Drucksache - 0078/XIX  

 
 
Betreff: Abwägungsbericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 10 (6) Berliner Naturschutzgesetz zum Landschaftsplan 7-L-4 Schöneberger Insel
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Herr Krüger, DanielSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verkehr und Grünflächen XIX.Wahlperiode Entscheidung
27.02.2012 
3. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Grünflächen mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksamt Vorberatung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
15.02.2012 
5. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Da der Text dem Büro der BVV nicht in elektronischer Form vorlag, entnehmen Sie den Inhalt die Mitteilung zur Kenntnisnahme bitte der beigefügten Anlage

Das Bezirksamt bittet gem. § 15 BezVG um Kenntnisnahme.

 

Abwägungsbericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung für das Landschaftsplanverfahren 7-L-4 Schöneberger Insel nach § 10 Abs. 6 des Berliner Naturschutzgesetzes

 

A. VERFAHREN

 

Der Landschaftsplan wurde vom 22.06. bis zum 22.7.2011 öffentlich ausgelegt. Es gingen insgesamt 2 schriftliche Stellungnahmen ein:

 

Keine Bedenken:

DB Services Immobilien GmbH Liegenschaftsmanagement

1 Einzelperson

 

B. PRÜFUNG DER VORGEBRACHTEN ANREGUNGEN UND

     BEDENKEN

 

Hinweise ohne Planungsrelevanz

 

DB Services Immobilien GmbH

 

Die DB Services Immobilien GmbH verweist auf die Gültigkeit der zur Trägerbeteiligung abgegebenen Stellungnahme vom 08.09.2010.

 

In der Stellungnahme wird darauf verwiesen, dass auf den Flächen im Geltungsbereich, die an die Flächen der Deutschen Bahn AG grenzen Aufwuchsbeschränkungen von Bäumen und Sträuchern im Bereich der Bahnkörper Rechnung zu tragen ist, gemäß der Richtlinie der Deutschen Bahn AG (Ril. 882.0204/882.0205). Weiterhin ist gem. § 4 (1) Allgemeines Eisenbahngesetz die Deutsche Bahn AG verpflichtet, der Verkehrssicherungspflicht ihrer Anlagen nachzukommen, welche auch Unterhaltungsmaßnahmen am Vegetationsbestand beinhaltet.

 

Stellungnahme: Da seitens der DB Services Immobilien GmbH keine Einwände gegen die Planung erhoben werden, sondern lediglich Pflegehinweise zur Beachtung gegeben werden, die die Planung nicht berühren, wird keine Abwägung vorgenommen.

 

eine Einzelperson

 

Die Einzelperson stellt Fragen zu folgenden Sachverhalten:   

  1. einer geplanten Wegeführung auf der Bahnseite entlang der Czeminskistraße (Entfernung eines Metallzaunes auf der Bahnseite, Kultivierung der baumbestandenen Hangfläche, Wegeführung bis Yorkstraße oder Langenscheidbrücke, Gestaltung der Fußwegeführung an den Parktaschen, Ausweisung der Czeminskistraße als Fahrradstraße),
  2. Umsetzung von Vorgärten in der Crellestraße und weiteren Straßen und
  3. Auswirkungen des Landschaftsplans auf die Baugenehmigungs- bzw. Baufreistellungsanträge.     

 

Stellungnahme:

 

Die BFF -Festsetzungen des Landschaftsplans   betreffen ausschließlich Baugrundstücke. Somit berühren die Fragestellungen unter Punkt 1 und 2 nicht die Festsetzungen des Landschaftsplans.

 

Die Frage zu den Auswirkungen des Landschaftsplans auf die Baugenehmigungs- bzw. Baufreistellungsanträge wird wie folgt beantwortet:

 

Zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden Mindestanforderungen hinsichtlich der naturhalshaltswirksamen Gestaltung der Baugrundstücke im Geltungsbereich des Landschaftsplans  als Biotopflächenfaktor festgesetzt. Der grundstücksbezogene festgesetzte Biotopflächenfaktor soll bei Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches, die die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen zum Inhalt haben, umgesetzt werden. Baumaßnahmen führen in der Regel zu einem Verlust an realen oder potentiellen ökologischen Kompensationsmaßnahmen und verursachen neue Belastungen für den Naturhaushalt. Durch die Umsetzung von naturhaushaltswirksamen Maßnahmen wie Herstellung und Erhalt von Vegetationsflächen, Dachbegrünungsflächen, Fassadenbegrünungen u. a   zur Erreichung des festgesetzten grundstücksbezogenen    Biotopflächenfaktors    bei      Bauvorhaben    werden     die

 

ökologischen Belastungen weitgehend gemindert und es wird eine Mindestausstattung an naturhaushaltswirksamer Fläche im Geltungsbereichs des Landschaftsplangebietes erreicht.  Die untere Naturschutzbehörde/ Fachbereich Umwelt prüft bei Baugenehmigungs- und Baufreistellungsanträgen, die für Baugrundstücke im Geltungsbereich des Landschaftsplans gestellt werden, die Erforderlichkeit der Umsetzung des festgesetzten  Biotopflächenfaktors für das Baugrundstück. Bei Umsetzung  des Bauvorhabens sind die zur Erreichung des festgesetzten Biotopflächenfaktors auf dem Baugrundstück erforderlichen naturhauswirksamen Maßnahmen seitens des Bauherrn auszuführen.

 

Die Frage zu den Auswirkungen des Landschaftsplans auf die Baugenehmigungen bzw. Freistellungsanträge ist nicht planungsrelevant und somit wird keine Abwägung vorgenommen. 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen