Drucksache - 0078/XIX
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Das Bezirksamt bittet gem. § 15 BezVG um Kenntnisnahme.
Abwägungsbericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung für das Landschaftsplanverfahren 7-L-4 Schöneberger Insel nach § 10 Abs. 6 des Berliner Naturschutzgesetzes
A. VERFAHREN
Der Landschaftsplan wurde vom 22.06. bis zum 22.7.2011 öffentlich ausgelegt. Es gingen insgesamt 2 schriftliche Stellungnahmen ein:
Keine Bedenken: DB Services Immobilien GmbH Liegenschaftsmanagement 1 Einzelperson
B. PRÜFUNG DER VORGEBRACHTEN ANREGUNGEN UND BEDENKEN
Hinweise ohne Planungsrelevanz
DB Services Immobilien GmbH
Die DB Services Immobilien GmbH verweist auf die Gültigkeit der zur Trägerbeteiligung abgegebenen Stellungnahme vom 08.09.2010.
In der Stellungnahme wird darauf verwiesen, dass auf den Flächen im Geltungsbereich, die an die Flächen der Deutschen Bahn AG grenzen Aufwuchsbeschränkungen von Bäumen und Sträuchern im Bereich der Bahnkörper Rechnung zu tragen ist, gemäß der Richtlinie der Deutschen Bahn AG (Ril. 882.0204/882.0205). Weiterhin ist gem. § 4 (1) Allgemeines Eisenbahngesetz die Deutsche Bahn AG verpflichtet, der Verkehrssicherungspflicht ihrer Anlagen nachzukommen, welche auch Unterhaltungsmaßnahmen am Vegetationsbestand beinhaltet.
Stellungnahme: Da seitens der DB Services Immobilien GmbH keine Einwände gegen die Planung erhoben werden, sondern lediglich Pflegehinweise zur Beachtung gegeben werden, die die Planung nicht berühren, wird keine Abwägung vorgenommen.
eine Einzelperson
Die Einzelperson stellt Fragen zu folgenden Sachverhalten:
Stellungnahme:
Die BFF -Festsetzungen des Landschaftsplans betreffen ausschließlich Baugrundstücke. Somit berühren die Fragestellungen unter Punkt 1 und 2 nicht die Festsetzungen des Landschaftsplans.
Die Frage zu den Auswirkungen des Landschaftsplans auf die Baugenehmigungs- bzw. Baufreistellungsanträge wird wie folgt beantwortet:
Zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden Mindestanforderungen hinsichtlich der naturhalshaltswirksamen Gestaltung der Baugrundstücke im Geltungsbereich des Landschaftsplans als Biotopflächenfaktor festgesetzt. Der grundstücksbezogene festgesetzte Biotopflächenfaktor soll bei Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches, die die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen zum Inhalt haben, umgesetzt werden. Baumaßnahmen führen in der Regel zu einem Verlust an realen oder potentiellen ökologischen Kompensationsmaßnahmen und verursachen neue Belastungen für den Naturhaushalt. Durch die Umsetzung von naturhaushaltswirksamen Maßnahmen wie Herstellung und Erhalt von Vegetationsflächen, Dachbegrünungsflächen, Fassadenbegrünungen u. a zur Erreichung des festgesetzten grundstücksbezogenen Biotopflächenfaktors bei Bauvorhaben werden die
ökologischen Belastungen weitgehend gemindert und es wird eine Mindestausstattung an naturhaushaltswirksamer Fläche im Geltungsbereichs des Landschaftsplangebietes erreicht. Die untere Naturschutzbehörde/ Fachbereich Umwelt prüft bei Baugenehmigungs- und Baufreistellungsanträgen, die für Baugrundstücke im Geltungsbereich des Landschaftsplans gestellt werden, die Erforderlichkeit der Umsetzung des festgesetzten Biotopflächenfaktors für das Baugrundstück. Bei Umsetzung des Bauvorhabens sind die zur Erreichung des festgesetzten Biotopflächenfaktors auf dem Baugrundstück erforderlichen naturhauswirksamen Maßnahmen seitens des Bauherrn auszuführen.
Die Frage zu den Auswirkungen des Landschaftsplans auf die Baugenehmigungen bzw. Freistellungsanträge ist nicht planungsrelevant und somit wird keine Abwägung vorgenommen. |
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