Drucksache - 0247/XIX
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 16.05.2012 folgenden Beschluss:
„Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, durch welche Maßnahmen (z. B. terminbewehrte Abmahnung, Sicherstellung etc.) die häufig an Radstellplätzen angeschlossenen Fahrräder, die über Monate und Jahre hinweg die Anschließplätze blockieren und teilweise dort verrosten, beseitigt werden können.
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Das Ordnungsamt wird durch Bürgerbeschwerden oder im Rahmen von Kontrollen auf so genannte "Schrotträder" aufmerksam. Damit sind erkennbar funktionsuntüchtige Fahrräder gemeint, von denen vernünftigerweise nicht angenommen werden kann, dass sie sich noch in Gebrauch befinden, also die Eigentümer/innen ihr Eigentumsrecht aufgegeben haben. Analog zu dem Verfahren bei Autowracks werden auch auf diese Fahrräder gelbe Punkte geklebt, die den/die Eigentümer/in auffordern, das Fahrrad zu entfernen. Dies geschieht mindestens drei Wochen vor dem Termin für das Entfernen. Zwei- bis dreimal im Jahr finden Aktionen statt, bei denen der Außendienst des Ordnungsamtes und die BSR die erfassten Schrotträder beseitigen. Dabei handelt es sich in Tempelhof-Schöneberg jährlich um etwa 250 Räder.
Das Abschließen eines Fahrrades signalisiert grundsätzlich, dass es unter Eigentumsvorbehalt steht und weiter benutzt werden soll, unabhängig von der relativen Funktionstüchtigkeit. Deshalb geschieht das Entfernen von Fahrrädern unter der Gefahr der Wertung als Diebstahl und Sachbeschädigung (gewaltsames Öffnen und Zerstören der Schlösser). Mögliche Verurteilungen und Schadensersatzforderungen könnten die Folge sein. Das Abstellen von Fahrrädern (das, sofern das Rad nicht als „Werbetafel“ dient, auch keine Sondernutzung darstellt) im öffentlichen Straßenraum kann straßenrechtlich kaum unterbunden werden. Dies käme lediglich bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in Betracht (z.B. Blockieren einer Feuerwehrzufahrt).
Um sich nach §§ 958, 959 BGB (Aufgabe des Eigentums, Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen) das Fahrrad aneignen zu können, muss eine Eigentumsaufgabe vorausgesetzt werden können; dies wäre deutlich nur dann der Fall, wenn das Fahrrad unabgeschlossen zum Müll gestellt worden wäre. Es muss daher eindeutig festgestellt werden, dass das Rad zusätzlich zur Funktionsuntüchtigkeit längere Zeit nicht benutzt wurde (vorheriges Anbringen des „Gelbpunktes“).
Die ästhetische Attraktivität von Verkehrsflächen oder die Auslastung einer Fahrradabstellanlage sind jedoch rechtlich nicht ausreichend, um eine Entfernung von mehr oder weniger funktionstüchtigen Fahrrädern vorzunehmen.
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