßenfeste, besteht zunächst die gesetzliche Verpflichtung der Veranstalter, dafür Sorge zu tragen, dass die Märkte barrierefrei bzw. so barrierearm wie möglich geplant und durchgeführt werden müssen.

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg ist in der überwiegenden Anzahl der Fälle nicht selbst der Veranstalter oder Auftraggeber sondern i.d.R. nur die Erlaubnisbehörde (ggfs. zusammen mit anderen Stellen, wie der Verkehrslenkung Berlin - VLB).

Die zuständigen Verwaltungsstellen nehmen die Veranstalter durch Aufnahme entsprechender Bedingungen und Auflagen im Bewilligungsbescheid sowohl für Weihnachtsmärkte auf öffentlichem Straßenland, als auch auf Privatflächen in die Pflicht, die Märkte durch Einhaltung der entsprechenden Vorgaben des Berliner Straßengesetzes und auch der Bauordnung entsprechend barrierefrei bzw. -arm durchzuführen (siehe auch Merkblatt „Informationen für Veranstalter zur Barrierefreiheit von Wochen-, Sonder- und Weihnachtsmärkten“ der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, welches den Bewilligungsbescheiden beigefügt wird).

 

Stichprobenartige Kontrollen zur Einhaltung der Auflagen finden im Rahmen der gesamten Abwicklungsüberwachung entsprechend den jeweiligen Verwaltungskapazitäten statt. Festgestellte und nachgewiesene Verstöße gegen Auflagen und Nebenbestimmungen der Straßenlandsondernutzungserlaubnis sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.

 

Neben den eigenen Kontrollen ist die Verwaltung auch für konkrete Hinweise aus der Bevölkerung oder sonstiger Stellen dankbar. Diese dienen nicht nur der Verfolgung und Ahndung konkret angezeigter Missstände; darüber hinaus werden Erfahrungen für künftige Veranstaltungen gesammelt, die dann schon im Vorfeld durch weitere Auflagen o.ä. zur Verbesserung beitragen können.

 

Es ist festzustellen, dass die größtmögliche Sicherstellung von Barrierefreiheit für viele Veranstalter mittlerweile ein Qualitätsmerkmal darstellt, mit welchem sie ausdrücklich werben. Es liegt schließlich auch in ihrem Interesse, den großen potenziellen Kundenkreis mobilitätseingeschränkter Personen nicht auszuschließen.

 

Die Begehung u.a. des Lichtenrader Weihnachtsmarktes in der Bahnhofstraße zusammen mit dem Behindertenbeirat hat bereits gezeigt, dass der Weihnachtsmarkt (Zitat aus dem Schreiben der Beauftragten für Menschen mit Behinderung, Frau Schneider vom 21.1.2013) „… an allen Öffnungstagen von Besuchern mit und ohne Handicap weitestgehend barrierefrei besucht werden...“ konnte.

 

Die betroffenen Verwaltungsstellen werden weiterhin bemüht sein, an diesem Erfolg anzuknüpfen und ihn fortzusetzen.

 

 

Anlage: Merkblatt der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin „Informationen für Veranstalter zur Barrierefreiheit von Wochen-, Sonder- und Weihnachtsmärkten“

 
 

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